Website-Icon Kanzlei Plutte

Lizenzvertrag: Rechtstipps und kostenlose Erstberatung

lizenzvertrag muster

Verschaffen Sie sich mit diesem Artikel einen Überblick, worauf beim Abschluss eines Lizenzvertrags rechtlich zu achten ist. Neben Tipps zu juristischen und wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie hier auch Hinweise rund um Haftung und Gewährleistung.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

1. Was ist ein Lizenzvertrag?

Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Rechtsinhaber (sog. Lizenzgeber) einem anderen (sog. Lizenznehmer) unter vertraglich definierten Bedingungen Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten einräumen kann.

Im Gegensatz zur Eintragung einer Marke ist es in Deutschland nicht möglich, eine Lizenz in ein Register eintragen zu lassen. Da Lizenzverträge als solche nicht gesetzlich geregelt sind, finden sich lediglich vereinzelte Regelungen für besondere Vertragsarten im Gesetz, zum Beispiel für den urheberrechtlichen Lizenzvertrag (§§ 31 ff. UrhG).

Dies führt dazu, dass Lizenzen üblicherweise in individuellen Verträgen geregelt werden, auf die allgemeines Vertragsrecht angewandt wird. Der Lizenzvertrag legt fest, auf welche Weise und in welchem Umfang der Lizenzgeber einem Lizenznehmer die Erlaubnis erteilt, das Schutzrecht in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen.

Beispiele für typische Lizenzverträge:

Nach oben

2. Gibt es Formvorschriften für Lizenzverträge?

Ein Lizenzvertrag kann theoretisch formfrei abgeschlossen werden. An den Nachweis des Abschlusses sind laut BGH allerdings „keine geringen Anforderungen“ zu stellen (BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 93/12Baumann), was dazu führt, dass der Abschluss im kaufmännischen Geschäftsverkehr in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden kann, z.B. durch Protokolle von Geschäftsführerbesprechungen (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14Ecosoil).

Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 93/12Baumann). Juristische Zweifel über den Rechtsbindungswillen der Beteiligten sowie den Umfang der Rechtseinräumungen lassen sich erheblich besser durch einen schriftlichen Lizenzvertrag vermeiden.

Nach oben

3. Was sind die Inhalte eines Lizenzvertrags?

Typischerweise beinhalten Lizenzverträge die folgenden Kernpunkte:

Im Rahmen eines Lizenzvertrags richten sich die Pflichten der Vertragsparteien nach der individuellen Gestaltung des jeweiligen Vertrags. Typischerweise besteht die Hauptpflicht des Lizenzgebers darin, das lizenzierte Schutzrecht aufrechtzuerhalten und seinem Lizenznehmer dessen Verwertung zu ermöglichen. Dafür hat der Lizenzgeber eventuell anfallende Jahresgebühren zu zahlen, Angriffe auf den Bestand abzuwehren und im Verhältnis zu einfachen Lizenznehmern Verletzungen des Schutzrechts zu verfolgen. Zu beachten sind bei Lizenzverträgen außerdem stets die Vorschriften des nationalen Kartellrechts (§§ 16–18 GWB).

Nach oben

4. Welche Lizenzarten gibt es?

Zu den Kernpunkten eines Lizenzvertrags gehört der Umfang der Lizenzeinräumung. Hierdurch wird geregelt, welche Nutzungsrechte der Rechtsinhaber einem Lizenznehmer am Lizenzgegenstand einräumen will, beispielsweise an einer Marke oder einem Urheberrecht.

Durch die Lizenz wird dem Lizenznehmer somit erlaubt, den festgelegten Lizenzgegenstand im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Darüber hinaus gibt es jedoch sowohl beim ausschließlichen als auch beim einfachen Nutzungsrecht die Möglichkeit, eine Lizenzierung auf unterschiedliche Arten einzuräumen.

Dem Rechtsinhaber steht es zu, bei Verletzungen des Schutzrechts Unterlassungsansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts überträgt er dieses Klagerecht an seinen Lizenznehmer. Ab Inkrafttreten des Lizenzvertrags darf der ausschließliche Lizenznehmer den Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten geltend machen. Wird dem Lizenznehmer hingegen nur eine einfache Lizenz eingeräumt, kann er Dritten lizenzbeeinträchtigende Nutzungen des Schutzrechts nicht verbieten.

Nach oben

5. Lizenzgebühren: Welche Modelle gibt es?

Im Gegenzug für die Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung von vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren. Dafür bestehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Vereinbarung der Lizenzgebühren sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei.

Gängige Lizenzmodelle sind die:

In der Praxis werden häufig Pauschallizenzen verwendet, bei denen regelmäßig Festbeträge vereinbart werden sowie Umsatzlizenzen, bei denen ein bestimmter Prozentbetrag des mit der Lizenz erzielten Umsatzes abzuführen ist. Je nach vereinbartem Gebührenmodell sind im Lizenzvertrag Regelungen zur Abrechnung und zur Fälligkeit aufzunehmen.

