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Markenmäßige Benutzung: Alles Wichtige im Überblick

markenmäßige benutzung beispiel

Eine Markenverletzung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt hat. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur markenmäßigen Benutzung.

I. Markenmäßige Benutzung

Obgleich nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, lesen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer „markenmäßigen“ Benutzung als zusätzliches ungeschriebenes Merkmal in den Tatbestand von § 14 MarkenG hinein. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18Damen Hose MO; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. C-558/08). Andernfalls scheidet eine Markenverletzung aus. Dem Merkmal der markenmäßigen Benutzung kommt so eine Filterfunktion zu.

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1. Beeinträchtigung von Markenfunktionen

Bei der Beurteilung, ob die Marke aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zur Unterscheidung der Produktherkunft benutzt wird, ist unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Warensektors zu ermitteln, ob die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18). Maßgeblich ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18Damen Hose MO; BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17SAM; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2021, Az. 6 W 34/21; LG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2021, Az. 17 O 354/20).

Besonderes Augenmerk legen die Gerichte auf Beeinträchtigungen der Herkunftsfunktion, während Beeinträchtigungen der übrigen Markenfunktionen in den meisten Fällen nur Begleiterscheinungen darstellen.

a. Herkunftsfunktion

Hauptfunktion einer Marke ist es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden (sog. Herkunftsfunktion, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17SAM). Die Marke gewährleistet, dass das gekennzeichnete Produkt aus dem Unternehmen des Markeninhabers stammt und dieser für die Qualität des Produkts verantwortlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Az. C-129/17Mitsubishi).

Ausreichend für eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist daher, dass wegen der Verwendung der Marke der Eindruck entstehen kann, es bestehe zwischen den betroffenen Waren/Dienstleistungen des Anspruchsinhabers und dem Markeninhaber eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Dadurch entsteht die Gefahr, dass der Markeninhaber für die Qualität der Produkte des Dritten verantwortlich gemacht wird.

Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen objektiv auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware versteht. Was ausschließlich als Werbung verstanden wird, kann die Herkunftsfunktion nicht erfüllen und ist deshalb als nicht unterscheidungskräftig zu bewerten (BPatG, Beschluss vom 13.06.2022, Az. 29 W (pat) 557/19 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. C-311/11 PWIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C-398/08 PVorsprung durch Technik).

Auf die subjektive Zweckbestimmung des Verwenders kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 Az. ZR 195/17 – SAM). Das Verständnis als Herkunftshinweis muss positiv festgestellt werden. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen „auch“ als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2021, Az. 6 W 34/21).

Die Herkunftsfunktion der Marke wird nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann beeinträchtigt, wenn ein Dritter die Waren des Markeninhabers von der Marke befreit und ohne die Marke in den Umlauf bringt, weil der Markeninhaber an seinem Recht gehindert wird, das Inverkehrbringen der Ware in den europäischen Binnenmarkt zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Az. C-129/17Mitsubishi; kritisch dazu: BeckOK/Mielke Markenrecht, § 14 MarkenG Rn. 127.1).

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b. Sonstige Markenfunktionen

In der Rechtsprechung deutlich seltener thematisiert wurden Beeinträchtigungen der sonstigen Markenfunktion.

Die Werbefunktion der Marke meint die Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 – Google Adwords). Sie wird beeinträchtigt, wenn die Benutzung die Möglichkeiten des Markeninhabers stört, die Marke zur Verkaufsförderung oder Handelsstrategie einzusetzen (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08Google und Google France). Das ist vor allem bei Rufausbeutung der Fall, das heißt wenn ein Dritter durch die Benutzung versucht, sein Unternehmen bzw. seine Produkte in die „Sogwirkung“ einer bekannten Marke zu begeben, um von deren Ruf und Ansehen zu profitieren. In solchen Fällen bedeutet die Ausnutzung des guten Rufs durch den Dritten generell zugleich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10Große Inspektion für alle).

