E-Mail Marketing ist eine kostengünstige Werbeform, die strengen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Dieser Artikel erklärt einerseits, wie man rechtssicher per E-Mail wirbt und andererseits, wie man sich gegen unerlaubte E-Mail Werbung wehren kann.
Inhaltsverzeichnis
A. Die Voraussetzungen rechtlich zulässiger E-Mail Werbung
I. E-Mail Werbung mit ausdrücklicher Einwilligung
1. Werbung unter Verwendung elektronischer Post
2. Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage
3. Vorherige Einwilligung
4. Ausdrückliche Einwilligung
5. Einwilligung für konkret bezeichnete(s) Unternehmen
6. Einwilligung für den konkreten Fall
7. Technische Art und Weise der Einholung der Werbeerlaubnis
8. Nur Angabe der E-Mailadressse ist Pflicht
9. Beweislast und Dokumentation der Werbeerlaubnis
10. Zeitliche Gültigkeit einer Einwilligung (Verfall)
II. E-Mail Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung
III. Anforderungen an eigentliche Werbe-E-Mails
B. Ansprüche bei rechtswidriger E-Mail Werbung
I. Schuldner
II. Anspruchsgrundlagen
1. Unternehmer gegen werbenden Mitbewerber
2. Unternehmer gegen werbendes Unternehmen
3. Verbraucher gegen werbendes Unternehmen
III. Streitwert E-Mail Werbung
IV. Vertragsstrafe E-Mail Werbung
V. Zuständigkeit
VI. Sonstiges
A. Die Voraussetzungen rechtlich zulässiger E-Mail Werbung
Im Grundsatz sind Werbemails nur zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob Unternehmer oder Verbraucher angeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss die Einwilligung außerdem ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen.
Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, können Werbemails allenfalls unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG an Bestandskunden verschickt werden. Schließlich dürfen Inhalt und Form der eigentlichen Werbemail nicht vergessen werden.
Wird gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, stellt schon eine einzige Spam-E-Mail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar und löst einen abmahnbaren Unterlassungsanspruch aus (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024, Az. 4 U 168/24). Für Spam-E-Mails an Privatpersonen gilt sinngemäß das gleiche.
An diesem Belästigungsverbot hat das Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert (vgl. OLG München, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).
I. E-Mail Werbung mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung
1. Werbung unter Verwendung elektronischer Post
Die werberechtliche Beurteilung von E-Mail Marketing richtet sich zentral nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach ist eine unzumutbare Belästigung „stets“ anzunehmen
bei Werbung unter Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung
„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“ (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07, E-Mail-Werbung II).
Unter den Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17; BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12 – Tell-A-Friend). Nach diesem Maßstab können z.B. auch
- Pressemitteilungen
- Newsletter
- Imagewerbung (vgl. AG Augsburg, Endurteil vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23)
- Sponsoringanfragen (für gemeinnützigen Zweck) (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024, Az. 4 U 168/24; AG Augsburg, Endurteil vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23)
- Bewertungsanfragen und Kundenzufriedenheitsanfragen (AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018, Az. 111 C 136/17) – auch dann, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, in der Übersendung einer Rechnung liegt laut BGH aber keine Werbung)
- E-Cards
- Produktempfehlungen von Dritten („Tell-A-Friend“)
- zur Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon
- Konsumentenbefragungen
- Linkanfragen
- Meinungsumfragen (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U)
- Kooperationsanfragen
- E-Mails mit Gutscheinen (für Onlineshop)
- Zahlungsaufforderungen (verbunden mit „Schufa-Warnung“)
- Auto Reply Nachrichten
- Bestätigungsmails für Kundenkonten
- Inbox Werbung
per Mail als Werbung zu qualifizieren sein. Ein bloßes Logo in einer E-Mail Signatur stellt dagegen noch keine Werbung dar (AG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)). Auch der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stellt keine Werbung dar (AG Augsburg, Endurteil vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23). Das gleiche gilt für die Zusendung einer bloßen Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses (DOI-Verfahren) für den Bezug eines Newsletters (AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21).
Eine ausführliche Darstellung zur rechtlichen Zulässigkeit von Werbenachrichten via Social Media, z.B. bei Facebook, Twitter, Google Plus oder XING mit zahlreichen Beispielen finden Sie hier.
2. Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage
Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15; BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10).
Der Adressat willigt nur wirksam in E-Mail Werbung ein, wenn die Einwilligung nicht durch eine Täuschung oder durch Ausübung von Druck erwirkt wird. Die Erlaubnis muss also transparent eingeholt werden und auf einer freien Entscheidung des Adressaten beruhen.
Die Einholung der Einwilligung kann über Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II). Erforderlich ist eine gesonderte, nur auf die Einwilligung zur E-Mail Werbung bezogene Zustimmung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10). Erstellt ein Kunde beispielsweise ein Kundenkonto, muss die Werbeeinwilligung durch eine zusätzliche, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung abgegeben werden (LG München, Urteil vom 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17).
