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Markenrecht: Alles Wichtige zu Ersatzteilen und Zubehör

§ 23 MarkenG Beispiele

In diesem ausführlichen Beitrag erklären wir, wann man als Hersteller / Verkäufer von Ersatzteilen oder Zubehör eine fremde Marke ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis des Rechteinhabers benutzen darf.

I. Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG / Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG regelt, wann man fremde Marken, Unternehmenskennzeichen bzw. Werktitel im Bereich von Ersatzteil-, Zubehör- und Servicemärkten ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers benutzen darf. Danach kann der Rechteinhaber Dritten die Verwendung seines Schutzrechts nicht untersagen, soweit dessen Verwendung erforderlich ist, um auf die Kompatibilität des Produktes hinweisen zu können.

Hinweis: Für Unionsmarken findet sich eine gleichlautende Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV. 

Die Vorschrift dient einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Originalherstellern und Herstellern bzw. Verkäufern von Ersatzteilen und Zubehör. Einerseits soll der Monopolisierung des Ersatzteilmarktes entgegengewirkt werden. Auf der anderen Seite soll der Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Kennzeicheninhaber durch seine Investition geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az. C-629/17keine-vorwerk-vertretung).

II. Allgemeine markenrechtliche Voraussetzungen

Grundsätzlich dürfen Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel nur vom jeweiligen Inhaber kennzeichenmäßig benutzt werden. Damit geht das Recht einher, anderen die Benutzung des Kennzeichens verbieten zu dürfen (§§ 14, 15 MarkenG).

Dieses Ausschließlichkeitsrecht wird durch § 23 MarkenG bzw. Art. 14 UMV zugunsten des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs eingeschränkt. Ausnahmsweise darf das fremde Zeichen danach im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werden, ohne dass der Inhaber um Erlaubnis gebeten werden muss.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Benutzungshandlung nach allgemeinen Kriterien eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.

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1. Kennzeichen: Marke oder geschäftliche Bezeichnung

Bei dem verwendeten Zeichen muss es sich um eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung handeln.

Marken sind eingetragene Marken (Registermarke), benutzte Marken mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und notorisch bekannte Marken (Notorietätsmarke), vgl. § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG. § 23 MarkenG gilt für alle nach § 3 MarkenG als Marke schutzfähigen Zeichen.

Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 MarkenG. Als Unternehmenskennzeichen bezeichnet man den Namen des Unternehmens, die Firma, besondere Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnungen oder andere betriebliche Unterscheidungszeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen, z.B. von Druckschriften, Filmen, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken nach § 5 Abs. 3 MarkenG.

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2. Benutzung im geschäftlichen Verkehr

Weiter muss das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, was der Fall ist, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17Tork).

Wird das Kennzeichen nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt, sondern im privaten oder unternehmensinternen Bereich, liegt bereits keine Kennzeichenverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG bzw. Art. 9 UMV vor, so dass es keines Rückgriffs auf § 23 MarkenG bzw. Art. 14 UMV bedarf.

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3. Kennzeichenmäßige Benutzung

Obgleich nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, fordern EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung zusätzlich, dass die fremde Marke bzw. geschäftliche Bezeichnung kennzeichenmäßig benutzt wird.

Eine kennzeichenmäßige Benutzung (bei Marken: markenmäßige Benutzung) liegt regelmäßig dann vor, wenn die Verwendung im konkreten Fall in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Die Rechte aus dem Kennzeichen sind also auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung durch einen Dritten die Funktion des Kennzeichens, insbesondere deren Hauptfunktion, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az. C-93/08Metrobus).

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III. Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG / Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV

Ist die kennzeichenmäßige Verwendung fremder Marken bzw. geschäftlicher Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich dem Inhaber des Kennzeichens vorbehalten, dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch Dritte das Kennzeichen verwenden, soweit es sich um eine erforderliche Bestimmungsangabe handelt.

1. Bestimmungsangabe

Die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erfasst neben den in der Norm nur beispielhaft genannten Ersatz- und Zubehörteilen alle Kompatibilitätsangaben über Waren und Dienstleistungen. Vom Anwendungsbereich erfasst sind beispielsweise auch Angaben, die Anbieter von Serviceleistungen für Markenwaren verwenden, um den Gegenstand ihrer Dienstleistung zu identifizieren (EuGH, Urteil vom 23.02.1999, Az. C-63/97BMW).

