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Software as a Service Vertrag: 10 Rechtstipps + SaaS Muster

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Software as a Service Modelle haben den Kauf von Softwarelizenzen vielerorts abgelöst. Wir erklären die wesentlichen Charakteristika von SaaS, geben Rechtstipps und stellen Musterformulierungen zur Gestaltung von SaaS Verträgen bereit.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist Software as a Service?

Bei SaaS-Lösungen erwirbt der Kunde keine dauerhafte Lizenz an der Software, sondern nur ein Recht zur befristeten Nutzung. Hierzu schließt er einen Vertrag mit dem SaaS-Anbieter (= Software as a Service Vertrag). Auf Kundenseite können die Anwender die Software meist über jedes internetfähige Gerät per Browser aufrufen. Der Kunde benötigt wegen der Nutzung der Software über das Internet keine zusätzliche Infrastruktur und muss die Software nicht selbst lokal installieren. Dadurch lassen sich neue Softwarelösungen schnell on demand in Anspruch nehmen. Die Softwarenutzung ist bei SaaS leicht skalierbar, da auf Kundenseite auch bei höherem Bedarf keine neue Hardware (bis hin zu einem Rechenzentrum) angeschafft oder Personal angestellt werden muss.

Ein entscheidender Vorteil von Outsourcing per SaaS gegenüber dem Erwerb von Lizenzen für lokal zu installierende Software besteht darin, dass der Kunde bei SaaS nicht selbst für Wartung und Support zuständig ist. Weil die Infrastruktur des Anbieters via Internet genutzt wird, trägt der Anbieter auch das Risiko für Hardwareschäden. Außerdem sind auch regelmäßige Updates der Software im Preis inbegriffen. Deren Installation sowie zusätzliche Kosten entfallen gegenüber dem „normalen“ Lizenzerwerb ebenfalls.

Bei SaaS wird die Gebühr häufig nach Nutzung abgerechnet. Ein gängiges Preismodell ist die Zahlung einer Pauschale pro Nutzer für eine festen Zeitraum, etwa pro Monat oder Jahr. Denkbar sind freilich auch andere Preismodelle, etwa volumenbasierte Vergütung.

Beispiele für SaaS-Modelle

Das Verhältnis des Software as a Service Modells zu Application Service Providing (ASP) ist nicht endgültig geklärt. Meist wird das bereits seit 1990er Jahren bekannte ASP aber als Vorläufer von SaaS betrachtet. Software as a Service und Application Service Providing haben mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Die rechtliche Bewertung von SaaS Verträgen und ASP Verträgen ist in weiten Teilen identisch (vgl. Schuster/Reichl, CR 2010, 38).

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Tipp 1: Überblick, was in einem SaaS Vertrag geregelt sein sollte

Der Software as a Service Vertrag ist nicht gesetzlich geregelt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die geschuldeten Leistungen möglichst detailliert im Vertrag zu bestimmen. Fehlen Regelungen, müsste im Streitfall auf die gesetzlichen Vorgaben des Mietrechts, Werkvertragsrechts und ggf. Dienstvertragsrechts zurückgegriffen werden (Tipp 2). Da diese Rechtsgebiete nicht für die Besonderheiten des IT-Rechts ausgelegt sind, drohen erhebliche Unsicherheiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten.

Ein SaaS Vertrag sollte deshalb detaillierte Regelungen insbesondere zu den folgenden Punkten enthalten:

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Tipp 2: Ohne Vertrag gelten nachteilige gesetzliche Vorschriften

Bei den meisten Vorschriften des BGB handelt es sich um sog. dispositives Recht. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Vorschriften nur Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Wenn sich zu bestimmten Punkten keine oder nur ungenaue Vereinbarungen im Software as a Service Vertrag finden, stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist. Relevant ist dies insbesondere im Leistungsstörungsrecht. Oftmals sind die Regelungen des BGB für die speziellen Problematiken von SaaS Verträgen nicht sachgerecht (Tipp 8).

Für die Vertragspartner eines SaaS Vertrags bedeutet dies in erster Linie, dass sie den Vertragsinhalt möglichst ausführlich und präzise festlegen sollten, um eine Anwendung von Gesetzesrecht auf IT-Verträge zu vermeiden (dazu schon Tipp 1). Dies setzt freilich voraus, dass man weiß, welche gesetzlichen Vorschriften gelten würden, wenn der jeweilige Aspekt ungeregelt bliebe.

