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Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bei einstweiligen Verfügungen

Eilbedürtigkeit Einstweilige Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Sache voraus (sog. Verfügungsgrund). Dieser Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der Dringlichkeit und ihrer Widerlegung im gewerblichen Rechtsschutz.

I. Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Eine einstweilige Verfügung setzt die objektiv begründete Gefahr voraus, dass durch eine Veränderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers in einem möglichen Hauptsacheverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte. Sie ist daher nur dann zu erlassen, wenn sie zur Abwendung einer Gefährdung des Gläubigerinteresses zur vorläufigen Sicherung im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist.

Als besondere Form des Rechtschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes von Amts wegen zu prüfen, wobei es nach §§ 935, 940 ZPO am Antragsteller liegt, das Vorliegen des Verfügungsgrundes mit den Beweismitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. exemplarisch: OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2025, Az. 6 U 3/25; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 1 W 23/21).

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1. Wettbewerbsrecht

Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche besteht in § 12 Abs. 1 UWG (§ 12 Abs. 2 UWG aF) eine gesetzlich geregelte Ausnahme in Form einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung der Dringlichkeit. Hintergrund dieser Privilegierung ist die Vorstellung, dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Normalfall immer eilbedürftig sind. Die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG greift für sämtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG ein und nicht bloß für solche, deren Entscheidung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen einfach, klar und schnell erfolgen kann (OLG Celle, Urteil vom 31.07.2008, Az. 13 U 69/08).

Aufgrund der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG muss der Antragsteller den Verfügungsgrund abweichend von §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO zunächst nicht glaubhaft machen, insbesondere bedarf es insoweit keiner Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Erst wenn der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen, muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021, Az. 4 U 57/21).

Verhält sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich, ist der Verfügungsgrund unabhängig davon zu verneinen, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.09.2021, Az. 29 U 3437/21 Kart).

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2. Markenrecht

Zum 14.01.2019 wurde durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz ein neuer Absatz 3 in § 140 MarkenG eingefügt, der § 12 Abs. 1 UWG entspricht. Damit gilt nun auch im Markenrecht eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung. Der alte Streit, ob die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung auf das Markenrecht übertragen werden kann, hat sich damit erledigt.

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3. Urheberrecht

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG findet im Urheberrecht keine analoge Anwendung (OLG München, Urteil vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18Wissenschaftsverlage; OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 29 U 953/16Kein Vollgas).

Bei Unterlassungsansprüchen im Bereich des Urheberrechts ergibt sich die Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrundes nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist.

Die einstweilige Verfügung muss notwendig sein, um wesentliche Nachteile in Bezug auf das Rechtsverhältnis abzuwenden oder um die Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern; die ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile müssen so schwer wiegen, dass ihre Abwehr den Verzicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des ordentlichen Verfahrens rechtfertigt. Das setzt nicht nur eine Dringlichkeit im zeitlichen Sinne, sondern auch eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus. Die Darlegungslast dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen, liegt beim verletzten Antragsteller (OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2025, Az. 6 U 3/25 m.V.a.: Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 341a).

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit zwar auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben. Dauert die Rechtsverletzung jedoch nicht mehr an, ist es Sache des Antragstellers, näher vorzutragen, weshalb die Sache für ihn noch dringlich ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.02.2022, Az. 14 O 392/21; OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 6 W 98/20Trainer-Foto; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018, Az. 3 W 1932/18; OLG München, Beschluss vom 25.07.2008, Az. 6 W 1850/08).

Im Rahmen des Verfügungsgrundes soll die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen können, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 6 W 98/20 mit Verweis auf Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. § 97 Rn. 114; Köhler in: KBF, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn. 2.18 für zeitbedingte Verstöße; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. Kap. B III Rn. 139 m.w.N.). An dieser Sichtweise hat die 14. Kammer des Landgerichts Köln grundsätzliche, ausführlich begründete Bedenken angemeldet und hervorgehoben, dass im Urheberrecht an die Darlegung der Eilbedürftigkeit keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden sollten (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.02.2022, Az. 14 O 392/21 Rn. 92 f.).