Unwirksam wäre es daher, die Zustimmung zur E-Mail Werbung im Fließtext von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen einzuholen. Der Einwilligungstext muss deutlich getrennt von anderen Erklärungen oder Hinweisen stehen und nach Möglichkeit drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden. Bei vorformulierten Erklärungen fehlt es sonst an der geforderten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen anzukreuzen hat noch sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben braucht. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht allein schon in der Unterschrift, mit der der Kunde das […] Vertragsangebot annimmt (BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – payback).
Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG aber nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17).
Vorformulierte Einwilligungserklärungen sind regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustufen. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung führt nur dann zu einer wirksamen Einwilligung, wenn sie hinreichend konkret gefasst und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt. Andernfalls verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Beispiel für eine unzulässige Einwilligung innerhalb eines Bestellprozesses, weil einerseits nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 7 Abs. 3 UWG hingewiesen wird und anderseits auch Werbung per Telefon erfasst ist:
„[ ] Die von Ihnen angebotenen Information werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(…) und unseren Partner. Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen.“ (LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, Az. 315 O 74/15).
3. Vorherige Einwilligung
Der Empfänger muss dem werbenden Unternehmen die Einwilligung vor Erhalt der ersten Werbemail erteilt haben. Nachträgliche Genehmigungen reichen nicht aus. Werbetreibende dürfen insbesondere keine Werbemails mit dem Hinweis versenden, der Empfänger möge ggf. der Zusendung weiterer E-Mails widersprechen. Derartige Werbung ist selbst dann rechtswidrig, wenn der Empfänger früheren E-Mails nicht widersprochen hat.
4. Ausdrückliche Einwilligung
Der Empfänger muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt haben. Dieses Merkmal hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits muss die Einwilligung gerade für den Werbekanal „E-Mail“ erteilt werden, so dass es nicht ausreicht, eine bloße Einwilligung für „Werbung“ einzuholen. Vor allem aber wird durch die Betonung der Ausdrücklichkeit klargestellt, dass eine mutmaßliche Einwilligung oder durch schlüssiges Verhalten erteilte konkludente Einwilligung nicht ausreicht.
Ein vorangegangener E-Mail Kontakt stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar, insbesondere keine Autoresponder-E-Mail (AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09). Das gleiche gilt für die Übergabe einer Visitenkarte, weil es ihr an Bestimmtheit im Hinblick auf die zu bewerbenden Produkte, das Werbemedium sowie den Werbeberechtigten fehlt (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 O 100/11). Auch die Eintragung der E-Mailadresse in die Teilnehmerliste einer Veranstaltung reicht nicht aus (LG Gera, Urteil vom 24.07.2012, Az. 3 O 455/11).
5. Einwilligung für konkret bezeichnete(s) Unternehmen
Der Adressat muss gerade dem werbenden Unternehmen die Zusendung von E-Mail Werbung an seine E-Mailadresse erlaubt haben. Maßgeblich ist, ob die Reichweite der Einwilligung bereits im Zeitpunkt der Erteilung so transparent ist, dass der Adressat klar erkennen kann, welchem Unternehmen er die Erlaubnis zur E-Mail Werbung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).
Kann ein eindeutiger Bezug zum Einwilligungsempfänger hergestellt werden, z.B. bei Einholung über ein Internetformular durch Klickmöglichkeit auf einen „Impressum“-Link, wird es ausreichend sein, von „wir“ oder „uns“ zu sprechen. Bestenfalls sollte das werbende Unternehmen aber im Einwilligungstext namentlich benannt werden.
In gewissem Rahmen ist es möglich, gleichzeitig Werbeerlaubnisse für mehrere Unternehmen einzuholen. Einwilligungstexte wie
„Sie erhalten Werbung per E-Mail von uns sowie Partnern unseres Unternehmens.“
reichen allerdings nicht aus, da der Einwilligende nicht beurteilen kann, wer in diesem Fall ermächtigt werden soll, ihm Werbemails zuzusenden. Ebenso unwirksam sind Einwilligungen zu Gunsten von „verbundenen Unternehmen“ (OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13). Die Werbeberechtigten müssen abschließend und namentlich mit Adresse benannt werden, wobei zu empfehlen ist, aus Transparenzgründen auf allzu lange Unternehmenslisten zu verzichten. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf müssen die werbeberechtigten Unternehmen bereits im Einwilligungstext namentlich genannt werden. Die Verlinkung auf eine gesondert anzuklickende Sponsorenliste reiche nicht aus (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U; bezüglich 25 Sponsoren in verlinkter Liste offen gelassen in: BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).
Die obigen Anforderungen haben zur Folge, dass ein rechtskonformer Ankauf von E-Mailadressen zu Werbezwecken im Wege des gewerblichen Adresshandels nur sehr eingeschränkt möglich ist, da der Adressat das später werbende Unternehmen im Zeitpunkt der Einwilligung typischerweise nicht kennen wird, so dass er diesem keine wirksame Erlaubnis zur E-Mail Werbung erteilen kann. Im Hinblick auf die Wirksamkeit und Geeignetheit der Einwilligungen darf sich das werbenden Unternehmen nicht auf eine Zusicherung des Adresshändlers verlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09), selbst wenn es sich bei diesem um einen “renommierten Listeigner” gehandelt haben sollte (Kammergericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12). Ein Adresshandel Vertrag über den Ankauf von Leads kann sogar nichtig sein (§ 134 BGB), wenn er die wettbewerbswidrige Generierung von Adressdaten zum Gegenstand hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13 U).