Sehr problematisch ist oft die Frage, unter welche der im BGB geregelten Vertragstypen ein Software as a Service Vertrag zu fassen ist, da sich SaaS Verträge typischerweise aus mehreren verschiedenartigen Pflichten zusammensetzen: So verschafft der Anbieter dem Kunden in aller Regel nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Software, sondern pflegt und aktualisiert diese auch, räumt Speicherplatz für Daten des Kunden ein und erbringt Serviceleistungen.

Die Rechtsprechung behandelt SaaS Verträge als sog. typenkumulierte Verträge, in denen Elemente von verschiedenen im Gesetz geregelten Vertragstypen enthalten sind. Die einzelnen Teilleistungen werden nach den jeweils auf sie zutreffenden Vorschriften behandelt, soweit dies nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag steht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04). Für die Frage, welches Recht einschlägig ist, kommt es daher entscheidend darauf an, den Charakter der konkret betroffenen Vertragspflicht korrekt einzuordnen.

Den Schwerpunkt von SaaS Verträgen sieht der BGH in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Software, weshalb für die Hauptleistung Mietrecht anzuwenden ist. Dass Mietverträge nur auf Sachen i.S.v. § 90 BGB (= körperliche Gegenstände) anwendbar sind, schade nicht, weil Softwareprogramme zumindest im Arbeitsspeicher verkörpert seien (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04; BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09).

Die übrigen Pflichten des SaaS-Anbieters (die je nach Vertrag variieren können) müssen grundsätzlich gesondert nach dem sachnächsten Recht behandelt werden.

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Tipp 3: Beschreiben Sie die Hauptleistungspflichten so präzise wie möglich

Wie in Tipp 1 beschrieben, ist es von entscheidender Bedeutung, vor allem die Hauptleistungspflichten präzise auszuformulieren. Bei ungenauen oder fehlenden Formulierungen findet hinsichtlich der Hauptleistungspflichten das allgemeine Mietrecht des BGB Anwendung (Tipp 2). Beschreiben Sie daher detailliert, was von der Nutzungsüberlassungspflicht des Anbieters umfasst wird, aber auch, was nicht umfasst sein soll. Soweit es sich nicht um bekannte Standardsoftware handelt, sollte auch deren Leistungsumfang und Verwendungszweck beschrieben werden. Falls die Software Elemente von Drittsoftware enthält, ist zu regeln, welche Pflichten den Anbieter diesbezüglich treffen (bspw. eine Anpassungspflicht bei Einschränkungen von Funktionalitäten durch Updates).

Bestimmte Aspekte der Hauptleistungspflichten wie zum Beispiel Qualitätsanforderungen werden in der Praxis häufig in ein Service Level Agreement (SLA) ausgelagert. Dadurch verfügen die Vertragsparteien über größere Flexibilität hinsichtlich künftiger Vertragsänderungen. Insbesondere können für Teilaspekte Anpassungen vorgenommen werden, ohne dass der Hauptvertrag geändert werden muss (Tipp 4).

Für den Provider ist es wichtig, im Vertrag klarzustellen, dass es nicht seine Pflicht ist, dafür zu sorgen, dass die Software stets komplikationslos beim Kunden ankommt. Schließlich hat er keinen Einfluss auf die Qualität der Internetverbindung. Seine Pflicht ist es daher „nur“, die Software auf seinen IT-Systemen so bereit zu stellen, dass der Kunde sie mit einer funktionierenden Internetverbindung in der gewünschten Qualität abrufen kann.

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Tipp 4: Schließen Sie ein Service Level Agreement (SLA) ab

Es ist gängige Praxis, detaillierte technische Anforderungen an die IT-Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Antwortzeitverhalten, Paketverzögerung, Paketverlustrate etc. in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) festzuhalten. In diesem Zusammenhang sind auch Leistungsstörungen und ggf. Rechtsfolgen wie Vertragsstrafen festzulegen und zu kategorisieren.    

Grund für die Auslagerung ist hauptsächlich, dass auf diesem Weg eine flexible Anpassung des Leistungsniveaus möglich ist. Zum anderen ermöglicht es Providern mit vielen Kunden, den Hauptvertrag weitgehend zu standardisieren, weil die individuellen Einzelheiten im SLA und anderen Anlagen geregelt werden.

