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Darf man eine fremde ausländische Marke auf sich registrieren?

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In diesem Beitrag erklären wir, wann man eine von Dritten im Ausland geschützte Marke auf den eigenen Namen registrieren darf mit der Folge von Markenschutz im Inland.

1. So entsteht Markenschutz in Deutschland

Machen Sie sich eingangs bewusst, wie in Deutschland Markenschutz entsteht.

2. Territorialitätsprinzip: Wo besteht Markenschutz?

Bei der räumlichen Reichweite eines Markenrechts ist das Territorialitätsprinzip zu beachten. Danach ist die Schutzwirkung einer Marke räumlich auf das Gebiet beschränkt, für das sie Schutz beanspruchen kann.

Nach der Rechtsprechung folgt aus der Vorbenutzung einer Marke im Ausland kein Markenschutz in Deutschland, auch dann nicht, wenn die Marke im Ausland Verkehrsgeltung erworben hat, was in Deutschland den Schutz als Benutzungsmarke zur Folge hätte. Durch eigene Benutzung entsteht auch kein Anwartschaftsrecht an der Marke (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1997, Az. I ZR 95/95Analgin).

3. Ist die Eigenanmeldung bzw. Nutzung einer Auslandsmarke also erlaubt?

Nach der Rechtsprechung ist eine eigene Markenanmeldung nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie in dem Wissen erfolgt, dass die Marke von einem anderen benutzt wird. Das gilt für Vorbenutzungen im Inland und erst Recht für solche im Ausland (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2004, Az. 6 U 130/03Depo-Provera).

Ein Markenanmelder handelt aber bösgläubig, wenn er bei der Anmeldung weiß, dass ein anderer diesselbe Marke für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür formalen Markenschutz erworben zu haben, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Erwirkung der Markeneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen (BPatG, Beschluss vom 29.04.2010, Az. 25 W (pat) 151/09). In einem solchen Fall kann beantragt werden, die Marke wegen Nichtigkeit zu löschen (§ 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG). Maßgeblich für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (EuGH, Urteil vom 11.06.2009, Az. C-529/07Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth).

Im Falle eines im Ausland erworbenen Besitzstands kann das jedoch nur dann gelten, wenn der Markeninhaber bei der Anmeldung gewusst oder damit gerechnet hat, dass das Auslandszeichen in absehbarer Zeit im Inland eingeführt oder benutzt werden sollte (BGH, Urteil vom 06.11.1986, Az. I ZR 196/84 – KLINT; BGH, Urteil vom 23.03.1966, Az. I b ZR 120/63Modess). Nach dem BGH reicht es ebenfalls aus, wenn sich dem Anmelder nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen musste, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen.

4. Abwägungsbeispiele aus der Rechtsprechung

Die vorstehenden abstrakten Kriterien helfen bei der Rechtseinschätzung nur bedingt weiter. Ob das jeweilige Verhalten des Markenanmelders verwerflich ist, ergibt sich in der Praxis aus einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Nachfolgend finden Sie beispielhafte Abwägungsentscheidungen der Gerichte:

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