Dagegen ist das werbewillige Unternehmen nicht daran gehindert, die Adressgenerierung einzelfallbezogen durch Dritte durchführen zu lassen. Es kann z.B. externe Dienstleister wie Agenturen damit beauftragen, konkret für sein Unternehmen Einwilligungen für E-Mail-Werbeaktionen zu generieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10 – Einwilligung in Werbeanrufe II).
6. Einwilligung für den konkreten Fall
Generaleinwilligungen gegenüber Jedermann sind ausgeschlossen. Die Angabe der eigenen E-Mailadresse auf einer Internetseite, in Branchenverzeichnissen, auf Visitenkarten oder im Briefkopf stellt keine Einwilligung in E-Mail Werbung dar.
Dem Adressaten muss vor Augen geführt werden, für welche konkreten Produkte die Werbeeinwilligung erteilt wird. Der Bundesgericht formuliert es in einer aktuellen Entscheidung wie folgt:
„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u. a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).“
Wie konkret Produkt bzw. Produktkategorie angegeben werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorformulierte Erklärungen müssen aber jedenfalls so hinreichend konkretisiert sein, dass der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich seine Einwilligung bezieht (BGH, Urteil vom 18.07.2012, Az. VIII ZR 337/11; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12). Abstrakte Werbeerlaubnisse für „interessante Angebote“ und ähnliches sind unwirksam.
7. Technische Art und Weise der Einholung der Werbeerlaubnis
Grundsätzlich ist die Einwilligungserklärung als Zustimmung zu E-Mail Werbung nicht formgebunden und kann online oder offline eingeholt werden. Im Offline-Bereich sollte die Einwilligung aber schriftlich eingeholt werden. Andernfalls können schnell Unsicherheiten über die Erteilung und vor allem Reichweite der Einwilligung entstehen.
Bei elektronischer Adressgenerierung besteht in Form des „Double-Opt-In“ Verfahrens nur eine Möglichkeit, die Einwilligung rechtssicher einzuholen. Ausreichend sind weder das „Single-Opt-In“ Verfahren (AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12) noch das „Opt-Out“ Verfahren (BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – payback). Wenn ein Kästchen angeklickt werden muss, um keine E-Mailwerbung zu erhalten, liegt ein „Opt-out“ und damit keine Einwilligung vor (LG München I, Urteil vom 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17).
Im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens trägt der Interessent seine E-Mailadresse in ein Webformular ein, etwa die Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter, und versendet es an den Werber. Um sicherzustellen, dass die im Formular eingetragene E-Mailadresse vom Anmelder stammt, erhält dieser vor Beginn der E-Mail-Werbung eine E-Mail mit einer Beschreibung der Anmeldung und einem Bestätigungslink. Nur wenn der Bestätigungslink angeklickt und so die Berechtigung des Anmelders bestätigt wird, erfolgt eine Freischaltung der Adresse für die eigentliche E-Mail Werbung. Wichtig: Die E-Mail mit dem Bestätigungslink darf keinesfalls Werbung enthalten!
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig (schriftlich) dokumentiert (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az. 23 C 3876/13; LG Bonn, Urteil vom 10.01.201, Az. 11 O 40/11). Bei elektronisch übermittelten Einverständniserklärungen setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken (AG Bonn, Urt. v. 10.05.2016 – Az.: 104 C 227/15). Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben zum konkreten Einzelfall tätigen kann (hier: Einverständnis für Werbeanrufe), kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen.
Das Oberlandesgericht München sieht bei Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter unter Anwendung des Double-Opt-In Verfahrens bereits die Bestätigungsanfrage als unerwünschte Werbung an, wenn der Empfänger nicht in deren Zusendung eingewilligt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich kritisch zur Münchner Entscheidung geäußert und die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach eine nicht erbetene Bestätigungsanfrage keine unerlaubte Werbung darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12). Auch das OLG Celle „neigt dazu“, Double-Opt-Bestätigungsmails nicht als SPAM einzustufen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14). Wir halten die Entscheidung des OLG München ebenfalls für falsch und empfehlen, unverändert am Double-Opt-In Verfahren festzuhalten. Update: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied entgegen der Münchner Auffassung, dass die Check-Mail beim Double-Opt-In Verfahren keine verbotene Werbung darstellt. Richtigerweise gäbe es für den Inhaber der Emailadresse sonst keine zumutbare Alternative, um die tatsächliche Herkunft einer Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. I-15 U 64/15; so auch AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az. 435 C 1051/21).
8. Nur Angabe der E-Mailadresse ist Pflicht
Datenschutzrechtlich gilt das Gebot der Datensparsamkeit, d.h. es dürfen nur solche Daten vom Nutzer abgefragt werden, die für die jeweilige Leistung unbedingt nötig sind. Bei E-Mail Werbung ist nur die Abfrage der E-Mailadresse unbedingt nötig. Weitere Felder, z.B. für Name, Wohnort etc. sind als freiwillig zu kennzeichnen und mit einer Erklärung zu versehen, warum die spezifische Information abgefragt wird, etwa der Name für eine persönliche Ansprache im Newsletter oder der Wohnort, um spezielle Angebote lokaler Unternehmen zu ermöglichen. Bei Einwilligung über eine Webseite sollte auch auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden.