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Tipp 5: Vorsicht vor der mietrechtlichen Garantieverpflichtung

Wie in Tipp 1 erläutert, richten sich die Pflichten des Anbieters zur Gebrauchsüberlassung an der Software prinzipiell nach Mietrecht, soweit sie nicht konkret im Vertrag umschrieben sind. Für den Anbieter ist wichtig zu wissen, dass § 535 Abs. 1 S. 2 BGB den Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, sein Angebot unterbrechungsfrei zur Verfügung zu halten (vgl. Pohle/Ammann, CR 2009, 273, 275). Zumindest kurze Unterbrechungen sind bei der Erbringung von SaaS Dienstleistungen nur schwer und wenn nur mit hohem Aufwand vermeidbar, sei es wegen Wartungsarbeiten oder wegen Updates.

Der Anbieter ist daher gut beraten, im Vertrag bestimmte Verfügbarkeitsquoten oder Möglichkeiten zur Unterbrechung zwecks Wartungsarbeiten zu regeln. Gerade kleine und mittlere Anbieter ohne 24/7-Besetzung sollten sich hier im Vorfeld Klarheit schaffen, welche Reaktionszeiten sie realistischerweise einhalten können und mit welchen Einschränkungen bei Updates/Wartungsarbeiten zu rechnen ist. Ob dies im Hauptvertrag selbst oder (wie in der Praxis üblich) im Service Level Agreement geschieht, ist unerheblich.

Klauseln zur Verfügbarkeit setzen freilich voraus, dass eine Infrastruktur zur Ermittlung der Verfügbarkeitsquote existiert.

Tipp 6: Regeln Sie, was nach Vertragsende mit Daten geschieht

Wenn ein Software as a Service Vertrag beendet wird , z.B. durch Ablauf der Vertragslaufzeit, unvorhergesehen durch außerordentliche Kündigung oder Insolvenz, befindet sich häufig eine Vielzahl von (sensiblen) Daten des Kunden auf den Servern des Providers.

Wir empfehlen daher (ggf. neben der Möglichkeit des Exports bzw. Downloads der Daten während der Vertragslaufzeit), ein geordnetes Verfahren zur Rückgabe dieser Daten festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, inwieweit der Provider zur Löschung verpflichtet und berechtigt ist. Ebenfalls kann es sinnvoll sein, Pflichten des Providers zur Übertragung der Daten an einen anderen Anbieter zu regeln. Von Anbieterseite aus sollte daher schon im Stadium der Softwareprogrammierung die Interoperabilität der Daten (Format von Dateien und Datenbanken) nicht vernachlässigt werden.

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Tipp 7: Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß DSGVO ab

Verarbeitet der Kunde eines SaaS Vertrags im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, insbesondere durch Speicherung von personenbezogenen Daten auf den Servern des Anbieters, findet die Datenschutzgrundverordnung Anwendung. Der SaaS Anbieter ist in diesem Falle Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO.

Der Anbieter unterliegt als Auftragsverarbeiter einer Vielzahl von DSGVO-Vorschriften (z.B. Art. 28, 30 Abs. 2, 31, 33 Abs. 2 DSGVO). Sowohl der datenschutzrechtlich verantwortliche Kunde als auch Anbieter haben dann ein Interesse am Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (ADV), der den Auftragsverarbeiter verpflichtet, die personenbezogenen Daten DSGVO-konform zu verarbeiten.

Vertiefende Hinweise und ein Muster finden Sie in unserem großen DSGVO-Guide. Es bietet sich an, den Auftragsverarbeitungsvertrag zusammen mit dem SaaS Vertrag abzuschließen oder ihn sogar in den SaaS Vertrag einzubeziehen, z.B. als Anlage.

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Tipp 8: Passen Sie Haftung und Gewährleistung vertraglich an

Der Provider hat dafür zu sorgen, dass die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit der Software während des Vertragszeitraums erhalten bleibt. Fehlerbehebende Updates und Wartungsarbeiten muss er durchführen, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt vom Kunden verlangen zu dürfen.

Wie in Tipp 2 dargestellt, findet bei SaaS-Leistungen im Falle fehlender individualvertraglicher Regelung Mietrecht Anwendung (§§ 535 ff. BGB). Das mietvertragliche Gewährleistungs- und Haftungsregime ist allerdings nicht sachgerecht, da es zu einer sehr weitreichenden Haftung des Providers führt, wenn Mängel bei der Nutzungsgewährung an der Software auftreten:

Bereits die vorstehenden Punkte zeigen, dass das allgemeine Mietrecht des BGB teilweise unpraktikable Rechtsfolgen für Software as a Service mit sich bringt. Gewährleistung und Haftung sollten daher vertraglich angepasst werden.

