Filesharing: Tausch mehrerer Dateien ist gewerbliches Handeln
Werden drei Computerspiele innerhalb von drei Monaten über ein Filesharing-Netzwerk getauscht, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Die Kostendeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG sowie das Verbot des fliegenden Gerichtsstands greifen dann nicht (LG Köln, Beschluss vom 16.05.2015, Az. 14 O 123/14).