Die Investitionsfunktion beschreibt den Einsatz einer Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs (EuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. C-323/09Interflora) bzw. den Gebrauch der Marke zur Werbung und Bindung von Kunden auf dem Markt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Az. C-129/17Mitsubishi). Sie wird beeinträchtigt, wenn es dem Markeninhaber wesentlich erschwert wird, seine Marke zum Erwerb oder der Wahrung eines Rufs einzusetzen. Ihr Anwendungsbereich überschneidet sich weitgehend mit dem der Werbefunktion. Nach dem EuGH wird die Investitionsfunktion relevant, wenn die Rufbildung oder -wahrung durch andere Geschäftsmethoden als Werbung erfolgt (EuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. C-323/09Interflora). Ob es der Investitionsfunktion als eigenständiges Institut neben der Werbefunktion bedarf, wird von der Rechtswissenschaft daher bezweifelt (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 135).

In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob und welche weiteren Markenfunktionen juristisch eine Rolle spielen dürfen. Die interne Abgrenzung verläuft nicht trennscharf, was dadurch verkompliziert wird, dass teilweise unterschiedliche Bezeichnungen für die weiteren Markenfunktionen verwendet werden. Für die weiteren Markenfunktionen, die bisher vom EuGH erwähnt wurden (Qualitäts- und Kommunikationsfunktion), liegen in der Rechtsprechung bisher weder Inhaltsbestimmungen noch Beispiele für Beeinträchtigungen vor. Ihre Bedeutung ist daher gegenwärtig gering.

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c. Keine rein beschreibende Benutzung

Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennzeichen zu rein beschreibenden Zwecken benutzt wird, weil in diesem Fall keine geschützten Markenfunktionen beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07 – L’Oréal/Bellure). Ist also feststellbar, dass eine Benutzung ausschließlich zu beschreibenden Zwecken erfolgt, braucht es keiner weiteren Prüfung einer Funktionsbeeinträchtigung.

Merke: Eine rein beschreibende Nutzung schließt eine Beeinträchtigung von Markenfunktionen aus (und umgekehrt). Stellt das Gericht entsprechend fest, dass die Marke ausschließlich beschreibend benutzt wurde, scheiden Ansprüche nach § 14 MarkenG aus, etwa wegen Verwechslungsgefahr.

Ob eine rein beschreibende Verwendung vorliegt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks beurteilt werden.

Selbst wenn ein objektiv beschreibendes Zeichen im Einzelfall als Herkunftshinweis aufgefasst wird (also nicht rein beschreibend benutzt wurde) und somit eine markenmäßige Benutzung vorliegt, kann die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greifen. In der Praxis lassen die Gerichte dann regelmäßig offen, ob eine Benutzung rein beschreibend oder markenmäßig erfolgt war und verweisen darauf, dass ein Anspruch des Markeninhabers jedenfalls an § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert.

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2. Benutzung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen

Die Marke muss gerade verwendet worden sein, um Waren bzw. Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden. Während Waren als körperliche Gegenstände selbst oder auf ihrer Verpackung gekennzeichnet werden können, muss bei den nicht als solchen verkörperten Dienstleistungen die Marke auf andere Weise sichtbar gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az I ZR 162/04AKZENTA).

Der Produktbezug kann problematisch sein, wenn die Marke sich nur auf Unternehmen bezieht (sog. Unternehmenskennzeichen) und vom Anspruchsgegner nur zur Bezeichnung seines Unternehmens benutzt wird, nicht aber zur Kennzeichnung einer konkreten Ware oder Dienstleistung (sog. firmenmäßige Benutzung; vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2013, Az. I ZR 106/11VOODOO; BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10Pelikan). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dient die Bezeichnung eines Unternehmens vorrangig dem Zweck, den Namen von Unternehmens zu unterscheiden. Bei rein firmenmäßiger Benutzung eines Zeichens fehlt der Bezug zu einem bestimmten Produkt.

Allerdings kann auch ein Unternehmenskennzeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Eine markenmäßige und nicht rein firmenmäßige Benutzung liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH unter anderem vor, wenn die Unternehmensbezeichnung auf den Waren angebracht wird, die von dem Inhaber des Unternehmenskennzeichen vertrieben werden. Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen kann nach dem EuGH auch ohne Anbringung der Bezeichnung auf bestimmten Waren vorliegen, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird.

Die Voraussetzungen für die markenmäßige Benutzung eines Unternehmenskennzeichens sind vor diesem Hintergrund nicht hoch (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, 25. Ed. 1.4.2021, MarkenG § 14 Rn. 90).