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4. Know-how-Schutz (GeschGehG)

Das GeschGehG selbst enthält keine mit § 12 Abs. 1 UWG vergleichbare Regelung. Entsprechend der Begründung zum RegE vom 04.10.2018 (BT-Drs. 19/4724, 34) zu Abschnitt 3 kommen die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, also diejenigen aus GVG und ZPO (McGuire in Büscher, UWG, § 15 GeschGehG Rn 7).

Ob angesichts des Umstands, dass durch das am 26.04.2019 in Kraft getretene GeschGehG die bis dahin geltenden §§ 17-19 UWG ersetzt wurden, für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG analog anzuwenden ist, ist umstritten (verneinend: OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19; Löffel WRP 2019, 1378, 1379; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 38. Auflage 2020, GeschGehG § 15 Rn 16; bejahend: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.07.2023, Az. 3 U 889/23; BeckOK GeschGehG/Spieker, 5. Ed. 15.3.2020, GeschGehG § 6 Rn 42-56).

Gegen eine analoge Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Dringlichkeitsvermutung spricht u.a., dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegen müsste. Der Gesetzgeber hat beim GeschGehG aber bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19). Um angesichts der streitigen Auffassungen sicher zu gehen, sollte der Verfügungsgrund nach allgemeinen Regeln glaubhaft gemacht werden (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO, so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2020, Az. 6 W 113/20).

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht (LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021, Az. 4 SaGa 1/21).

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5. Deliktsrecht

Im Bereich des allgemeinen Deliktsrechts und damit außerhalb des Wettbewerbsrechts gilt keine Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), vielmehr muss die Dringlichkeit der Sache dargelegt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2020, Az. 10 U 18/20). Das bedeutet freilich nicht, dass Unterlassungsansprüche aus Deliktsrecht nicht eilbedürftig sind.

Beispiel: Bereits bei einer einmaligen Werbemail ohne Einwilligung wurde ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO angenommen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 15 W 18/21).

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6. Persönlichkeitsrecht, Äußerungsrecht

Im Bereich des Persönlichkeitsrechts existiert keine Dringlichkeitsvermutung. Ebenso wie etwa im Deliktsrecht muss die Dringlichkeit vom Antragsteller dargelegt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 1 W 23/21; OLG Celle, Urteil vom 19.05.2022, Az. 5 U 152/21SOJARME-Personen gegen Facebook im Hinblick darauf, die Löschung eines Posts sowie eine erneute vorübergehende Sperre des Nutzerkontos zu unterlassen).

Viele Gerichte gehen im Presse- und Äußerungsrecht davon aus, dass bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (so z.B. OLG Celle, Urteil vom 19.05.2022, Az. 5 U 152/21; Kammergericht, Beschluss vom 22.03.2019, Az. 10 W 172/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az. 4 U 101/15; anderer Ansicht z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18).

Ob aus der Möglichkeit einer Wiederholung der beanstandeten Äußerung bereits eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Dringlichkeit folgen soll, ist im Äußerungsrecht umstritten. Diese Frage ist zu trennen von der tatsächlichen Vermutung von Wiederholungsgefahr im Rahmen des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, die nach einem Eingriff indiziert ist.

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II. Eigene Kenntnis und Zurechnung von Drittwissen

Für den Beginn der Dringlichkeitsfrist wird auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände abgestellt, wobei die notwendige Recherche zur sorgfältigen Klärung grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 197/16; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2020, Az. 12 O 207/20). Maßgeblich ist auf die Zeitspanne zwischen Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags, wobei es auf die Kenntnis bezüglich des jeweils konkret geltend gemachten Streitgegenstands ankommt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 02.06.2017, Az. 5 U 196/16 – Coolsculpting). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist grundsätzlich nur das Wissen der Personen maßgeblich, die im Unternehmen bzw. im Konzern für die Vermittlung bzw. Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind; das Wissen sonstiger Dritter ist demgegenüber nur dann relevant, wenn diese ausdrücklich zu Wissensvertretern bestellt worden sind (OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019, Az. 3 U 204/17).

