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Was kostet eine Markenanmeldung? Strategie, Tipps, Beispiele

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Wer sich über die Kosten einer Markenanmeldung informieren will, ist hier richtig. Wir haben neben den einzelnen Gebühren viele Beispiele und strategische Tipps zusammengetragen. Zum Abschluss erklären wir, wann die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll ist.

1. Schutzbereich der Marke

Im Markenrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Markenschutz erreicht man danach nur für diejenigen Länder, in denen das Markenrecht entstanden ist – typischerweise durch Markenanmeldung. Die Kosten einer Markenanmeldung steigen mit der Anzahl der Länder, für die Markenschutz erwirkt werden soll. Eine Ausnahme bildet die Anmeldung einer Unionsmarke (früher „Gemeinschaftsmarke“), bei der eine Art Sammelrabatt für die gesamte EU greift.

– Kosten einer deutschen Markenanmeldung (DPMA)

Die Anmeldung einer deutschen Marke erfolgt durch Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Grundgebühr für die Anmeldung einer deutschen Marke beträgt 300 Euro (bzw. 290 Euro bei Onlineanmeldung). Diese Grundgebühr ist bei allen Markenarten gleich. Es macht keinen Unterschied, ob eine Wortmarke, Bildmarke oder gar eine exotische 3D-Marke bzw. Farbmarke angemeldet wird.

In der amtlichen Gebühr ist Markenschutz für drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Wünscht man weitergehenden Schutz für zusätzliche Produktbereiche, berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt pro Extraklasse einen Aufschlag von je 100 Euro.

Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das DPMA, ob die Marke eintragungsfähig ist (nicht aber, ob ältere Rechte Dritter verletzt werden). Kommt die Amtsprüfung zu dem Ergebnis, dass absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Beachten Sie, dass in diesem Fall keine Gebührenerstattung erfolgt.

– Kosten einer EU-Markenanmeldung (EUIPO)

Wer sein Markenprodukt (neben Deutschland) in anderen Ländern der EU vertreiben will, sollte die Anmeldung einer Unionsmarke (EU Marke) mit Wirkung für die gesamte Europäische Union ins Auge fassen. Die Anmeldung einer Unionsmarke erfolgt ebenfalls durch Antrag beim Markenamt, allerdings nicht beim DPMA, sondern gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das bis zu seiner Umbenennung im März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hieß.

Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das EUIPO, ob die Marke schutzfähig ist (nicht aber, ob ältere Rechte Dritter verletzt werden). Kommt die Amtsprüfung zu dem Ergebnis, dass absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Beachten Sie, dass in diesem Fall keine Gebührenerstattung erfolgt.

– Kosten einer internationalen Markenanmeldung (WIPO)

Eine internationale Markenanmeldung existiert als solche nicht. Wenn man seine Marke in Ländern innerhalb oder außerhalb der EU schützen will, bestehen zwei mögliche Vorgehensweisen.

  1. Im ersten Schritt meldet man beim DPMA oder EUIPO die gewünschte Marke an. Für diese sog. Basismarke kann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Erstreckung in das gewünschte Zielland beantragt werden, zum Beispiel die USA oder Japan. Die dreimonatige Widerspruchsfrist muss nicht abgewartet werden, d.h. der Erstreckungsantrag kann direkt bei DPMA bzw. EUIPO eingereicht werden mit der Bitte um Weiterleitung an die WIPO. Wichtig zu wissen ist, dass die erstreckte Marke in den ersten fünf Jahren vom Bestand der Basismarke abhängt. Wird die Basismarke ganz oder teilweise gelöscht bzw. vom heimischen Markenamt gar nicht erst zur Eintragung zugelassen, wirkt sich dies auch unmittelbar auf den Markenschutz im Zielland aus. Falls Sie sich für eine internationale Markenerstreckung über die WIPO entscheiden, entsteht mindestens eine Gebühr in Höhe von 653 CHF (Schweizer Franken). Hinzu kommt je Land eine nationale Gebühr. Diese zusätzliche Gebühr kann je nach Zielland deutlich variieren. Hier finden Sie weitere Details und Kostenbeispiele.
  2. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die gewünschte Marke direkt im Zielland als native Marke anzumelden, das heißt als selbständige neue Marke. In diesem Fall benötigt man keine Basismarke. Die Anmeldung erfolgt nicht über die WIPO, sondern unmittelbar beim Markenamt des Ziellandes, zum Beispiel dem USPTO in den USA. Beachten Sie, dass in dieser Variante regelmäßig ein nationaler Rechtsanwalt beauftragt werden muss, z.B. eine US-amerikanische Kanzlei.

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– Kosten einer Markenverlängerung

Nach der Eintragung einer deutschen Marke oder Unionsmarke besteht Markenschutz für zehn Jahre. Die Marke kann nach Ablauf der Schutzfrist beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung einer deutschen Marke kostet z.B. gegenwärtig 750 Euro für bis zu drei Klassen. Ab der 4. Klasse berechnet das DPMA weitere 260 Euro pro zusätzlicher Klasse. Interessanterweise ist eine Markenverlängerung beim DPMA damit deutlich teurer als die ursprüngliche Markenanmeldung. Die Verlängerungsgebühren des EUIPO entsprechen dagegen der Höhe nach den oben dargestellten Anmeldegebühren.

2. Schutzumfang der Marke

Abgesehen von seltenen Ausnahmen gilt Markenschutz nicht pauschal, sondern produktbezogen. Daher hat es entscheidende Bedeutung, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke registriert wird.