Zum Beispiel kann die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens für Waren oder Dienstleistungen in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts eine markenmäßige Benutzung darstellen, wenn diese geeignet ist, den Verkehr zu der Annahme zu veranlassen, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10Pelikan).

Eine markenmäßige Benutzung eines Unternehmenskennzeichens soll auch vorliegen, wenn eine Benutzung auf Geschäftspapieren oder in der Werbung erfolgt (vgl. BeckOK MarkenR/Fuhrmann, 25. Ed. 1.4.2021, UMV 2017 Art. 18 Rn. 18).

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt gilt für Unternehmenskennzeichen von Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten grundsätzlich, dass ein „ausschließlich firmenmäßiger Gebrauch gerade im Dienstleistungssektor kaum zu erwarten ist. In der Regel zieht der Verkehr eine Verbindung zu den von dem Unternehmen vertriebenen Leistungen“ (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019, Az. 6 U 60/18).

Werden von einem Unternehmen Einzelhandelsdienstleistungen angeboten, liegt zumindest regelmäßig keine rein firmenmäßige Benutzung vor, wenn die Bezeichnung am Geschäftslokal angebracht wird oder eine Benutzung auf Gegenständen erfolgt, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 162/04).

Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des BGH selbst in Fällen, in denen eine Marke nur zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet wird und somit eigentlich keine markenmäßige Benutzung vorliegt, eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich um eine besonders bekannte Marke handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 78/14Sparkassen-Rot/Santander-Rot).

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3. Benutzung der Marke für eigene Produkte

Die Benutzung der Marke muss für Produkte des Anspruchsgegners erfolgen, das heißt des in Rede stehenden Verletzers. Die Verwendung für Produkte einer anderen Person genügt nur, wenn der Verletzer für die Rechnung dieser Person handelt (EuGH, Urteil vom 11.04.2019, Az. C-690/17ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe).

Die Anforderungen an eine Benutzung (auch) für eigene Waren des Anspruchsgegners sind nicht besonders hoch. Es reicht bereits, wenn die Benutzung vordergründig Produkte des Markeninhabers identifizieren soll, kommerziell aber den Produkten des Anspruchsgegners zugute kommt (vgl. BeckOK Markenrecht/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 118).

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II. Gesetzliche Beispiele

§ 14 Abs. 3, 4 MarkenG regelt in Umsetzung der Marken-RL Beispiele, die eine markenmäßige Benutzung darstellen, ohne dass die Aufzählung abschließenden Charakter hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Az. C-129/17Mitsubishi). Es kann vorkommen, dass die beispielhaft genannten Handlungen ausnahmsweise nicht die oben beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Dann liegt trotz der Nennung in § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG keine markenmäßige Nutzung vor (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 220).

Nach § 14 Abs. 3 MarkenG ist als markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG insbesondere untersagt:

„1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen“

Hier kommt es entscheidend darauf an, wem das Anbringen auf der Verpackung zuzurechnen ist. Unter Umständen kann die Person, die das Zeichen selbst anbringt, nicht der Benutzer sein, wenn sie nur im Auftrag eines Dritten handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. C-119/10Winters/Red Bull).

„2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen“

Der Begriff des Angebots ist nicht zivilrechtlich im Sinne einer Willenserklärung zu bestimmen, sondern wirtschaftlich. Auch die Bewerbung von Ware kann hierunter fallen (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.08.2016, Az. 81 O 40/16). Für ein Inverkehrbringen ist der Übergang der Verfügungsgewalt über die gekennzeichnete Ware erforderlich (Beck OK Markenrecht/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 235).

Bereits der Besitz der Ware ist ausreichend, wenn dieser zum Zwecke eines Angebots oder Inverkehrbringens erfolgt. Wer die markenrechtsverletzenden Waren nur besitzt, weil er sie für einen Dritten lagert, benutzt die Marke dagegen nicht, weil sein Besitz nicht dem Zwecke des Angebots oder Inverkehrbringens der Waren dient (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Az. C-567/18Coty/Amazon).

„3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

Für den Begriff des Angebots von Dienstleistungen gilt das Gleiche wie beim Angebot von Waren: Er ist nicht im zivilrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (Beck OK Markenrecht/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 238).

