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Visa Entropay darf nicht einzige kostenfreie Zahlungsart sein

Onlineshop Zahlungsarten

Onlineshops müssen Verbrauchern mindestens eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Visa Entropay reicht jedenfall dann nicht aus, wenn alle anderen Zahlungsarten Zusatzkosten verursachen (LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15).

Opodo mit unzureichendem Paymentangebot

Das Reiseportal Opodo.de bietet über seine Website u.a. die Buchung von Flugreisen an. Bei der Zahlung stellte Opodo Verbrauchern allerdings nur eine Möglichkeit zur unentgeltlichen Bezahlung in Gestalt der recht speziellen Prepaid-Karte Visa Entropay zur Verfügung. Alle anderen Zahlungsarten wie z.B. Kreditkarte oder Sofortüberweisung konnten nur gegen Zusatzkosten genutzt werden.

LG Hamburg: Visa Entropay keine gängige Zahlungsart

Die Wettbewerbszentrale ging vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen diese Praxis vor. Das Gericht entschied, dass die Payment-Gestaltung von Opodo gegen § 312 a Abs. 4 BGB Nr. 1 verstoße, wonach Verbrauchern mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verbrauchern durch rein kostenpflichtige Zahlungsmöglichkeiten unnötige Kosten aufgenötigt werden.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, in der Sache aber zutreffend. Bei der Prepaid-Karte Visa Entropay handelt es sich aufgrund ihrer geringen Verbreitung in Deutschland aktuell nicht um eine gängige Zahlungsmöglichkeit im Sinne des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Faktisch schloss Opodo so einen erheblichen Teil seiner Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit aus.

Was bedeutet die Entscheidung für Onlinehändler?

Das LG Hamburg hat nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit von Visa Entropay entschieden. Im Gegenteil, Visa Entropay darf selbstverständlich weiter als Zahlungsmöglichkeit im Shop angeboten werden, allerdings nur, wenn zusätzlich gängige unentgeltliche zumutbare Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Dazu zählt beispielsweise:

Erlaubt wäre es also beispielsweise, im Shop die folgenden Zahlungsarten anzubieten:

  1. Visa Entropay (unentgeltlich)
  2. Vorkasse (unentgeltlich)
  3. Kreditkarte (gegen zusätzliches Entgelt)

Wichtig: Zusätzlich berechnetes Entgelt darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB soll Unternehmern die Möglichkeit nehmen, über kostenpflichtige Zahlungsarten zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Updates: Das Landgericht Berlin hat sich der Auffassung des LG Hamburg angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 12.01.2016, Az. 15 O 557/14). Neben sofortueberweisung.de wurden zwischenzeitlich auch die Zahlungsarten VISA Electron und MasterCard GOLD als nicht gängig eingestuft (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14).

In einem weiteren Verfahren entschied das LG Hamburg, dass auch VISA Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard nicht die alleinigen kostenfreien Zahlungsmöglichkeiten sein dürfen, da beide keine gängigen Zahlungsmittel darstellen (LG Hamburg, Urteil vom 18.11.2016, Az. 315 O 28/16).

Update vom 29.04.2022: Beiläufig hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es sich bei Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard nicht um gängige Zahlungsmittel im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt (vorausgehend: BGH, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZR 195/20; OLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2020, Az. 15 U 79/19; LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 406 HKO 201/16).

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