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Verbraucherrecht: Das neue Widerrufsrecht im Überblick

widerrufsrecht

Zum 13.06.2014 wurden in Deutschland umfangreiche Änderungen des Widerrufsrechts eingeführt. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengetragen. Auf Wunsch können Sie mit unserem Generator kostenfrei individuelle Widerrufsbelehrungen speziell für Ihren Shop generieren.

Widerrufsbelehrung Generator

Ab dem 13.06.2014 gilt neues Widerrufsrecht

Dieser Artikel behandelt die Änderungen des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen. Andere Regelungen gelten für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Wichtig: Neben den hier beschriebenen Änderungen des Widerrufsrechts gelten für Shopbetreiber ab dem 13.06.2014 auch neue Informationspflichten. Es reicht daher nicht aus, die bisherige Widerrufsbelehrung durch eine aktualisierte Fassung auszutauschen.

Keine Übergangsfrist

Das Widerrufsrecht befindet sich in § 312 g BGB, seine Ausübung wird in §§ 355, 356, 357 BGB geregelt. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wird es trotz weitreichender Änderungen keine Übergangsfristen geben. Da die neue Widerrufsbelehrung nicht vor dem 13.06.2014 eingesetzt werden darf, müssen die Änderungen in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 umgesetzt werden, wenn man sich keinem Abmahnrisiko aussetzen will.

Am Ende des Textes finden Sie einen Link zu unserem Widerrufsbelehrung Generator. Wir empfehlen, zunächst die folgenden Abschnitte zu lesen. Die wichtigsten Änderungen werden in der Kurzübersicht dargestellt.

Die Änderungen des Widerrufsrechts 2014 im Überblick

1. Widerruf durch Rückgabe der Ware nicht mehr möglich

Bis zum 13.06.2014 war es möglich, das Widerrufsrecht durch Rückgabe der Waren geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht ab dem 13.06.2014 nicht mehr.

2. Eindeutige Widerrufserklärung, kein Formerfordernis

Nach neuer Rechtslage muss der Verbraucher den Widerspruch gegenüber dem Unternehmer “erklären”. Es reicht nicht mehr aus, dass der Verbraucher die Ware einfach zurücksendet. Das Wort “Widerruf” muss vom Verbraucher aber nicht verwendet werden. Aus der Erklärung muss sich nur eindeutig ergeben, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen will.

Auf welchem Wege der Verbraucher den Widerruf erklären kann, bleibt dem Unternehmer überlassen, da kein Formerfordernis mehr gilt. Möglich sind von den Unternehmern vorgegebene Widerrufs-Formulare, die elektronisch vom Verbraucher ausgefüllt und übermittelt werden können, aber auch eine Verpflichtung des Verbrauchers zur schriftlichen Erklärung des Widerrufs per Brief, Fax oder E-Mail. Sogar ein telefonischer Widerruf ist nach neuer Rechtslage zulässig.

Update: Verfügt der Online-Händler tatsächlich über eine Telefon- und/oder Faxnummer, müssen diese Informationen in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer (z.B. 01805) ist unzulässig. Eine Pflicht zur Angabe der E-Mailadresse ergibt sich für Shopbetreiber bereits aus § 5 TMG. Eine Angabe der Telefonnummer im Muster Widerrufsformular ist hingegen nicht zwingend vorgeschrieben, zumindest nach Meinung des Landgerichts Schweinfurt (LG Schweinfurt, Urteil vom 24.02.2017, Az. 5 HK O 43/16).

Zur Fristwahrung genügt wie bisher die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Verbraucher trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. Es ist daher ratsam, den Widerruf auch nach der Gesetzesänderung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) und nach Möglichkeit nicht per Telefon zu erklären, um Beweisprobleme zu vermeiden.

Entgegen teilweise grob falscher Presseberichterstattung setzt die Wirksamkeit des Widerrufs auch weiterhin keine inhaltliche Begründung voraus. Der Verbraucher kann also z.B. eine E-Mail an den Unternehmer versenden, die nur das Wort “Widerruf” enthält.

3. Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Völlig neu eingeführt wurde ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 EGBGB).

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form her- und bereitgestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Daten auf einem Datenträger oder per Download bezogen werden.

Grundsätzlich gilt auch beim Kauf digitaler Inhalte ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts ist aber möglich, wenn der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt und

2. bestätigt, dass ihm bewusst ist, dadurch sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung zu verlieren.

Unternehmer sollten die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufs bei digitalen Inhalten in jedem Fall einholen, da Verbraucher andernfalls z.B. den Vertrag nach dem Download ohne Wertersatzpflicht widerrufen können .

Es bietet sich an, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts im Rahmen des Bestellprozesses auf der Checkout-Seite über eine nicht voraktivierte Checkbox einzuholen. Die Erklärung sollte von anderen Zustimmungen (z.B. zu AGB des Unternehmers) grafisch klar abgegrenzt sein.

Formulierungsvorschlag für die Zustimmungserklärung:

[   ] Ich stimme ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Mir ist bekannt, dass ich damit ab Beginn der Vertragsausführung mein Widerrufsrecht verliere.

4. Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

In § 312 g BGB n.F. werden Regelungen getroffen, wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht bzw. wann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann.

Ausschluss des Widerrufsrechts

– Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.)

Beispiele: Maßanfertigungen, individuell bedruckte oder bestickte Waren

– Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F.)

Beispiel: Lebensmittel

– Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB n.F.)

Beispiele: Wein, Whisky

– Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F.)

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

– Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.)

Beispiele: Kosmetik, Windeln, Blister-Verpackung von medizinischen Produkten

Achtung: Ein pauschalisierter Ausschluss von „Hygieneartikeln“ aus dem Widerrufsrecht wird den Anforderungen an die Konkretisierung nicht genügen. Um Abmahnungen zu vermeiden, wird der Shop-Betreiber zwangsläufig auf konkrete Waren verweisen müssen.

– Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB n.F.)

Beispiel: Heizöl

– Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB n.F.)

Beispiele: Computerspiele, Film-DVDs, Musik-CDs

5. Einheitliche Widerrufsfrist

Ab dem 13.06.2014 gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. In der Widerrufsbelehrung muss ein eindeutiger Fristbeginn angegeben werden.

Die einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen ist geregelt in § 355 Abs. 2 BGB n.F.. Wann die jeweilige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, bestimmt § 356 Abs. 2 Nr. 1 a – d BGB n.F..

Der Beginn der Widerrufsfrist kann problematisch sein. Für Waren, die versehentlich in Teilsendungen geliefert werden, obwohl eine einheitliche Versendung erfolgen sollte, gilt z.B. die ursprünglich gewählte Widerrufsbelehrung nicht mehr, da sie nachträglich falsch wird. Um den Anforderungen an das Widerrufsrecht gerecht zu werden, müsste hier bei jeder Teillieferung eine neue Widerrufsbelehrung erfolgen. Wie dieses Problem gelöst wird, ist noch nicht endgültig geklärt.

6. Erlöschen des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung

Künftig erlischt das Widerrufsrecht bei einer fehlerhaften Belehrung nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen aller Voraussetzungen des Fristbeginns.

Erforderlich ist hierfür nach Maßgabe des § 356 Abs. 3 BGB n.F., dass die Frist durch die Lieferung oder Teillieferung der Widerrufswaren in Gang gesetzt wurde. Nach bisheriger Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht gar nicht, wenn der Verbraucher nicht oder nur fehlerhaft belehrt wurde, was ein “endloses Widerrufsrecht” zur Folge hat.

7. Muster-Widerrufsformular

Künftig ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

Das Muster-Widerrufsformular sieht wie folgt aus:

Wichtig: Der Unternehmer muss dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Es bietet sich an, das Muster unter der Widerrufsbelehrung aufzuführen.

Optional kann der Unternehmer auch zusätzlich ein Muster-Widerrufsformular online bereitstellen. Nimmt der Unternehmer diese Möglichkeit wahr, muss er dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier, USB-Stick, etc.) bestätigen.

Zu beachten ist, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, für die Ausübung des Widerspruchs gerade das Muster-Widerrufsformular zu verwenden. Es steht ihm frei, den Widerruf durch eine andere eindeutige Erklärung auszuüben.

8. Deckelung der Kosten für die Hinsendung

Künftig muss der Unternehmer nur noch die Kosten für den von ihm angebotenen günstigsten Standardversand tragen, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Bislang muss der Unternehmer im Falle des Widerrufs nicht nur die Kosten seines Standardversands tragen, sondern auch etwaige Kosten für einen Express-Versand, den der Verbraucher ausgewählt hatte. Dies wird durch § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. geändert. Bietet der Unternehmer jedoch nur teuren Express-Versand als Versandoption an, so hat er für diese teuren Versandkosten auch vollständig aufzukommen.

9. Die Kosten der Rücksendung

Die bisherige „40-Euro-Klausel“ entfällt zum 13.06.2014. Der Verbraucher hat künftig die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber unterrichtet hat. Im einzelnen ergeben sich leider zahlreiche Probleme.

Wichtig: Der Gesetzgeber unterscheidet künftig zwischen paketversandfähiger und nicht-paketversandfähiger Ware. Die Höhe der Kosten für die Rücksendung nicht-paketversandfähiger Ware muss in der Widerrufsbelehrung immer konkret angegeben werden. Selbst wenn die Kosten im Voraus vernünftigerweise nicht exakt berechnet werden können, muss zumindest der vom Verbraucher maximal zu zahlende Höchstbetrag in der Widerrufsbelehrung angegeben werden.

Gefahren ergeben sich, wenn der Verbraucher in einer Bestellung Waren bestellt, die sowohl paketversandfähig, als auch nicht-paketversandfähig sind. In diesem Fall wären zwei Widerrufsbelehrungen nötig, um der Vorgabe des Gesetzgebers gerecht werden zu können. Eine Kombination der in der Muster Widerrufsbelehrung vorgesehenen Varianten ist aufgrund der Aufteilung des Gesetzgebers aber nicht möglich.