Zurechnen lassen muss sich der Antragsteller neben eigener Kenntnis das Wissen seines Rechtsanwalts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13) nach § 85 Abs. 2 ZPO generell ein zögerliches Betreiben des Verfahrens durch den eigenen Rechtsanwalt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.09.2021, Az. 29 U 3437/21 Kart), in arbeitsteiligen Unternehmen auch die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter und Wissensvertreter (OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019, Az. 3 U 204/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2000, Az. 6 W 149/99), wozu unter Umständen sogar Sachbearbeiter gehören können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an diejenigen Personen weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (z.B. Verantwortliche für Marketing und Vertrieb, vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13, vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017, Az. 6 U 63/17), nicht aber die IHK (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.2013, Az. 1 U 225/12 im Hinblick auf Verjährung). Generell muss sich der Antragsteller die Kenntnis ausdrücklich bestellter Wissensvertreters analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wofür keine förmliche Bestellung erforderlich ist. Ausreichend reicht es aus, dass die betreffende Person tatsächlich mit einer Position betraut ist, bei der mit einer Informationsweiterleitung an die Organe der juristischen Person typischerweise zu rechnen ist, wenn sie jedenfalls faktisch den Geschäftsherrn wie ein Vertreter repräsentiert (OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021, Az. 2 U 25/21). Ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. UWG muss sich die Kenntnis einzelner Mitglieder nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 167/16 im Hinblick auf Verjährung).

Die maßgebliche Person muss positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2016, Az. 6 U 214/15). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruchsinhaber bewusst der Kenntnis verschließt (OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az. 2 U 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 6 U 270/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2007, Az. 5 U 189/06; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11; speziell zur Indizierung einer Webseite in Suchmaschinen: LG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2018, Az. 2-03 O 464/18), wobei dies teilweise als “Kenntnis” (so OLG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az. 2 U 2/11) teilweise als “grob fahrlässige Unkenntnis” angesehen wird (so OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18; OLG Hamm vom 08.03.2012 – 4 U 174/11; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az. 2 U 33/16; OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013, Az. 2 U 157/12; ebenso in anderem Zusammenhang: BGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11Fluch der Karibik).

Dass letztere gleichfalls dringlichkeitsschädlich sein soll, wird unter den Obergerichten – auch mit Blick auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG – zunehmend so angenommen (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609, 612; OLG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az. 20 U 154/14; OLG Hamburg vom 26.05.2011, 3 U 165/10; OLG Hamm vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 450, 451; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127; OLG Oldenburg vom 19.06.2015, Az. 6 U 66/15; OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 252). Folgt man dem, ist die Dringlichkeitsvermutung etwa auch dann widerlegt, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß seit längerer Zeit “hätte aufdrängen müssen” (vgl. OLG Jena vom 20.07.2011, Az. 2 U 211/11; OLG Jena vom 13.04.2016, Az. 2 U 33/16), bzw. ihm “nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann” (OLG Celle vom 27.03.2017, Az. 13 U 199/16). (Leicht) fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, da es entscheidend auf die innere Einstellung des Antragstellers zur vermuteten Eilbedürftigkeit ankommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.15).

Es besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.2018, Az. 3 U 1138/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18; OLG Köln, Urteil vom 13.12.2014, Az. 6 U 100/13; LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2013, Az. 19 O 114/13; Kammergericht, Urteil vom 02.06.2017, Az. 5 U 196/16Coolsculpting; bzw. zumindest „grundsätzlich“ nicht, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2019, Az. 6 W 22/19). Daher reicht es für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung beispielsweise nicht aus, dass das angegriffene Geschäftsmodell schon mehrere Monate am Markt war und auch in einer Presseveröffentlichung Erwähnung fand, sofern die Veröffentlichung nicht derart verbreitet war, dass die verantwortlichen Personen der Antragstellerin als Verband nahezu zwangsläufig davon Kenntnis erlangen mussten (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 121/21).