9. Beweislast und Dokumentation der Werbeerlaubnis
Das werbende Unternehmen trifft nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Beweislast für den Nachweis der Werbeberechtigung. Nicht der Empfänger der Werbemail, sondern der Versender muss also im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass ihm vom Empfänger eine die konkrete Werbemail abdeckende Erlaubnis erteilt wurde.
Neben der rechtskonformen Generierung der Einwilligung ist daher nicht zuletzt auf die Dokumentierung und Archivierung der Werbeeinwilligung zu achten. Konkret sind Ablauf und Inhalt der jeweiligen Einwilligung einschließlich des vollständigen Einwilligungstextes so zu archivieren, dass die Erlaubnis im Ernstfall lückenlos und inhaltlich nachvollziehbar vor Gericht durch Ausdrucke nachgewiesen werden kann. Zu speichern sind:
- E-Mail Anfrage des Anmelders einschließlich Einwilligungstext
- URL, über welche die Anfrage durch den Anmelder gestellt wurde
- Datum und Uhrzeit der Anfrage des Anmelders
- Eingegebene Daten des Anmelders
- Antwortmail mit Bestätigungslink an die Anmelderadresse
- Nach Bestätigung vom System generierte Freischaltungsmail
Diese E-Mails sind gesondert mit jeweiligem Zeitpunkt und IP-Adresse zu speichern (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09). Zeugenaussagen über eine fehlerfreie Anwendung des Double-Opt-In Verfahrens genügen als Ersatz nicht (OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15). Zur Beweislast bei SPAM Mails sowie der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens siehe OLG Jena, Urteil vom 27.09.2017, Az. 2 U 765/16.
Tipp: Anhand zahlreicher Bilder stellt der Kollege Thomas Schwenke in seinem Blog sehr anschaulich gute und schlechte Beispiele für E-Mail-Marketing vor.
10. Zeitliche Gültigkeit einer Einwilligung (Verfall)
Es ist umstritten, ob erteilte Einwilligungen eine zeitliche Gültigkeit besitzen, d.h. auch ohne Widerruf nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne verfallen können.
- Zeitlich begrenzte Gültigkeit: Nach teilweiser Auffassung ist eine einmal erteilte Einwilligung zeitlich nicht unbegrenzt gültig, sondern verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität, wenn sie binnen angemessener Frist nach Einholung nicht genutzt wird. So verliert eine Einwilligung ihre Gültigkeit, wenn sie nach 19 Monaten (LG München, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10) bzw. zwei Jahren (LG Berlin, Beschluss vom 02.07.2004, Az. 15 O 653/03), spätestens jedoch nach vier Jahren seit Einholung nicht genutzt wurde (AG München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22; AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az. 104 C 227/15). In einem solchen Fall müsse sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung zunächst bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht (AG München, Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22). Wurde die Einwilligung dagegen regelmäßig in Form des Versands von E-Mail Werbung genutzt, erlischt sie nicht durch Zeitablauf (AG Hamburg, Urteil vom 24.08.2016, Az. 9 C 106/16 betreffend eine im Jahr 2010 wirksam eingeholte Einwilligungserklärung).
- Zeitlich unbegrenzte Gültigkeit: Nach anderer Auffassung bleibt eine erteilte Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf zeitlich unbegrenzt gültig, hier auch noch nach sieben Jahren ohne zwischenzeitlichen Versand einer Werbemail (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 6 U 137/21).
II. Ausnahme: E-Mail Werbung ohne Einwilligung
Unter strengen Voraussetzungen besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Marketingmails ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung an Bestandskunden zu versenden. Derartige Werbemails sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG ausnahmsweise erlaubt, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die obigen vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, was typischerweise bei per E-Mail oder über einen Onlineshop getätigten Kundenbestellungen der Fall ist, aber auch, wenn die E-Mailadresse im Rahmen der nachfolgenden Vertragsabwicklung erlangt wird.
Entscheidend ist nicht die Vertragsart, sondern das Vorliegen einer Kundenbeziehung. § 7 Abs. 3 UWG setzt eine wirksame, nicht stornierte Bestellung voraus (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21). War dagegen nur ein Angebot beim werbenden Unternehmen angefordert worden, stellt das noch keinen „Verkauf“ dar, der zu E-Mail Werbung gegenüber dem Adressaten ohne dessen Einwilligung berechtigen würde. Ein Interessent, der bloß eine Anfrage stellt, ist noch kein tatsächlicher Kunde im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, I-20 U 155/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, Az. I-20 U 155/16).
Für die Praxis besonders problematisch ist, dass sich die spätere Werbung auf ähnliche Waren und Dienstleistungen beziehen muss. Die beworbene Ware muss dem gleichen oder ähnlichen erkennbaren oder doch typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung aber eng auszulegen (Kammergericht, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11).