Möglich ist es auch, dass die Bestimmungsangabe in bildlicher Form erfolgt. So kann etwa das Produkt im Rahmen eines Fotos beworben werden, welches die konkrete Verwendung des Produktes demonstriert.

Nicht mehr als Bestimmungsangaben im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gelten vergleichende Werbeaussagen. Im Rahmen solcher Werbeaussagen wird das fremde Kennzeichen genutzt, um darauf hinzuweisen, dass das eigene Produkt dem gleichen Zweck dient, wie das Originalprodukt. Eine solche vergleichende Werbeaussage wird in der Regel dazu verwendet, einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu erzielen, indem im Vergleich die Stärken des eigenen Produktes hervorgehoben werden. Die Zulässigkeit von vergleichender Werbung richtet sich nach § 6 UWG. § 23 MarkenG ist nicht einschlägig.

Wird ein fremdes Kennzeichen hingegen verwendet, um zu verdeutlichen, dass originale Markenware weiterverkauft wird, liegt kein Bestimmungshinweis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens richtet sich in diesem Fall nach § 24 MarkenG und ist zulässig, sobald Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn Waren unter dem Kennzeichen des Inhabers oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind.

Der weitere Vertrieb ist dann zulässig, soweit der Kennzeicheninhaber gegen die Verwendung keinen berechtigten Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG vorbringen kann (BGH, Urteil vom 07.11.2002, Az. I ZR 202/00Mitsubishi).

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2. Erforderlichkeit der Bestimmungsangabe

Um auch die Interessen des Inhabers eines geschützten Kennzeichens zu berücksichtigen, muss die Nutzung des Kennzeichens im Rahmen einer Bestimmungsangabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlich sein.

Im Allgemeinen wird die Nutzung eines fremden Kennzeichens als erforderlich angesehen, wenn die Information über den Zweck der Ware anders nicht sinnvoll übermittelbar ist. Die Kennzeichennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. C-16/03Gillette Rdnr. 35). Es genügt nicht, dass die Angabe nur im Interesse der Abnehmer oder der Öffentlichkeit zum Zweck des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes erfolgt. Die Nutzung der Marke muss alternativlos sein (BGH, Urteil vom 20.01.2005, Az. I ZR 34/02Staubsaugerfiltertüten).

Daraus folgt, dass die Erforderlichkeit der Verwendung jedenfalls regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Bestimmungsangabe gerade auf die Kompatibilität mit einer bestimmten Marke hinweisen soll oder die Spezialisierung auf den Handel von Waren mit der Marke (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2021, Az. 6 U 102/20). Ohne die Nennung des Kennzeichens in der Produktbeschreibung bzw. Werbung ist dann ein sinnvolles Informieren des Verbrauchers über den Verwendungszweck des Produktes nicht möglich.

Umgekehrt kann die Nutzung eines fremden Kennzeichens etwa dann nicht erforderlich sein, wenn die Öffentlichkeit auch auf anderem Wege über den bestimmungsgemäßen Gebrauch informiert werden kann. Eine solche Alternative kann in der Nennung technischer Standards oder Normen liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese für das in Betracht kommende Produkt allgemeine Verwendung finden und dem potenziellen Käufer auch bekannt sind (EuGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. C-16/03Peak).

Die Erforderlichkeit der Nutzung des fremden Kennzeichens bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob die Verwendung als solche erforderlich ist, sondern erstreckt sich auch auf die Form und den Umfang der Nutzung. Dies wird in der Rechtsprechung überwiegend unter dem Aspekt der Beachtung der anständigen Gepflogenheiten in Verkehr oder Handel gemäß § 23 Abs. 2 MarkenG thematisiert.

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3. Einschränkung des Nutzungsrechts nach § 23 Abs. 2 MarkenG

Die Nutzung des fremden Kennzeichens ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht grenzenlos gewährleistet, sondern erfährt durch § 23 Abs. 2 MarkenG eine wichtige Einschränkung. Danach ist die erforderliche Nutzung des fremden Kennzeichens nur im Rahmen der anständigen Gepflogenheiten (früher: „gute Sitten“) in Verkehr oder Handel gestattet. Das gilt nach Art. 14 Abs. 1 c), Abs. 2 UMV für Unionsmarken.

