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Flickr Abmahnung: Lutz Schroeder Dennis Skley / VSGE

Flickr Abmahnung

Uns liegen zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen des Kieler Rechtsanwalts Lutz Schroeder zu Gunsten des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentumbes (VSGE) wegen Flickr Bildern des Fotografen Dennis Skley vor, die unter Creative Commons Lizenz stehen.

Geschäftsmodell: Abmahnung aus abgetretenem Urheberrecht

Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) scheint u.a. über die Website bilderdiebstahl.de ein Geschäftsmodell zu etablieren, bei dem die Mitglieder des Verbands urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an eigenen Fotos auf den VSGE übertragen und diesen gleichzeitig ermächten, urheberrechtliche Abmahnungen gegen Bildverwender auszusprechen, die keine korrekte Quellenangabe vornehmen. In den uns vorliegenden Abmahnungen war jeweils ein entsprechender Vertrag zwischen der VSGE und dem Fotografen beigefügt.

Update: Netzpolitik.org hat sich mit der fragwürdigen Struktur des Geschäftsmodells und den persönlichen Verbindungen der Beteiligten befasst.

Abmahnung von Flickr Foto unter Creative Commons Lizenz

Betroffen sind bislang durchweg Bilder, die ursprünglich von Dennis Skley auf der Plattform Flickr unter sog. Creative Commons Lizenz eingestellt worden waren. In den Abmahnungen wird kritisiert, dass der Nutzer die Bilder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet habe. Hintergrund ist, dass die Creative Commons Lizenzen einen recht speziellen Copyright-Hinweis verlangen, bei dem standardmäßig folgende Punkte genannt werden müssen:

Unter welcher rechtlichen Vorgabe das jeweilige Foto bei Flickr eingestellt wurde, kann man auf der Bildseite rechts unterhalb des Fotos ablesen. Das Beispiel zeigt das Kürzel der Creative Commons Lizenz „Attribution-NoDerivs 2.0 Generic (CC BY-ND 2.0)“.

Darüber hinaus erlauben die Creative Commons Lizenzen, dass vom Fotografen weitergehende individuelle Kennzeichnungspflichten aufgestellt werden. Dennis Skley nutzt dies, um auf einer Unterseite seines Flickr Profils eine „Quellnennung / Link zur Bildseite“ zu fordern. Ein optimaler Copyrightvermerk sähe danach wie folgt aus (wobei auf den Titel nicht zwingend verlinkt werden müsste):

overhanging cliff, lions head von Niklas Plutte unter CC BY-ND 2.0

In den Abmahnungen der Kanzlei Schroeder wird kritisiert, dass die vorstehende Kennzeichnung entweder gänzlich fehlte oder nicht vollständig war. Insbesondere fehlte in den meisten uns vorliegenden Fällen ein Link zur jeweiligen Creative Commons Lizenz bzw. zum Flickr Profil von Dennis Skley.

Angriffspunkte gegen die Flickr Abmahnung

Rechtsanwalt Lutz Schroeder fordert aufgrund der unzureichenden Kennzeichnung Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wie der Kollege Breckheimer in seinem Blog dargestellt hat, bestehen allerdings in mehrfacher Hinsicht Zweifel an der Berechtigung der Abmahnungen als auch der Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderungen.

1. Vorgeschlagene Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert in Ziffer 1 dazu auf,

„es zukünftig zu unterlassen, das mit dieser Erklärung als Anlage verbundene Bildmaterial von Dennis Skley ohne entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu machen.“

Legt man § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG eng aus, ist die Abmahnung unzulässig (§ 97a Abs. 3 UrhG). Hintergrund ist, dass in einer urheberrechtlichen Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung anzugeben ist, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“ Die Formulierung der vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtung geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus, indem nicht nur die konkrete Bildnutzung, sondern auch sämtliche Nutzungen des betroffenen Bildes auf anderen Websites erfasst werden. Eine andere Frage ist es, ob nach Abgabe einer auf den konkreten Verletzungshandlung beschränkten Unterlassungserklärung gegen weitere rechtswidrige Bildnutzungen der gleichen Art auf anderen Internetseiten vorgegangen werden kann. Dies erlaubt die sog. Kernbereichstheorie. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erstreckt danach über ihren Wortlaut hinausgehend auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, die dem Charakter der verletzenden Handlung entsprechen.

2. Zusätzliche Pflicht zur Angabe und Verlinkung der Flickr Quellseite

Bei irights.info wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die zusätzlich von Dennis Skley aufgestellte Pflicht zur „Quellnennung“ und Verlinkung der Bildseite des jeweiligen Fotos nach AGB-Recht unwirksam sein dürfte. Die über den CC Standard hinausgehende Kennzeichnungspflicht ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen. Bildnutzer werden sie durch die Darstellung auf der Unterseite des Flickr Profils aber regelmäßig nicht zur Kenntnis nehmen, so dass die Klausel wegen Intransparenz keine Wirkung entfalten dürfte.

3. Schadensersatz

Bei Fällen, in denen zumindest auf das Bild des Fotografen bei Flickr verlinkt und gleichzeitig dessen Name angegeben war, dürfte die Geltendmachung von Schadensersatz nach den MFM-Honorarempfehlungen überzogen sein, insbesondere die zusätzliche Geltendmachung eines Verletzeraufschlags. Die Rechtsprechung betont in vergleichbaren Fällen stets, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind. Eine vorhandene, aber unzureichende Kennzeichnung des Fotos kann hiernach nicht gleichgesetzt werden mit einer gänzlich fehlenden Kennzeichnung. Dies hat zur Folge, dass Abschläge vorzunehmen sind. Hierbei sollte m.E. Berücksichtigung finden, dass dem VSGE das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche des Urhebers für gerade einmal 50 € brutto eingeräumt wurde.

4. Update: Fehlende Aktivlegitimation

Ein Abgemahnter hatte gegen den VSGE negative Feststellungsklage erhoben. Mit der negativen Feststellungsklage verfolgte er im Kern das Ziel, feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war und die dort geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Klage Erfolg (LG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O 32/17). Das Gericht entschied, dass dem abmahnenden Verband die Aktivlegitimation fehle, weil die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorliegen.

Aus dem Urteil:

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM). Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 138). Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR 1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR 170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] – SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).

Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH 30.06.1994 – I ZR 32/92] ; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).

Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen, seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen Namen übernimmt.“

5. Update

Innerhalb eines Tages sind bei uns diverse weitere Abmahnungen der Kanzlei Schroeder eingegangen. Dass hier versucht wird, auf die Schnelle Geld zu machen, liegt auf der Hand. Abgemahnte sollten die Forderungen keinesfalls ohne anwaltliche Prüfung erfüllen.

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