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LG Köln: Pixelio-Bilder brauchen Urhebervermerk in Bildquelle

Pixelio Abmahnung

Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung liegen im Trend

Spätestens seit 2013 häufen sich die Fälle von Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Fotos aus Stockarchiven, etwa durch die Berliner Kanzlei PixelLaw für Fotografen wie Benjamin Thorn oder Peter Kirchhoff. Die Berechtigung der zugrundeliegenden urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung sowie Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz ist dabei umstritten.

Auch in einem von mir auf Abgemahntenseite geführten Verfahren war ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgegangen, dass die Websitebetreiberin zuvor über Pixelio bezogen und zur Illustrierung eines Artikels auf ihrer Website verwendet hatte.

Im Unterschied zu sonst üblichen Fallgestaltungen befand sich am Seitenende des Beitrags allerdings tatsächlich eine Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen. Die Kennzeichnung entsprach den Vorgaben von Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen zwar nicht vollständig, wo es wörtlich heißt:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Auf die nicht exakte Umsetzung der Kennzeichnung war die Abmahnung allerdings nicht gestützt. Vielmehr rügte der Fotograf, dass in der unterbliebenden Kennzeichnung des Fotos in der Artikelübersicht der Website eine Urheberrechtsverletzung läge.

LG Köln: Urheberkennzeichnung auf Artikelseite reicht nicht

Nachdem die Websitebetreiberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Fotograf vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Vor Erlass war er gezwungen, argumentativ auf die fehlende Kennzeichnung des Fotos unter seiner direkten Webadresse (= Bild-URL) umzuschwenken, da die 14. Zivilkammer seine Auffassung zur Relevanz der Urheberkennzeichnung auf der Artikelübersichtsseite nicht teilte.

Zur Verdeutlichung, um was es hier rechtlich geht, habe ich ein einfaches Beispiel anhand eines Beitrags aus meinem Blog erstellt. Gegenstand des Verletzungsvorwurfs ist die rechts abgebildete “freigestellte” Bilddatei, wie man sie isoliert durch Rechtsklick -> “Grafik anzeigen” im Browser darstellen lassen kann.

LG Köln: Mehrfache Bildverwendung unter verschiedenen URLs

Nachdem ich für die Websitebetreiberin Widerspruch eingelegt hatte, wurde die Verfügung vom Landgericht leider mit Urteil vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) bestätigt. Die Urheberkennzeichung im Artikel reichte dem Gericht nicht aus:

“Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene “Verwendungen” im Sinne von Ziff. iV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jede URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite unter der [Artikel-URL] vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung unter der [URL zur Bilddatei] nicht ausgleichen.”

Entgegen meiner Argumentation war das Landgericht der Auffassung, dass die Pflicht zur Urheberkennzeichnung in der “üblichen Weise” nur die Art und Weise der Kennzeichnung, nicht aber die Frage der Kennzeichnungspflicht an sich betreffen würde. Eine im Prozess vorgelegte abweichende Stellungnahme von Pixelio konnte die Kölner Richter nicht umstimmen. Trotz meiner Kritik reduzierte das Landgericht auch nicht den Streitwert von 6.000,00 EUR. Update: Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 6 U 25/14).

Stellungnahme

Dieses Urteil ist ein Drama. Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert. Angesichts dessen, dass diese Auffassung – zumindest aus meiner Sicht – keine Stütze in Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen findet, sind die (Abmahn-) Folgen kaum abzusehen.

Für Betreiber von Internetpräsenzen mit Pixelio-Bildern besteht akuter Handlungsbedarf. Da gegenwärtig unklar ist, ob Maßnahmen wie z.B. Rechtsklicksperren und/oder die Unterbindung einer Suchmaschinenindexierung von betroffenen Bildern den Kölner Anforderungen an eine fehlende Mehrfachverwendung des Fotos genügen, können Pixelio-Bilder aktuell faktisch nur durch (manuelles) Einfügen der Urheberkennzeichnung in die Bilddatei rechtssicher verwendet werden. Ausdrücklich sieht das Landgericht Köln die Bildverwender dabei in der Pflicht, ggf. Bildbearbeitungssoftware einzusetzen. Insbesondere wie Betreiber großer Portale mit unzähligen Fotos dieser Anforderung nachkommen sollen, ist mir ein Rätsel.

Link zum Volltext der Entscheidung: LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13

Update vom 05.02.2014

Die Beklagte hat mich beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Köln Berufung einzulegen.

Update vom 08.02.2014

Pixelio hat seine Lizenzbedingungen am 07.02.2014 “zur Klarstellung präzisiert“. Ziffer IV. des Pixelio-Lizenzvertrags lautet nun (Hervorhebung durch mich):

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

Diese nachträgliche Ergänzung hat keine Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit in Köln, unterstreicht aber, dass Pixelio die Auffassung des klagenden Fotografen nicht teilt.

Update vom 10.02.2014

Zwischenzeitlich hat sich der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt Roland Rodenberg aus Wiesbaden auf seiner Website zum Fall geäußert und das Urteil als richtig verteidigt.

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