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Neue Widerrufsbelehrung: Abmahnung der Werfo Ltd.

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Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Werfo Ltd. durch RA Christoph Dittrich wegen Verwendung der alten Widerrufsbelehrung vor.

Mangelhafte Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis

Gerade einmal einen Tag hat es nach Inkraftreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucher­rechte­richt­linie“ bis zu dieser ausgesprochen dünn begründeten Abmahnung gedauert, in welcher der Bensheimer Rechtsanwalt zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien lediglich schreibt:

„Meine Mandantin vertreibt im Wege des Fernabsatzes Waren- und Dienstleistungen, unter Anderem auch über das Internet. Sie ist daher eine direkte Mitbewerberin zu Ihnen im Sinne des § 1 Nr. 3 UWG.“

Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses verlangt die Rechtsprechung zwar nicht unbedingt Produktidentität im Sinne eines deckungsgleichen Sortiments. Die Parteien müssen aber in einem Substitutionswettbewerb stehen. Dies ist der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 – Werbung für Fremdprodukte).

Die pauschale Behauptung der Abmahnerin, man vertreibe „im Wege des Fernabsatzes Waren- und Dienstleistungen, unter anderem über das Internet“, sagt über die vertriebene Produktart nichts aus. Das genügt den Anforderungen an die Darlegung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht, wie das Oberlandesgericht Hamburg in einem m.E. vergleichbaren Fall bereits 2009 entschieden hatte. Im Urteil heißt es wörtlich:

„Es geht hier nicht darum, in welcher Tiefe die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses schon in der Abmahnung dargelegt werden müssen […], sondern es geht nur darum, dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene (Mitbewerber) muss sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und er muss sich bei solchen Gemischtwarenläden wie hier auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll. Der Abmahnende hat es in der Hand, sich klar zu äußern und es ist dann das Risiko des Abgemahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen will oder nicht.“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08)

Neues Widerrufsrecht, neue Informationspflichten

Wie schon im Fall der zweifelhaften eboxu UG-Abmahnungen verdeutlicht auch das vorliegende Abmahnschreiben, dass Onlinehändler ihre Shops dringend an die neuen Vorgaben anpassen sollten. Konkret müssen über eine Änderung des Widerrufsrechts hinaus zahlreiche neue Informationspflichten beachtet werden.

Handlungsempfehlung

  1. Empfänger einer Abmahnung sollten keinesfalls die sehr weit gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, die dem Abmahnschreiben als Anlage beigefügt ist. Angesichts der dürftigen Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnisses und dem frühen Abmahnzeitpunkt unmittelbar nach Inkrafttreten der VRRL-Gesetzesänderungen sollte alternativ zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ernsthaft erwogen werden, den Streit gerichtlich klären zu lassen.
  2. Nehmen Sie auf Wunsch unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.
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