Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf seiner Internetseite abgemahnt wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, schuldet keine Vertragsstrafe, wenn Altversionen der Internetseite noch in der Wayback Machine online bleiben (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH).
Weiterlesen