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Darf man sich Zentrum, Zentrale, Center oder Institut nennen?

Werbung mit Zentrum

Wann darf sich eine Firma „Zentrum„, „Zentrale„, „Center“ oder „Institut“ nennen? Dieser Frage gehen wir in diesem Beitrag auf Basis eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt nach, erweitert durch thematisch ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte.

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Wann darf sich ein Unternehmen als „Zentrum“ bezeichnen?

Zwei Arztpraxen hatten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gestritten (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23). Der Antragsteller störte sich daran, dass sich die gegnerische Gemeinschaftspraxis als Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie bewarb, obwohl ihr nur zwei Ärzten angehörten. Darin sah der Antragsteller eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Das Landgericht hatte der Gemeinschaftspraxis daraufhin im Eilverfahren untersagt, ihre ärztlichen Dienstleistungen unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind (LG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2-06 O 209/22). Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinschaftspraxis Berufung ein.

Was gilt für Werbung mit „Zentrum“, „Zentrale“ bzw. „Center“?

Das Oberlandesgericht Frankfurt setzte sich im Rahmen seiner Entscheidung ausführlich mit den Bedeutungen der Begriffe Zentrum, Zentrale und Center auseinander.

Ausnahme: Bei Ärzten keine Mindestgröße nötig für „Zentrum“

Jedenfalls für den medizinischen Bereich seien die obigen allgemeinen Grundsätze aus Sicht des Oberlandesgerichts aber nicht anwendbar. Dort weise der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren wirke einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht.

Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie sei deshalb nicht irreführend und unlauter. Aus diesem Grund hob das Gericht die erstinstanzlich ergangene einstweilige Verfügung auf.

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Was gilt für die Bezeichnung als „Institut“?

Die Firmenbezeichnung „Institut für …“ ist nicht per se verboten, maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang. Eine Irreführung kann insbesondere vorliegen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt. Das gleiche gilt, wenn der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 25 W 23/11).

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