„4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,“

Einfuhr im Sinne von § 14 Abs. 3 Ziffer 4 MarkenG meint zunächst eine körperliche Verbringung der Waren unter dem zu beurteilenden Zeichen in den Schutzbereich der Klagemarke. Wann dies verwirklicht ist, wird im Hinblick auf Importe aus Mitgliedstaaten der EU einerseits und aus Drittländern andererseits teilweise unterschiedlich beurteilt. Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 18.10.2005, Az. C-405/03Class International/Colgate-Palmolive; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C-446/09Philips und Nokia) ist bei Waren aus Drittländern noch keine Einfuhr gegeben, solange die Waren nicht in den freien zollrechtlichen Verkehr überführt sind bzw. sich eine entsprechende Absicht nicht nachweisen lässt, wofür konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf die konkreten Waren gegeben sein müssen. Bei Waren, die aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland verbracht werden, findet jedoch keine zollamtliche Überwachung statt. Daher bedarf es nach zutreffender Auffassung keiner weiteren Feststellung, ob über die bereits verwirklichte Einfuhr hinaus eine Absicht zum Inverkehrbringen im Inland besteht (BeckOK MarkenR/Mielke, 21. Ed. 1.5.2020, MarkenG § 14 Rn 240-246; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering Rn 183; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn 242). Soweit der EuGH daher verlangt, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft zum Zweck ihres dortigen Inverkehrbringens (EuGH, Urteil vom 18.10.2005, Az. C-405/03Class International/Colgate-Palmolive) zu erfolgen hat, lässt sich dies nicht auf die Fälle übertragen, in denen es sich um Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2020, Az. 6 U 76/19Chloé).

Täter der Verletzungshandlung ist, wer im Zeitpunkt des Grenzübertritts die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware hat (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14, Rn 244). Auf etwaige Eigentumsvorbehalte kommt es nicht an, da die tatsächliche und nicht die rechtliche Verfügungsgewalt entscheidend ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2020, Az. 6 U 76/19Chloé).

Bei bloßer Durchfuhr durch Deutschland, also wenn die Waren nicht in Deutschland (bzw. bei Unionsmarken in der EU) in den Verkehr gebracht, sondern nur in einen Drittstaat weitertransportiert werden sollen, liegt noch keine Einfuhr und auch keine Ausfuhr vor (BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10Clinique happy).

„5. das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,“

Bei diesem Regelbeispiel ist insbesondere zu beachten, dass die Verwendung als Handelsname oder geschäftliche Bezeichnung weiterhin mit Bezug auf die Produkte des Benutzenden erfolgen muss.

„6. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,“

„7. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.“

Merke: Hier muss zusätzlich zu den Voraussetzungen einer markenmäßige Benutzung gegen die Voraussetzungen für zulässige vergleichende Werbung verstoßen werden.

§ 14 Abs. 4 MarkenG verbietet darüber hinaus auch Vorbereitungsmaßnahmen zu den eigentlichen Verletzungshandlungen:

§ 14 Abs. 4 MarkenG

„Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.“

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III. Einzelfälle

1. Redaktionelle Benutzung

In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob die Berichterstattung eines (neutralen) Presseorgans über eine Marke mitsamt Namensnennung eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Regelmäßig wird aber nur eine rein beschreibende Nutzung vorliegen. Zudem wird häufig aus Gründen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) keine Behinderung der Berichterstattung durch das Markenrecht zulässig sein. Anders sieht es wiederum aus, wenn ein Unternehmen in einer Pressemitteilung über eigene Produkte informiert (vgl. BeckOK Markenrecht/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 110-112).

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2. Verwendung der Marke auf Verpackung, nicht aber Produkt selbst

Besondere Probleme stellen sich, wenn das als Marke geschützte Zeichen nur auf der Verpackung / dem Behältnis abgebildet ist, nicht aber auf der Ware selbst. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob für den jeweils adressierten Verbraucher die Verpackung als Herkunftshinweis für die enthaltene Ware zu verstehen ist. Insbesondere wenn auf dem Produkt ein anderes Kennzeichen abgebildet ist als auf der Verpackung/dem Behältnis, wird der Herkunftshinweis der Verpackung entkräftet (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17Tork).

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3. Fanartikel

Werden als Marken geschützte Kennzeichen unautorisiert auf Fanartikeln verwendet, sieht der Verkehr darin häufig ein Indiz für eine Verbindung zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber.