Beispiel:

Der Verbraucher bestellt im Online-Shop einer Möbelhauskette Bettwäsche (= paketversandfähige Ware) und eine Einbauküche (= nicht-paketversandfähige Ware). Aus logistischen Gründen erfolgt der Versand der beiden Waren getrennt. Die Bettwäsche kommt als DHL-Standard Paket, während die Einbauküche durch eine Spedition angeliefert wird.

Im Beispiel stellen sich gleich mehrere Probleme, etwa zum Beginn der Widerrufsfrist. Bei einer einheitlichen Bestellung von mehreren Waren beginnt die Frist an dem Tag zu laufen, an dem die letzte Teilsendung der Waren in den Besitz des Verbrauchers gelangt ist. Bedenkt man die Lieferzeiten für Möbelstücke, die mitunter mehrere Monate dauern können, ist es nicht im Sinne des Unternehmers, dass der Verbraucher die Bettwäsche über mehrere Monate hinweg behält, um nach Erhalt der Einbauküche zu widerrufen. Unklar ist auch die Erstattungspflicht von Rücksendekosten, wenn der Verbraucher im obigen Beispiel den Widerruf erklärt.

Es gibt derzeit noch keine definitiv rechtssicheren Vorschläge, wie man bei gemischtem Warenangebot eine  “kombinierte” Widerrufserklärung erstellen könnte. Denkbar – aber leider aufwendig – wäre eine Unterteilung des Warensortiments streng nach paketversandfähigen und nicht-paketversandfähigen Waren sein, wenn vom Unternehmer gleichzeitig nur getrennte Bestellungen dieser Warentypen zugelassen wird. Sind getrennte Bestellung nicht möglich, muss der Unternehmer tatsächlich zwei (oder gar noch mehr) Widerrufsbelehrungen für die verschiedenen Varianten erstellen und dem Verbraucher die jeweils passende Widerrufsbelehrungen zukommen lassen, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen.

10. Rücksendung

Ab dem 13.06.2014 muss der Verbraucher auch Waren an den Unternehmer zurücksenden, die nicht als Paket verschickt werden können (sog. “Speditionsware“). Der Verbraucher muss solche Waren nur dann nicht zurückschicken, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

Bislang galt, dass der Verbraucher die Ware nicht zurücksenden muss, wenn es sich um nicht-versandfähige Ware handelt. Diese Privilegierung der Verbraucher wurde durch die Einführung von § 357 Abs. 1 BGB n.F. aufgehoben. Probleme bereiten jedoch Bestellungen über Waren mit “gemischter” Paketversandfähigkeit.

11. Rückgewähr der empfangenen Leistungen binnen 14 Tagen

Verbraucher und Unternehmer haben künftig ab Zugang des Widerrufs nur noch 14 Tage Zeit, sich die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB n.F.).

Die Erstattung des Kaufpreises hat künftig unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zu erfolgen, mit dem der Verbraucher geleistet hat. Es kann aber eine ausdrückliche abweichende vertragliche Regelung mit dem Verbraucher getroffen werden, sofern dadurch keine Zusatzkosten für den Verbraucher entstehen (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.).

12. Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

Künftig darf der Unternehmer die Rückzahlung von Kaufpreis und Versandkosten solange verweigern, bis er die Ware vom Verbraucher zurück erhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis erbringt, dass er die Ware abgesendet hat.

Die Neuregelung in § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. stellt einen Vorteil für den Unternehmer dar, da ihn nicht das Risiko trifft, den Kaufpreis erstatten zu müssen, während er möglicherweise lange auf den Erhalt der Widerrufsware warten muss. Das Zurückbehaltungsrecht kann allerdings nicht geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer eine Abholung der Ware anbietet (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.).

13. Nur noch Wertersatz für Wertverlust der Ware

Der Verbraucher muss dem Unternehmer ab dem 13.06.2014 nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware leisten, wenn er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage regelt § 357 Abs. 7 BGB n.F., dass nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware geleistet werden muss, wenn der Wertverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher mit den Waren anders umgegangen ist, als es für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig war und zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt war. Bislang konnte der Unternehmer auch Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen. Dieser Anspruch darf nun nicht mehr geltend gemacht werden.

Ein Anspruch auf Wertersatz für digitale Inhalte (z.B. Downloads) besteht nach § 357 Abs. 9 BGB n.F. nicht. Wertersatz bei Dienstleistungen kann nur beansprucht werden, wenn der Verbraucher den Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) zur Leistungserbringung aufgefordert hatte.

Hier geht’s zum Generator für die neue Widerrufsbelehrung

Auf Basis des gesetzlichen Musters der neuen Widerrufsbelehrung haben wir einen Generator entwickelt, mit dessen Hilfe Sie speziell auf Ihren Shop zugeschnittene Widerrufsbelehrungen erzeugen können. Gleichzeitig erhalten Sie eine individuell angepasste Fassung des Muster-Widerrufsformulars und individuelle Verwendungshinweise.

Widerrufsbelehrung Generator

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