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Bundesrat zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bundesrat Gesetz

Die Bundesrat verlangt Änderungen am Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, der ein Paket von Maßnahmen im Kampf gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb enthält.

Buttonlösung soll auch für Unternehmer gelten

Der Bundesrat schlägt unter anderem vor, dass die in § 312 g Abs. 2, 3 BGB geregelte sogenannte „Buttonlösung“ nicht mehr nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern gelten soll.

Dafür erntet er vom Kollegen Thomas Stadler Kritik, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherschutzrecht sei und die umfangreichen Infopflichten im B2B-Bereich nur behindern würden.

Der Einwand zum Verbraucherschutzrecht ist richtig, aus meiner Sicht aber kein zwingendes Argument gegen eine einheitliche Handhabung der Buttonlösung. Eine Vereinheitlichung wird letztlich auch im Sinne der Unternehmer sein. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse daran, endkundenübergreifend klare Verhältnisse zu schaffen, wie Shops rechtskonform zu programmieren sind. Dagegen ist mit einer Zerfaserung der Bestellprozedere aus meiner Sicht niemand geholfen – die Probleme einer wirksamen Bestellbeschränkung auf Unternehmer sind bekannt. Da Unternehmer hinsichtlich unseriöser Verkaufsangebote auch ähnlich schutzwürdig wie Verbraucher sein dürften, ist der Ansatz des Bundesrats jedenfalls nicht gänzlich falsch.

Recht hat RA Stadler allerdings damit, dass die Erstreckung der B2C-Infopflichten auf den B2B-Bereich nicht ohne weiteres möglich ist. Eine pauschale Übertragung scheitert schon daran, dass mehrere Rechte nach der gesetzgeberischen Intention und Konzeption des Gesetzes allein Verbraucher betreffen (z.B. das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht). Da der Bundesrat Reichweite und Umfang der Übertragung in seinem Änderungsvorschlag offen lässt, heißt das aus meiner Sicht aber auchnur nur, dass zu prüfen ist, welche Informationspflichten sinnvollerweise auf das B2B-Verhältnis übertragen werden könnten und welche nicht.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Der Bundesrat fordert darüber hinaus eine Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“.

Der fliegende Gerichtsstand erlaubt es dem Kläger bei Streitigkeiten mit Internetbezug über eine Anwendung von§ 32 ZPO, das zuständige Gericht je nach günstiger Rechtsprechung und möglichst weiter Entfernung vom Wohnsitz des Beklagten frei auszuwählen. Der fliegende Gerichtsstand hat im Bereich der Filesharingstreitigkeiten zu einer Konzentration der Prozesse an wenigen Gerichten geführt, insbesondere in Köln, Hamburg und München. Für verklagte Verbraucher führt dies zu einer schon lange als missbräuchlich empfundenen Aufwands-, und Kosten- und Risikoerhöhung.

Daher fordert der Bundesrat zu Recht für Urheberrechtsklagen gegen Privatpersonen die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstand durch Einführung der nachfolgenden Neuregelung:

§ 104a Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) § 105 bleibt unberührt.

Streitwertsenkung von 1.000 EUR auf 500 EUR

Als Reaktion auf die bisher bedeutungslos gebliebene Fassung des § 97 a Abs. 2 UrhG, die eine Reduzierung der Abmahngebühren für erstmalige Abmahnungen gegenüber Privaten auf 100 EUR vorsieht, hat die Bundesregierung eine Reduzierung des Streitwerts für urheberrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber Privatpersonen auf 1.000,00 EUR vorgeschlagen. Dieser gut gemeinte Ansatz ist von vielen Kollegen kritisiert worden, da er nicht geeignet sei, das Abmahnwesen in seiner aktuellen Form einzudämmen.

Der Bundesrat schlägt nun eine weitere Reduzierung des Streitwerts auf 500 EUR vor. Die von den Abgemahnten zu erstattenden Anwaltskosten der Gegenseite würden sich damit auf netto EUR 130,50 (Streitwert Bundesregierung: 1.000,00 EUR) bzw. netto EUR 70,20 (Streitwert Bundesrat: 500,00 EUR) belaufen. RA Stadler weist zu Recht darauf hin, dass beide Vorschläge eine Bagatellisierung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Private zur Folge haben.

Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11 (Alles kann besser werden) entschieden hatte, dass Urheberrechtsinhaber gemäß § 101 UrhG vom Internetprovider auch ohne ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung Auskunft über die Person und Anschrift des betreffenden Anschlusses verlangen dürfen, bittet der Bundesrat um Prüfung, welche Änderungsmöglichkeiten im Hinblick auf § 101 Abs. 2 UrhG bestehen, damit Auskunftsansprüche auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleiben.

Weitere Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon. Kostenlose Angebote zur Prüfung Ihres Onlineshops erhalten Sie hier.

© Andreas Haertle – Fotolia.com

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