Allerdings ist nach der Art der Fanartikel zu unterscheiden. Während bei Bekleidungsstücken wie oben geschildert häufig eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegt, wird bei der Verwendung von Marken in Kalendern oder ähnlichen Druckwerken häufig kein Herkunftshinweis zu sehen sein. Beeinträchtigt sein kann dann aber die Investitions-/Werbefunktion der Marke, so dass im Ergebnis doch eine markenmäßige Benutzung vorliegt (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 191).

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4. Spielzeugmodelle

Die Benutzung von als Marke geschützten Kennzeichen bei Spielzeugmodellen ist nur dann markenmäßig, wenn sie dazu führt, dass der angesprochene Verkehr darin einen Hinweis auf die Herkunft der Modelle sieht. Nicht ausreichend ist es – anders als bei Fanartikeln – dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, zwischen dem Hersteller der Spielzeugmodelle und dem Markeninhaber bestehe eine geschäftliche Verbindung in Form einer Lizenzbeziehung (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. U ZR 88/08 – Opel-Blitz II). Im Ergebnis ist die Verwendung von als Marke geschützten Kennzeichen auf Spielzeugmodellen daher in aller Regel zulässig, wenn sich zumindest durch die Verpackung ergibt, dass das Modell von einem anderen Unternehmen als dem Markeninhaber hergestellt wurde.

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5. Fremde Markenware als Preis bei Gewinnspielen

Die Verwendung von fremder Markenware als Preis für das eigene Gewinnspiel stellt eine markenmäßige Benutzung dar, weil die Marken zur Kennzeichnung der Herkunft der Preise genutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2005, Az. I ZR 29/03Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Allerdings wird in der Literatur bereits das Vorliegen einer markenmäßigen Benutzung angezweifelt, da bei der gebotenen funktionalen Betrachtung regelmäßig keine der Markenfunktionen beeinträchtigt werde.

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6. Parodien

Werden Marken in satirischen Inhalten benutzt oder parodiert, kommt es darauf an, ob im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion angenommen werden kann, also ob die Satire auch als Werbung des Markeninhabers fehlverstanden werden kann.

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7. Metatags

Die Verwendung von Wortmarken als Metatags im Quelltext von Webseiten, die dazu führen, dass bei Eingabe der Wortmarke in eine Suchmaschine die Webseite des Dritten erscheint, ist eine markenmäßige Benutzung, weil der Verkehr davon ausgehen wird, dass eine Verbindung zwischen dem Webseitenbetreiber und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az. C-657/11BEST/Visys). Das gilt auch für den Title der Webseite.

Ausnahme ist eine rein beschreibende Verwendung. Ein Websitebetreiber haftet etwa dann nicht für Markenverletzungen, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text einer Seite nur einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das nicht beeinflussbare Verhalten von Google in den Suchergebnislisten in einen Zusammenhang gestellt werden, der als markenmäßige Benutzung wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06Partnerprogramm).

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8. Websiteinterne Suchfunktionen

Bei websiteinternen Suchfunktionen kommt es darauf an, ob der Verbraucher nach Eingabe der fremden Wortmarke wegen der Darstellung der Suchergebnisse eine Verbindung zwischen den angezeigten Produkten und dem Markeninhaber knüpfen kann oder nicht. Der Betreiber der Suchfunktion muss sich die Ergebnisse insoweit grundsätzlich zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 201/16goFit).

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9. Keyword Advertising

Beim Keyword Advertising (praktisch wichtigstes Beispiel: Google Ads) dürfen Werbeanzeigen nur in einem von den organischen Suchtreffern eindeutig räumlich getrennten und als solchen gekennzeichneten Werbeblock angezeigt werden (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 46/08Impuls II). Hat der Werbende eine fremde Marke als Schlüsselwort gebucht (sog. Brandbidding), kommt es entscheidend darauf an, ob für den Internetnutzer erkennbar ist, dass die beworbenen Produkte nicht vom Markeninhaber stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis 238/08 – Google und Google France). Ist in der Anzeige selbst ein Hinweis auf die fremde Marke enthalten (Titel, Werbetext, URL der Landingpage), liegt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung vor, die die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Wird die fremde Marke umgekehrt nicht in der Anzeige genannt, scheidet eine Markenverletzung typischerweise aus. Brandbidding selbst ist damit grundsätzlich zulässig.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

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