Vom Normzweck erscheint es vertretbar, Werbung auch für funktionell zugehörige Waren, wie Zubehör und Ergänzung, zuzulassen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21 m.V.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 7 UWG, Rn. 205). Typische Newsletter, in denen verschiedene Waren bzw. Dienstleistungen beworben werden, genügen § 7 Abs. 3 UWG nicht, weil dem Empfänger auch Produkte präsentiert werden, die im engen Verständnis der Vorschrift nicht ähnlich zum Kaufgegenstand sind.
Beispiel: Eine Bestellung von FFP3-Masken rechtfertigt es nicht, dem Käufer ohne dessen Einwilligung einen Newsletter für Arbeitsschutzartikel (Helme, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe etc.) oder gar das gesamte Produktsortiment zuzusenden. Ebenso ist es unzulässig, weitere Dienstleistungen wie Schulungsangebote ohne Einwilligung per Newsletter zu bewerben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21).
Ignorieren Sie daher besser den immer wieder von selbsternannten Marketinggurus veröffentlichten „neuen“ Werbetipp, man benötige für E-Mailwerbung an Bestandskunden keine Einwilligung. Die Realität sieht anders aus; als Grundlage für Rundmails an Bestandskunden ist § 7 Abs. 3 UWG nahezu tot.
Die Werbeerlaubnis nach § 7 Abs. 3 UWG fällt mit Ablauf einer gewissen Zeitspanne wieder weg, so dass der Versand von Werbemails auf Grundlage der Ausnahmeregelung mit gewissen Risiken verbunden ist. Nach Möglichkeit sollte daher auf eine Einwilligungserklärung des Empfängers hingewirkt werden.
Zu beachten ist, dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Empfängers bereits im Einwilligungstext und jeder späteren Werbe-E-Mail enthalten sein muss. Andernfalls ist die spätere Anwendung von § 7 Abs. 3 UWG zu Gunsten des Werbers ausgeschlossen (vgl. „[…] bei Erhebung der Adresse […]“).
Widerspricht ein Newsletterempfänger hinsichtlich einer bestimmten E-Mailadresse dem künftigen Erhalt von Werbung, die bislang ohne seine Einwilligung über § 7 Abs. 3 UWG verschickt worden war, gilt der Widerspruch nur diese E-Mailadresse, nicht aber für jegliche E-Mailadressen des Bestandskunden (Kammergericht, Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 U 63/17). Will der Kunde künftig gar keine Werbung erhalten, muss er dies deutlich machen. Für werbende Unternehmen gilt, dass sie im Falle von Zweifeln beim Kunden nachfragen sollten, wie der Widerspruch gemeint ist.
Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 III Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im „Kundenverwaltungssystem“ des Unternehmens tätigt. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ohne weitere hinzutretende Umstände kein Raum mehr ist (AG München, Urteil vom 05.08.2022, Az. 142 C 1633/22 – Mediathek-Abonnement). Ein Widerspruch gegen die weitere Zusendung von Werbung per E-Mail muss vom Versender sofort umgesetzt werden (LG Paderborn, Urteil vom 12.03.2024, Az. 2 O 35/23).
Bewertungsanfragen per E-Mail: Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer E-Mailadresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mailadresse zum Zwecke der Werbung (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).
III. Anforderungen an eigentliche Werbemails
Hat der Adressat eine rechtswirksame Einwilligung zur E-Mail Werbung erteilt oder erfolgt ein grundsätzlich zulässiger E-Mail-Versand an Bestandskunden, muss schließlich auf die rechtskonforme Gestaltung der eigentlichen Werbe-E-Mails geachtet werden.
Aus dem E-Mail Betreff muss sich auf den ersten Blick ergeben, dass es sich um Werbung handelt. Keinesfalls darf die Versenderadresse verschleiert oder kryptische E-Mailadressen verwendet werden, die eine Zuordnung des Versenders unmöglich machen oder erheblich erschweren (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 6 Abs. 2 TMG).
Der Inhalt der Werbe-E-Mails muss sich im Rahmen der erteilten Einwilligung bewegen. Diese Anforderung wird nach meiner Beobachtung oft missachtet. Vertreibt das werbende Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus verschiedenen Produktkategorien, darf die Werbe-E-Mail nämlich nur Werbung für solche Produkte enthalten, für die vom Empfänger eine ausreichende Einwilligung erteilt worden war. Aus Unternehmenssicht bietet es sich in derartigen Fällen an, im Rahmen der Einwilligungseinholung verschiedene Produkte bzw. Produktkategorien zur Wahl anzubieten, die vom Interessenten individuell angewählt werden können. Achtung: Muss der Interessent bereits vorangeklickte Kategorien per „Opt-Out“ abwählen, liegt schon dem Grunde nach keine Einwilligung vor!
Jede einzelne E-Mail muss eine Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Werbe-E-Mails enthalten. Die Abmeldung sollte durch einfachen Klick auf einen Abbestell-Link erfolgen können. Nach Abmeldung muss der Versand von weiterer E-Mail Werbung unverzüglich gestoppt werden (LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12). Darüber hinaus muss jede Werbe-E-Mail ein vollständiges Impressum aufweisen.