Tipp: Achten Sie bei der Lizenzierung von Urheberrechten darauf, dass die Vergütung des Urhebers angemessen ausfällt. Angemessen ist die Vergütung dann, wenn sie branchenüblich ist. Branchenüblich wiederum ist, was ein vernünftiger Urheber oder Lizenzgeber üblicherweise verlangt und worauf sich ein redlicher Nutzer einlässt. Da bei Einräumung von Nutzungsrechten oftmals nicht abzusehen ist, wie erfolgreich das Werk sein wird, wird auch die Vergütung oftmals verhältnismäßig niedrig sein. Stehen die mit dem Werk erwirtschafteten Gewinne mit der dem Urheber gezahlten Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis, hat der Urheber jedoch einen Anspruch auf Vertragsanpassung.

Nach oben

6. Was ist bei Unterlizenzen zu beachten?

Eine Unterlizenz ermöglicht es dem Lizenznehmer, Dritten Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand einzuräumen. Das „Mutterrecht“ verbleibt dabei im Gegensatz zur vollständigen Weiterübertragung des Lizenzrechts beim Lizenznehmer.

Im Lizenzvertrag sollte festgehalten werden, dass Unterlizenzierungen nur mit Zustimmung des Lizenzgebers zulässig sind. Falls keine anderweitige Regelung besteht, wird bei einer ausschließlichen Lizenz sonst von einem Recht des Lizenznehmers zur Vergabe von Unterlizenzen ausgegangen. Bei einer einfachen Lizenz ist eine Unterlizenzierung dagegen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des Lizenzgebers möglich. Es empfiehlt sich auch hier, Regelungen zu treffen, ob eine Unterlizenzierung möglich sein soll.

Nach oben

7. Wie regelt man Haftung und Gewährleistung?

Grundsätzlich haftet der Lizenzgeber dafür, dass der Lizenzgegenstand brauchbar und technisch ausführbar ist, jedoch nicht für seine wirtschaftliche Verwertbarkeit. Aus diesem Grund liegen Arbeiten, die die Marktreife des Lizenzgegenstands herbeiführen sowie seine sinnvolle wirtschaftlichen Verwertung ermöglichen immer auch im Risikobereich des Lizenznehmers. Im Gegenzug haftet der Lizenzgeber ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wiederum für den Bestand des Schutzrechts.

Räumt der Lizenzgeber ein Nutzungsrecht ein, das in Wirklichkeit einem Dritten zusteht, hat der tatsächliche Rechtsinhaber eventuell einen Schadensersatz- bzw. Unterlassungsanspruch gegen den Lizenznehmer. Denn der Lizenznehmer muss grundsätzlich eine ununterbrochene Rechtekette bis zum Lizenzgeber nachweisen können. Ein gutgläubiger Erwerb eines Nutzungsrechts vom Nichtberechtigten ist nicht möglich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Haftungsfreistellungsklausel in den Vertrag aufzunehmen.

Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, darf der Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verweigern, und zwar so lange, bis der Mangel behoben wurde. Im Zweifel haftet der Lizenzgeber jedoch nicht für den zukünftigen Bestand des Schutzrechts. Aus diesem Grund ist der Lizenznehmer bis zu einer Feststellung der Nichtigkeit oder Löschung des Schutzrechts dazu verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen.

Auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber besteht der Lizenzvertrag zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14Ecosoil; Anschluss an BGH, Urteil vom 23.03.1982, Az. KZR 5/81Verankerungsteil). Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nämlich nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14Ecosoil).

Mit dem Ende des Lizenzvertrags erlischt aber grundsätzlich auch die Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers. Das Nutzungsrecht fällt zurück an den Schutzrechtsinhaber. Um nach dem Ende eines Lizenzvertrags Rechtsverletzungen zu vermeiden, sollten praxistaugliche Übergangsregelungen getroffen werden, z.B. hinsichtlich des Abverkaufs von Lagerware. Der BGH geht weiter davon aus, dass sich ein Lizenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf berufen kann, während der Laufzeit des Lizenz- oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 93/12Baumann).

Nach oben

8. Was gilt bei Insolvenz?

Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsvertrag im Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. Er ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14Ecosoil; für eine Patentlizenz: LG München I, Urteil vom 09.02.2012, Az. 7 O 1906/11).

Nach oben

9. Was kann ein Anwalt für Sie tun?

Ein Anwalt für Lizenzrecht berät Sie sowohl strategisch als auch rechtlich, insbesondere bei der Überprüfung bestehender Lizenzvereinbarungen sowie der Erstellung eines professionellen Lizenzvertrags.

Die mobile Version verlassen