Ebenso besteht keine Verpflichtung zur anlasslosen Überwachung eigener Mitarbeiter darauf, ob diese keine Geschäftsgeheimnisse unerlaubt weitergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2020, Az. 6 W 113/20). Für die Frage der Dringlichkeit spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, wie lange ein Verstoß schon andauert – es kommt darauf an, wann der Antragsteller konkret Kenntnis davon erlangt hat (OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2019, Az. 6 W 22/19). Lediglich, wenn die fehlende Reaktion auf offensichtliche Rechtsverstöße ein völliges Desinteresse am Wettbewerbsgeschehen indiziert, kann von einem bewussten Sich-Verschließen im Sinn einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, § 54 Rn. 29). Wenn davon auszugehen ist, dass die wettbewerbswidrige Handlung bereits seit Jahren im Wesentlichen unverändert verwendet wird (z.B. die Werbeaussage eines unmittelbaren Konkurrenten), kann dieser Vortrag genügen, den Schluss auf eine möglicherweise dringlichkeitsschädliche Kenntnis zuzulassen und die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2019, Az. 6 W 22/19).

Vortrag aus einem früheren Gerichtsverfahren zwischen den Parteien kann zum Wegfall der Dringlichkeit im neuen Verfügungsverfahren führen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23).

Erklären Mitarbeiter eines Wettbewerbers auf einer Messe, das dort gezeigte Produkt könne möglicherweise auch nach Deutschland geliefert werden, es fehlten aber noch notwendige Zertifizierungen, ist der Anspruchsteller unter Dringlichkeitsgesichtpunkten nicht schon gehalten, abstrakt den Zertifizierungsstand der Wettbewerbsprodukte zu prüfen, um sodann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr Unterlassungsansprüche im Verfügungsverfahren geltend machen zu können (OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019, Az. 3 U 204/17).

Entscheidet sich ein Antragsteller, zunächst nur gegen eine Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen, nicht aber auch parallel gegen deren einzigen Geschäftsführer persönlich, fehlt einem späteren Eilverfahren gegen den Geschäftsführer die Eilbedürftigkeit (OLG Köln, Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 U 288/19). Ob dies auch bei mehreren Geschäftsführern gelten würde, ließ das Oberlandesgericht offen.

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III. Kenntnis von Tatsachen je Streitgegenstand

Die Dringlichkeit ist nur im Verhältnis der Parteien zueinander zu beurteilen. Die Duldung von gleichartigen Verletzungshandlungen eines Dritten ist grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich, da die Entscheidung, ob und gegen welchen Verletzer vorgegangen wird, allein in der Hand des Antragstellers liegt (OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2025, Az. 5 U 98/24CONTUR).

Abzustellen ist auf die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, die den Rechtsverstoß begründen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2007, Az. 3 U 66/07), etwa eine Werbeanzeige. Ausreichend kann es auch sein, wenn der Wettbewerbsverstoß von einem ähnlichen Produkt schon länger bekannt ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2016, Az. 4 U 44/16). Unerheblich ist, ob aus der bekannten Tatsachen bereits die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen wurden in der Form, dass die Tatsachen einen bestimmten Wettbewerbsverstoß darstellen. Für die Dringlichkeit bei einer Urheberrechtsverletzung auf einer Website ist auf die konkrete Verletzungshandlung und nicht eine Änderung im Impressum abzustellen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2025, Az. 6 U 3/25).

Die Widerlegung der Dringlichkeit beurteilt sich nicht pauschal, sondern je Streitgegenstand (vgl. § 935 ZPO). Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird durch das im Antrag umschriebene Klageziel und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Bei Unterlassungsbegehren, die auf den Gesichtspunkt der Irreführung gestützt sind, wird der Streitgegenstand zudem wesentlich durch die konkret vom Antragsteller vorzutragende Fehlvorstellung des Verkehrs begrenzt (OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2007, Az. 3 U 66/07).