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Achten Sie beim Betrieb von E-Mail Werbung schließlich auch darauf, dass der allgemeine Rechtsrahmen eingehalten wird. So droht bei E-Mail-Marketing unter anderem – aber natürlich nicht nur – Gefahr aus den Bereichen
- Markenrecht (z.B. Werbung für Produkte unter falscher Marke)
- Urheberrecht (z.B. Verwendung fremder Lichtbilder ohne Erlaubnis) und
- Wettbewerbsrecht (z.B. irreführende Werbeaussagen oder falsche Spitzenstellungsbehauptungen)
B. Ansprüche bei rechtswidriger E-Mail Werbung
Hat der Adressat nicht rechtswirksam in den Erhalt der Werbemail eingewilligt bzw. handelt es sich um eine nicht rechtskonforme E-Mail an einen Bestandskunden, ist der Empfänger der E-Mail grundsätzlich berechtigt, vom Schuldner der Rechtsverletzung Unterlassung zu fordern, wobei schon die erste rechtswidrige E-Mail Abwehransprüche auslöst (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II). Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig, also auch bei versehentlicher Versendung (LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12).
Daneben hat der Adressat Anspruch aus Auskunft.
Umstritten ist, ob bei unerlaubter E-Mailwerbung ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Art. 1 DSGVO besteht.
- Das Amtsgericht Diez hatte nach Inkrafttreten der DSGVO erstmals über einen Schadensersatzanspruch des Werbeempfängers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu entscheiden (AG Diez, Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18). Aus Sicht des Gerichts zwar zweifelhaft, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht, da nicht jeder DSGVO-Verstoß einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertige. Jedenfalls seien die vom Werbenden außergerichtlich gezahlten 50,- Euro ausreichend. Die Forderung des Werbeempfängers auf Zahlung von mindestens 500,- Euro wies das AG Diez zurück.
- Mit dem Amtsgericht Pfaffenhofen entschied ein weiteres Gericht, dass dem Empfänger von unerlaubt zugesendeter E-Mail Werbung ein DSGVO-Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,- Euro zustehe (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 C 133/21).
- Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf lehnte einen Schadensersatzanspruch dagegen mangels Erheblichkeit der Rechtsverletzung ab (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.12.2020, Az. 410d C 197/20). In anderer Sache entschied das Bundesverfassungsgericht indes, dass ein Gericht, das einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mangels Erheblichkeit ablehnt, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen muss (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19).
Zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs darf der Empfänger regelmäßig auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen. Der abgeleitete Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten besteht ebenfalls verschuldensunabhängig (Beachte aber die Streitwertübersicht). Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt außergerichtlich per Abmahnung.
Weigert sich der Schuldner, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Hauptsacheklage durchgesetzt werden. Der Inhalt der Unterlassungserklärung sollte sorgsam abgewogen werden. Wer beispielsweise eine Unterlassungserklärung unterzeichnet,
„ihn (= den Kläger) per E-mail zu kontaktieren“,
verpflichtet sich aus Sicht des OLG München dazu, keine E-Mailadresse mehr für Werbemails zu verwenden, die von „ihm“ (dem Kläger) genutzt wird und deren Verwendung er ausdrücklich widersprochen hatte. Die Unterlassungserklärung beziehe sich mangels konkreter Begrenzung nicht nur auf eine oder ganz bestimmte E-Mailadressen mit Namensbestandteilen des Klägers (OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15).
Gibt der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, schuldet er im Falle einer erneuten unerwünschten Werbemail die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zwischen Kaufleuten wurde eine Vertragsstrafe von 3.000 € pro Werbeemail nicht beanstandet. Mehrere Verstöße können zu hohen Vertragsstrafen führen (13.500 € in OLG München, Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15).
Der klagende Gläubiger muss nachweisen, Inhaber des E-Mailaccounts zu sein. Dies gilt zumindest dann, wenn Vor- und Nachnamen des Kläger nicht gleichlautend mit der E-Mailadresse sind (vgl. (AG Göppingen, Urteil vom 30.04.2014, Az. 3 C 1356/13; bestätigt von LG Ulm, Beschluss vom 09.10.2014, Az. 1 S 74/14).
I. Schuldner
Bei Eigenversand haftet das werbende Unternehmen für die unerwünschte E-Mail selbst auf Unterlassung, das heißt als Täter. Ebenso haftet das Unternehmen (als Störer bzw. Mitstörer) für beauftragte externe Dienstleister, die den Versand der E-Mail Werbung auf Weisung durchgeführt hatten, z.B. eine Agentur (OLG Hamburg vom 19.07.2021, Az. 5 U 56/20; LG Frankenthal, Urteil vom 10.07.2018, Az. 6 O 322/17; AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018, Az. 111 C 136/17; OLG Köln, Urteil vom 08.10.2012, Az. 6 U 69/10). Daneben kann der Geschäftsführer persönlich haften, was insbesondere bei positiver Kenntnis oder Organisationsverschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09) der Fall sein wird.