Dem Inhalt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollte genauso viel Aufmerksamkeit gewidmet werden wie dem Markenzeichen. Nach unserer Beobachtung ist das oft nicht der Fall. Stattdessen beschränkt sich das Verzeichnis regelmäßig auf die Wiedergabe der Oberbegriffe der jeweiligen Klasse der Nizzaer Klassifikation. Das reicht nach der „IP Translator“ Entscheidung des EuGH nicht mehr aus, um Markenschutz gerade für diejenigen Produkte zu erreichen, die unter der neuen Marke vertrieben werden sollen – die Marke verfehlt dann ihr eigentliches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10 – IP Translator).

Hinzu kommt, dass die Konzeption der Nizzaer Klassifikation häufig nicht richtig verstanden wird und die Marke für unnötige Klassen registriert wird.

Tipp: Lesen Sie vor der Markenanmeldung unsere FAQ

3. Ihre Risikobereitschaft

Neben dem oben beschriebenen Territorialitätsprinzip gilt im Markenrecht ein weiterer zentraler Grundsatz: das Prioritätsprinzip. Danach hat bei zwei identischen oder verwechselbar ähnlichen Marken die ältere Marke Vorrang vor der jüngeren Marke. Aufgrund des Prioritätsprinzips kann der Inhaber einer verwechselbar ähnlichen älteren Marke vom Markenanmelder der jüngeren Marke Unterlassung verlangen, bei Verschulden auch Schadensersatz. Ansprüche wegen Markenverletzung werden über eine kostenpflichtige Abmahnung und ggf. Klage oder einstweilige Verfügung durchgesetzt.

Um das Risiko zu minimieren, dass die Markeneintragung ältere Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte wie zum Beispiel Unternehmenskennzeichen verletzt, sollte vor Anmeldung der Marke eine Markenrecherche durchgeführt werden. Im ersten Schritt reicht meist eine einfache Identitätsrecherche im Register des DPMA sowie bei Google aus, die der Markenanmelder selbst durchführen kann. Ergibt diese Recherche nach identischen Marken keine Treffer, sollte der Markenanmelder im nächsten Schritt eine professionelle Markenrecherche durch eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei durchführen lassen, die neben identischen Marken insbesondere auch verwechselbar ähnliche Marken und Firmennamen ermittelt. Wie groß das Risiko einer Markenverletzung ist, wird der beauftragte Rechtsanwalt im Rahmen eines Ähnlichkeitsgutachtens einschätzen.

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4. Marke anmelden ohne Anwalt?

Es gibt keinen Zwang, eine Marke via Anwalt zu registrieren. Rein rechtlich kann eine Marke daher natürlich ohne Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Markenrecht angemeldet werden. Wer sich jedoch nicht mit dem Markenrecht auskennt, riskiert in erhöhtem Maße die Zurückweisung der Anmeldung wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse. Praktisch relevant ist vor allem die Anmeldung glatt beschreibender oder freihaltebedürftiger Marken, wie wir es in unserer täglichen Beratungspraxis erleben. Die an das Markenamt gezahlte Amtsgebühr verfällt im Falle einer Zurückweisung. Eine Erstattung findet nicht statt, auch nicht teilweise. Dieses Verlustrisiko kann durch anwaltliche Beratung und Ausarbeitung einer tragfähigen Markenstrategie auf ein Minimum reduziert werden.

Schafft man es, die Marke ohne Anwalt im Markenregister eintragen zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Marke unangreifbar wäre. Das Markenamt prüft bei der Anmeldung nämlich nicht, ob relative Schutzhindernisse vorliegen, also die Frage, ob bereits ältere identische oder verwechselbar ähnliche Markenregistrierungen vorhanden sind. Um den Inhabern bestehender Marken ein leichtes Vorgehen gegen Markenverletzungen zu ermöglichen, läuft daher nach Veröffentlichung der Markeneintragung im Register eine Frist von drei Monaten, binnen derer Dritte gegen eine Gebühr von 120 Euro (DPMA) bzw. 320 Euro (EUIPO) Widerspruch gegen die Marke einlegen können.

Ergibt das Widerspruchsverfahren vor dem Amt, dass die neue Marke die ältere eingetragene Marke verletzt, folgt eine teilweise oder sogar vollständige Löschung aus dem Markenregister. Vor dem DPMA trägt der Markenanmelder nur seine eigenen Kosten, nicht auch die der Gegenseite (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung). Anders bei einer Unionsmarke: hier trifft das EUIPO häufig eine Kostenentscheidung, wonach der Unterliegende neben dem eigenen Aufwand auch die Kosten der Gegenseite tragen muss. Das kann schnell ins Geld gehen.

Selbst falls kein Widerspruch gegen die Marke eingelegt wurde, kann dem Markenanmelder noch nach Jahren eine markenrechtliche Abmahnung ins Haus flattern, mit der er aufgefordert wird, die Markennutzung binnen Frist von meist 1-2 Wochen zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und als Ausgleich für die bereits erfolgte Markennutzung Schadensersatz (meist in Form fiktiver Lizenzgebühren) zu zahlen, was schnell in die Tausende gehen kann.

Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass im Falle eines Klageverlusts bzw. bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Marke gekennzeichnete Waren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, neue Geschäftsunterlagen benötigt sowie eine neue Marke entwickelt und am Markt bekannt gemacht werden muss.

Angesichts dieser Kosten treten die Aufwendungen für die frühzeitige Inanspruchnahme einer auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei weitgehend in den Hintergrund.

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