Bei Haftungseinschränkungen ist zu beachten, dass Haftungsausschlüsse in vorformulierten Verträgen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, was die Modifizierungsmöglichkeiten einschränkt. So ist z.B. der Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen unzulässig (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB).

Hinweis: Unmittelbar ist § 309 Nr. 7 lit. b BGB bei B2B-Verträgen nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift ist aber im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, der auch bei Verträgen zwischen Unternehmern gilt. Auf dieser Grundlage führt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB in aller Regel auch zu einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB. Über diesen Umweg sind Haftungsausschlüsse wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen auch in B2B-Verträgen unwirksam (vgl. MüKo BGB/Wurmnest, § 309 Rn. 9).

Will man als Provider seine Haftung dennoch wirksam beschränken, helfen folgende Regeln:

Hinweis: Als Kardinalpflichten bezeichnet man die charakteristischen und wesentlichen Pflichten eines Vertrags. Ein Verstoß gegen Kardinalpflichten kann in SaaS Verträgen beispielsweise dann vorliegen, wenn im Service Level Agreement für Leistungen ein Entgelt festgelegt wird, die nach dem Hauptvertrag unentgeltlich zu erbringen sind, weil dadurch der Zweck des Hauptvertrags, der gerade die Unentgeltlichkeit dieser Leistung festlegt, unterminiert würde (vgl. Imhof in Beck’sches Formularbuch IT-Recht, D.4 Nr. 27).

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Tipp 9: Beachten Sie Urheberrecht

Bei Software as a Service können urheberrechtliche Fragen relevant werden. Hinsichtlich der Nutzungsrechte sind dabei drei verschiedene Perspektiven zu unterscheiden:

1. Softwarehersteller – Provider

Software ist urheberrechtlich geschützt. Wer SaaS anbietet, muss über ausreichende Rechte an der Software verfügen. Dies ist nicht Gegenstand des SaaS Vertrags, sondern vielmehr dessen Voraussetzung.

Lesetipp: Vertragsgestaltung bei agiler Softwareentwicklung

2. Provider – Kunde

Die Nutzung der Software im Rahmen von SaaS durch den Kunden stellt nach überwiegender Ansicht keine (gesondert) urheberrechtsrelevante Handlung dar, selbst wenn eine Zwischenspeicherung auf dem Arbeitsspeicher des Kunden erfolgt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, § 69c Rn. 36; Schuster/Reichl, CR 2010, 38, 40). Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich vor allem nach der individuellen Vereinbarung über die Hauptleistungspflichten bzw. hilfsweise nach Mietrecht (Tipp 3).

3. Kunde – Provider

Im Provider-Kunden-Verhältnis können sich aber auch in der umgekehrten Konstellation Urheberrechtsfragen stellen: Speichert der Provider Daten des Kunden, können daran Datenbankrechte auf Dauer bestehen (§ 87a UrhG). Der Provider muss aber zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (z.B. Erstellung eines Backups) die Daten vervielfältigen dürfen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, Vereinbarungen über die Nutzungsrechte des Providers zu treffen (vgl. Redeker, IT-Recht, Rn. 1134).

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Tipp 10: Achtung bei Verträgen mit internationalem Bezug (v.a. Cloud)

Bei Software as a Service Verträgen entsteht schnell ein internationaler Bezug, selbst wenn Provider und Kunde beide in Deutschland sitzen. Das gilt vor allem dann, wenn Server genutzt werden, die in anderen Ländern bzw. Kontinenten stehen, wie es bei Cloud-Anwendungen typischerweise der Fall ist. Dieser internationale Bezug wird unter zwei Gesichtspunkten relevant:

1. Anwendbares Recht

Nehmen Sie eine Rechtswahlklausel in den Vertrag auf. Das anwendbare Recht kann zwar nicht für alle Fälle abbedungen werden (z.B. Deliktsrecht, Urheberrecht), aber für die meisten.

2. DSGVO-Vorgaben zur Verarbeitung von Daten in Drittländern

Erfolgt das SaaS mithilfe einer Cloud, gelten die Vorschriften von Teil V der DSGVO über den Datentransfer. Beachten Sie bei der Wahl des Cloud-Anbieters die Vorgaben, die wir in unserem großen DSGVO-Guide aufbereitet haben.

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Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich anwaltlich beraten

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer wissenschaftlichen Hilfskraft Felix Wichert erstellt.

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