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Verwendung mehrerer Widerrufsbelehrungen möglich

Widerrufsbelehrung

Es ist zulässig, im Rahmen eines Dokuments mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen zu verwenden, wenn die Belehrungen grafisch deutlich voneinander getrennt sind und Verbraucher leicht erkennen können, welche Belehrung für sie gilt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13).

Mehrere Widerrufsbelehrungen auf einer Seite nicht irreführend

Im Fall ging es um die Zulässigkeit eines „Baukastenformulars“, bei dem auf einer Formularseite mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedenen Typen von Verbraucherdarlehensverträgen aufgeführt waren. Die Belehrungen waren grafisch durch stärker gedruckte Einrahmungen und im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschriften sowie weitere fettgedruckte Überschriften innerhalb des Rahmens voneinander getrennt worden. Vom Verbraucher musste bei der für seinen Vertragstyp einschlägigen Widerrufsbelehrung ein Häkchen gesetzt werden.

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein solches Baukastenformular nicht zu beanstanden sei, da Verbraucher aus anderen Bereichen wie z.B. Mietverträgen seit Jahrzehnten an eine derartige Gestaltung gewöhnt seien. Voraussetzung der Zulässigkeit sei allerdings, dass die einzelnen Widerrufsbelehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.

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Fall nach altem Recht mit Bedeutung für aktuelle Rechtslage

Das Urteil betrifft die vor dem 13.06.2014 geltende Rechtslage. Trotzdem entfalten die zentralen Entscheidungsgrundsätze gerade aktuell große Bedeutung. Hintergrund ist, dass die vom Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrungen häufig nicht auf sämtliche vom Onlinehändler angebotenen Produkt- bzw. Versandkonstellationen passen. So fehlt z.B. ein gesetzliches Muster für den gleichzeitign Verkauf von paket-versandfähiger und nicht-paketversandfähiger Ware.

Teilweise wird versucht, dieses Manko durch individuelle Gestaltungen bzw. Erweiterungen der Widerrufsbelehrung auszugleichen. Dadurch geht jedoch der Schutz vor Abmahnungen verloren, den die gesetzlichen Muster genießen. Gleichzeitig ist noch völlig offen, ob Eigenkreationen von den Gerichten als zulässig abgesegnet werden, so dass zurzeit bei Verwendung individuell gestalteter Widerrufsbelehrungen ein gewisses Abmahnrisiko verbleibt.

Das Urteil des OLG Stuttgart erhöht nun die Rechtssicherheit für Shopbetreiber, die statt „musterabweichender“ Ergänzungen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen verwenden möchten. Wer auf einer Internetseite mehrere grafisch klar voneinander getrennte Widerrufsbelehrungen verwendet und mit einleitenden Sätzen in leicht verständlicher Weise erläutert, für welche Konstellation die jeweilige Belehrung gilt, dürfte den gegenwärtig sichersten Weg zur Vermeidung von Abmahnungen gehen.

Update: Nicht zu empfehlen ist dagegen die Verwendung kombinierter Widerrufsbelehrungen.

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