Der Admin-C einer Website haftet grundsätzlich nicht auf Unterlassung (KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12). Affiliates haften für Rechtsverletzungen in der Werbung des Merchants nur, wenn sie sich die Werbeinhalte des Merchants zu Eigen machen (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 2a O 323/11). Umgekehrt haftet der Merchant regelmäßig für Rechtsverletzungen seiner Affiliates, wenn er eigene Werbeinhalte auslagert, auch bei Zwischenschaltung von Dritten (BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06 – Partnerprogramm). Ein Advertiser kann dagegen nicht ohne Weiteres als mittelbarer Störer im Sinne von § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein mit ihm über ein Affiliate-Marketing-Netzwerk verbundener Publisher unerlaubt und ohne sein Wissen Spam E-Mails versendet (LG Stuttgart, Urteil vom 29.5.2013, Az. 13 S 200/12).
Möglich ist es dagegen, externe Dienstleister wie Werbeagenturen oder Webdesigner in Regress zu nehmen, wenn diese E-Mail Werbung für das Unternehmen durchführten und schuldhaft Abmahnungen verursachten. Die Regressmöglichkeit betrifft allerdings regelmäßig nur die Kostenseite. Unterlassungsschuldner des Abmahners wird das werbende Unternehmen bleiben, da sich der Gläubiger mit seinen Ansprüchen nicht an Dritte verweisen lassen muss.
II. Anspruchsgrundlagen
1. Unternehmer gegen werbenden Mitbewerber
Schicken Unternehmer ohne Erlaubnis eine oder mehrere Werbemails an Verbraucherkunden oder Mitbewerber, sind letztere dazu berechtigt, das Unternehmen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Mitbewerber des Versenders sind nur solche Unternehmen, die mit dem Werbenden als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt bereits vor, wenn die Parteien austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten bzw. nachfragen, d.h. sich mit ihren Produkten an denselben Endabnehmerkreis richten. Es reicht dabei aus, wenn sich die Betätigungsfelder der einander gegenüber stehenden Unternehmen wenigstens zum Teil überschneiden und sich die beiderseitigen Angebote behindern können (OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2017, Az. 14 U 50/17).
Neben Mitbewerbern sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG auch Wettbewerbsverbände anspruchsberechtigt. Verbraucher können dagegen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Der Unterlassungsanspruch richtet sich bei einem unmittelbaren Vorgehen aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht nur auf die konkret angeschriebene E-Mailadresse. Der Mitbewerber darf vom Werbenden fordern, generell die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung an (Verbraucher-) Empfänger zu unterlassen, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG gegeben sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12).
2. Unternehmer gegen werbendes Unternehmen
Versendet ein Unternehmen unerwünschte E-Mail Werbung an ein anderes Unternehmen, ohne dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann der Empfänger keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machen. Ihm verbleibt aber die Möglichkeit, den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu stützen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).
Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden. Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft (LG Frankenthal, Urteil vom 10.07.2018, Az. 6 O 322/17 mit Verweis auf: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 823 Rdnr. 127).
Der Bundesgerichtshof bestätigte dies 2017 erneut unmissverständlich:
„Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mailadresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).“
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen die Maßstäbe des § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung.
„Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR 167/03). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07).“ (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15)
Umstritten ist, ob sich der Unterlassungsanspruch in diesem Fall nur auf die konkret angeschriebene(n) E-Mailadresse(n) (so OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12) oder auf sämtliche E-Mailadressen des Empfängers bezieht (so OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, 13 U 15/14; LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13; AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12; LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09).
3. Verbraucher gegen werbendes Unternehmen
Auch unerwünschte E-Mail Werbung gegenüber Privatpersonen bzw. Verbrauchern ist unzulässig. Sie stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Empfängers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.9.2013, Az. 1 U 314; AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14; LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13) bzw. das Recht auf negative Informationsfreiheit dar und löst analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB Unterlassungsansprüche sowie ggf. anwaltliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem werbenden Unternehmen aus. Hingegen können Privatpersonen Unterlassungsansprüche nicht direkt auf das UWG stützen, da sie insoweit nicht anspruchsberechtigt sind BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kommen auch hier die Maßstäbe des § 7 Abs. 2 UWG im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Anwendung.
Teilweise wird wird vertreten, dass Privatpersonen eine umfassende Unterlassungserklärung verlangen dürfen, da eine auf konkrete E-Mailadressen beschränkte Unterlassungserklärung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreiche. Der Unterlassungsanspruch des Empfängers erfasse nicht nur den konkreten Verstoß, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen; die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts läge insoweit nicht in der Zusendung einer unzulässigen Werbe-E-Mail an eine konkrete E-Mailadresse, sondern in der unzulässigen Übersendung derartiger E-Mails an den Empfänger generell. Dem Empfänger sei es auch nicht zuzumuten, dem Werbenden sämtliche von ihm verwendete E-Mailadressen mitzuteilen, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, da die Gefahr bestünde, dass weitere unzulässige Werbe-E-Mails an die weiteren mitgeteilten Adressen versandt werden (LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13).