Das Erfordernis der Beachtung der anständigen Gepflogenheiten in Verkehr und Handel verpflichtet den privilegierten Nutzer, den berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. C-16/03Gillette; BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07DAX). Im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG obliegt es dem Benutzer eines fremden Kennzeichens daher vor allem sicherzustellen, dass Irreführung und Rufausbeutung möglichst ausgeschlossen sind (EuGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. C-16/03Gillette).

Nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG privilegiert ist die Nutzung daher, wenn sich der Benutzer des Kennzeichens in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Kennzeichens begibt, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren, ohne dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-533/07L’Oréal/Bellure).

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a. Form und Umfang der Nutzung

Das fremde Kennzeichen darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Hier wird der enge Bezug zum Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG deutlich.

Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke kann gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstoßen, wenn sie blickfangmäßig eingesetzt wird und die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigen würde.

Eine über die notwendige Leistungsbezeichnung hinausgehende Werbewirkung und damit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 MarkenG liegt auch dann vor, wenn das fremde Kennzeichen im Namen einer Domain verwendet wird.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sollten gerade Onlineshops, die Ersatzteile und Zubehör vertreiben, auf die Nennung der jeweiligen Kennzeichen in der Domain verzichten und diese erst im Text der Website verwenden.

Auch auf der Website selbst ist das fremde Kennzeichen möglichst schonend zu verwenden.

Zur Vermeidung von Irrtümern ist es daher stets erforderlich, in der Bestimmungsangabe für das Produkt den Hinweis „passend für“ oder ähnliche Zusätze zu verwenden. Darüber hinaus dürfen die fremden Zeichen nicht derart in der Navigationsleiste einer Website „herausgestellt“ werden, dass eigene Kategorien nach den Kennzeichen benannt werden, wenn bereits eine Oberkategorie etwa mit der Bezeichnung „Zubehör“ besteht.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn fremde Kennzeichen in Online-Suchmaschinen als Schlüsselbegriffe für Werbung zu Ersatzteilen oder Zubehör gebucht werden.

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b. Keine Irreführung des Verbrauchers

Werden die Verbraucher durch die Benutzung des fremden Kennzeichens über die Herkunft des angebotenen Produkts bzw. der angebotenen Dienstleistung in die Irre geführt, greift § 23 Abs. 2 MarkenG ebenfalls nicht ein mit der Folge, dass eine Kennzeichenverletzung vorliegt.

Eine Irreführung wird vor allem auch dann angenommen, wenn der Bestimmungshinweis suggeriert, der Verwender des fremden Kennzeichens stünde in einer Geschäftsbeziehung zum Kennzeicheninhaber, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Hält sich die Benutzung des fremden Kennzeichens dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss der Kennzeicheninhaber auch die Möglichkeit hinnehmen, dass der Dritte vom Prestige der bekannten Marke profitiert.

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IV. Darstellungsbeispiele

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Formulierungen, die von der Rechtsprechung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG als zulässig bzw. unzulässig bewertet wurden.

1. Zulässige Darstellungsformen

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2. Unzulässige Darstellungsformen

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V. Wettbewerbsrecht

Die obigen markenrechtlichen Grundsätze gelten sinngemäß auch auf wettbewerbsrechtlicher Ebene. So wurde beispielsweise die Bewerbung eines per 3D-Druck hergestellten Ersatzteils mit „Ersatz Dichtung passend für H. C.-Stopfen/ Spüle Spülbeckendichtung“ nicht als wettbewerbsrechtliche Irreführung angesehen, § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 1 UWG. Aus der Artikelbezeichnung gehe ausreichend deutlich hervor, dass es sich bei dem Ersatzteil um die Nachbildung eines herstellerunabhängigen Drittanbieters handele und nicht um einen Artikel des Originalherstellers (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2024, Az. 4 W 33/24passende Ersatzteile).

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Matthias Fridriszik erstellt.

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