Die Dringlichkeitsvermutung ist auch dann widerlegt, wenn das Verbot der beanstandeten konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Eilverfahrens auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, der dem Antragsteller bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt war und entsprechend bereits in der Antragsschrift hätte geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 77/18).

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IV. Widerlegung der Dringlichkeit durch Zeitablauf (mit Rechtsprechungsübersicht)

Sehr umstritten ist die Frage, wie lange die Dauer des Zuwartens zwischen Kenntnis des Rechtsverstoßes und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betragen darf.

Bei Überschreitung der Regelfrist spricht gegen das Fortbestehen von Dringlichkeit, wenn der Antragsteller den Gegner nach Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß anwaltlich unter kurzer Fristsetzung abmahnen ließ, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aber erst Wochen später stellt, obwohl der Abgemahnte nichts Erhebliches zu seiner Verteidigung vorgetragen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13 mit Verweis auf: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45 Rdnr. 39 m. w. N.).

Legt der Antragsteller umgekehrt nachvollziehbare Gründe dar, warum die Antragsstellung ausnahmsweise erst nach Ablauf der geforderten Fristdauer möglich war, kann die einstweilige Verfügung im Einzelfall auch deutlich nach Ablauf der üblichen Frist möglich sein, z.B. wenn umfangreiche Ermittlungen nötig waren.

Vorsichtshalber sollte die Monatsfrist aber strikt eingehalten werden, da einzelne Gerichte bereits die Überschreitung um einen Tag als dringlichkeitsschädlich betrachten.

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V. Widerlegung der Dringlichkeit durch Verzögerung (mit Rechtsprechungsübersicht)

Da die Dringlichkeit nicht nur zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung, sondern bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, kann sie auch noch während des laufenden Verfügungsverfahrens entfallen. Dies ist z.B. der Fall, wenn nachträglich Umstände hinzutreten, die die Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes unwahrscheinlich machen, vor allem aber, wenn der Antragsteller das Verfahren durch sein Verhalten verzögert („Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“).

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VI. Widerlegung der Dringlichkeit durch fehlendes Vorgehen gegen Quelle

Geht der Rechteinhaber gerichtlich nicht gegen die Quelle der Rechtsverletzung vor (hier: Franchisegeber), sondern nur gegen dessen Abnehmer (hier: Franchisenehmer), kann der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung fehlen (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 08.06.2022, Az. 6 U 220/21).

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VII. Darlegungslast für Widerlegung der Dringlichkeit

Aus der Dringlichkeitsvermutung folgt, dass die Glaubhaftmachungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Antragsteller grundsätzlich beim Antragsgegner liegt (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 120). Grundsätzlich ist es also Sache des Antragsgegners, eine frühere als die vom Antragsteller zugestandene Kenntnis glaubhaft zu machen (Hess a.a.O. – Online-Ausgabe 2017 – Rn. 125.1 m.w.N.). Das schließt zur gegenteiligen Beurteilung führende Sonderfälle nicht aus, in denen eine Werbung der Konkurrenz so offenkundig ist, dass die Wahrscheinlichkeit für die Kenntnis des Verletzten spricht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23.12.2005, Az. 5 W 70/04).

Da der Verfügungsbeklagte regelmäßig von dem Zeitpunkt, in dem der Verfügungskläger vom Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat (oder ohne grobes Verschulden hätte erlangen müssen), keine nähere Kenntnis hat, dieser Zeitpunkt aber, wenn er lange genug zurückliegt, die Dringlichkeitsvermutung widerlegen kann, genügt es, wenn der Verfügungsbeklagte Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt zulassen. Ist solcher Vortrag erfolgt, obliegt es dem Verfügungskläger, einen späteren – unter Dringlichkeitsgesichtspunkten unschädlichen – Zeitpunkt der Kenntniserlangung erstens vorzutragen und zweitens glaubhaft zu machen (OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021, Az. 2 U 25/21 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13; OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2.13 e.E., 2.15 a.E.).

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