III. Streitwert Email Werbung
Zu Prozessen wegen unerwünschter E-Mail Werbung existiert eine Vielzahl erheblich voneinander abweichender Unterlassungsstreitwerte. Die nachfolgend aufgeführte Entscheidungen betreffen Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB). In Wettbewerbsstreitigkeiten ist mit höheren Streitwerten zu rechnen. Mit Ausnahme des BGH-Beschlusses aus 2004 wurden nur neuere Entscheidungen ab 2008 in die Aufstellung einbezogen.
- 100 EUR
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13 (irrtümlich versandte E-Mail an Privatperson)
- 300 EUR
OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 5 W 147/08 (Telefaxwerbung als Irrläufer)
- 500 EUR
AG Mühlheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10 (trotz 20 SPAM-E-Mails)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 121/07 (einstweiliges Verfügungsverfahren)
- 1.000 EUR
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 6 W 1579/16 gegenüber Privatperson.
LG München II, Beschluss vom 12.05.2017, Az. 6 T 1583/17 gegenüber Anwaltskanzlei.
LG Potsdam, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2 O 361/13 (Einstweiliges Verfügungsverfahren)
OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2014, Az. 9 U 73/14
OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 9 U 105/14
LG Detmold, Beschluss vom 12.09.2016, Az. 10 S 30/16 (Anmerkung: Das Gericht hielt eine Vertragsstrafe in Höhe von 350 € innerhalb der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen).
- 1.500 EUR
OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2009, Az. 19 W 5/09
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 29 C 2193/12
- 2.000 EUR
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 19.05.2011, Az. 5 C 1005/11
AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 104 C 227/15 für vier Werbemails
- 2.500 EUR
AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az.161 C 6412/09
- maximal 3.000 EUR
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16
- 3.000 EUR
Kammergericht, Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2023, Az. 5 W 6/23 für die erste Spam-Email. Für jede weitere E-Mail, für die der Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel (= 1.000 Euro), es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den E-Mails feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 Euro, hinreichend Rechnung getragen. Anders liegt es, wenn der Abgemahnte im Nachgang zur Abmahnung weitere Spam-Mails an den Empfänger versendet. „Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu. Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein.“
Kammergericht, Beschluss vom 17.01.2022, Az. 5 W 152721 (früher: 6.000 EUR). Geht es um mehrere Werbemails, ist der Streitwert jeweils um 1/3 zu erhöhen. Weiterer Aufschlag von 1/5, wenn Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen wird.
BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI ZR 65/04
AG Heidelberg, Urteil vom 10.03.2009, Az. 27 C 488/08
- 3.500 EUR
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09
- 4.500 EUR
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
- 5.000 EUR
AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14
- 6.000 EUR
AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, 3 C 322/11 (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II), bestätigt durch LG Ulm, Anerkenntnisurteil vom 28.07.2011, Az. 6 O 87/11
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2020, Az. 10 U 18/20
- 7.500 EUR
LG Dresden, Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12 (Streitwertskala gdrs. zwischen 5.000 – 10.000 EUR)
Der Vergleich offenbart leider eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu Lasten der E-Mail-Empfänger, da sich oft nur schwer oder gar nicht kalkulieren lässt, ob dem Kläger seine außergerichtlichen Abmahngebühren vom Gericht in voller Höhe zugesprochen bekommt oder nicht.
IV. Vertragsstrafe Email Werbung
Verschickt der Werbende nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erneut unerlaubt eine oder mehrere Werbemails an den Empfänger, darf dieser die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Das OLG Hamm entschied beispielsweise, dass unter Kaufleuten eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR zu zahlen sein kann (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15).
V. Zuständigkeit
Bei einem unmittelbaren Vorgehen aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind nach § 13 Abs. 1 UWG die Landgerichte sachlich zuständig. Geht der E-Mail-Empfänger aus §§ 823, 1004 BGB gegen E-Mail Werbung vor, ist die sachliche Zuständigkeit umstritten. Richtigerweise sind hier die Amtsgerichte zuständig, da der Unterlassungsanspruch nicht wettbewerbsrechtlicher, sondern deliktsrechtlicher Natur ist und die Maßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur im Rahmen der Auslegung des Rahmenrechts zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 6 W 9/16; AG Hannover, Urteil vom 17.06.2009, Az. 439 C 16130/08; LG Berlin, Beschluss vom 29.07.2005, Az. 15 O 452/05; a. A. AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 137 C 27/12).
Örtlich zuständig ist in jedem Fall das Gericht, an dem der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz hat. Formal darf sich der E-Mail-Empfänger über § 32 ZPO auch die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands berufen und das entscheidende Gericht frei wählen. Immer öfter verlangen Gerichte aber eine Begründung, warum gerade sie angerufen werden. Gefordert wird ein wie auch immer gearteter konkreter Bezug zum Gerichtsstandort, wobei eine reine Abrufbarkeit der E-Mail im Gerichtsbezirk teilweise als nicht ausreichend angesehen wird.
Update: Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt der fliegende Gerichtsstand bei unerwünschter E-Mailwerbung trotz der Neufassung von § 14 UWG weiter. Es sei eine teleologische Reduktion dahingehend vorzunehmen, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG fallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2022, I-20 U 105/21).
VI. Sonstiges
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen bereits aufgrund einer Werbemail ohne Einwilligung vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 15 W 18/21).
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