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FAQ zum Recht am eigenen Bild nach KUG / DSGVO

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Uns werden oft Fragen zum Recht am eigenen Bild gestellt. Wir haben daher einen Überblick verfasst, was man als Fotograf, Werbetreibender und einfacher Internetnutzer wissen sollte. Dieser Beitrag berücksichtigt die DSGVO, er wird laufend aktualisiert.

I. Was umfasst das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das jeder Person unabhängig von ihrem Alter zusteht – unter Umständen sogar über ihren Tod hinaus („Postmortales Persönlichkeitsrecht“).

Danach darf grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bildnisse von ihm erstellt und veröffentlicht werden. Sinn und Zweck ist der Schutz der Privat- und Intimsphäre und letztlich der individuellen Freiheit des Menschen. Das Recht am eigenen Bild wurzelt damit im Kernbereich unserer Rechtsordnung, wie sie das Grundgesetz vorgibt.

Ein Bildnis ist jede bildliche Darstellung einer Personen, also etwa Zeichnungen (z.B. ein Linolschnitt, OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023, Az. 4 U 1486/22), Gemälde, Skulpturen und in der heutigen Zeit insbesondere Abbildungen durch Foto, Video und Film. Ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG liegt sogar dann vor, wenn der Abgebildete aufgrund teilweiser Verpixelung nur von Personen mit spezifischem Sonderwissen identifiziert werden kann; für den Bildnischarakter genügt bereits der begründete Anlass des Betroffenen, er könne erkannt werden (LG Berlin, Urteil vom 02.12.2025, Az. 27 O 366/25 eV).

Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist dagegen kein Bildnis der dargestellten Person (BGH, Urteil vom 15.05.2021, Az. VI ZR 441/19). Auch die bloße Erkennbarkeit als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman reicht nicht aus (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2025, Az. 7 W 23/25).

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich auf Personendarstellungen auf Fotos. Für andere Arten von Bildnissen können sich Abweichungen ergeben.

Für die Erkennbarkeit als Voraussetzung für ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist der Abgebildete beweisbelastet; im Verfügungsverfahren kann dieser Beweis auch durch eidesstattliche Versicherung Dritter geführt werden (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023, Az. 4 U 1486/22).

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II. Fotorecht und Datenschutz (DSGVO)

Bei Fotos, die eine oder mehrere Personen zeigen, ist als erstes zu klären, ob die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten sind. Je nach Lage des Falls stellt sich diese Frage schon beim Schießen des Foto, jedenfalls aber bei dessen späterer Veröffentlichung.

Tipp: Ausführliche Information finden Sie in unserem großen DSGVO-Guide mit Checkliste und Tipps für Unternehmen.

1. Was sind personenbezogene Daten bei Fotos?

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Sowohl die Anfertigung eines Fotos mit einer oder mehreren identifizierbaren Personen als auch dessen Veröffentlichung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Datenschutzrechtlich besteht jeweils ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, soweit sich der Verantwortliche (= meist der Fotograf) nicht auf einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 a) – f) DSGVO berufen kann.

2. Wann gilt die DSGVO bei Fotos nicht?

In den folgenden Fällen sind die Vorschriften der DSGVO nicht zu beachten:

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III. Muss ich um Erlaubnis fragen, wenn ich Menschen fotografieren will?

Vor dem Fotografieren einer Personen muss man prüfen, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten ist oder nicht, was insbesondere bei der Erstellung von Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken der Fall ist.

Hat man festgestellt, dass die DSGVO einschlägig ist, richtet sich die Zulässigkeit der Fotoerstellung allein nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Danach sind Bildaufnahmen von Personen grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf eine vorherige Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können. Die praktisch relevantesten Erlaubnisse aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellen wir nachfolgend dar:

Darüber hinaus treffen den Verantwortlichen Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO). Unter anderem muss er angeben,

Die Informationspflichten entfallen, wenn die betroffene Person bereits über die Information verfügt. Je nach Einzelfall ist auch denkbar, dass eine Ausnahme von der individuellen Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO bestehen kann, z.B. bei unüberschaubar großen Menschenmengen, wo ein Aushang regelmäßig genügen dürfte. Diskutiert wird die Zulässigkeit gestufter Informationspflichten, bei denen eine Art Basisinformation vor Ort erfolgt und Detailinformationen beispielsweise auf einer Website eingesehen werden können.

Tipp: Falls Sie eine Veranstaltung planen und Fotos der Gäste schießen (lassen), die später beispielsweise auf der eigenen Website und in einer Broschüre veröffentlicht werden sollen, empfiehlt es sich, bereits in den Einladungen sowie zusätzlich durch nicht übersehbare Hinweisschilder bei der Veranstaltung alle Informationen in transparenter, klar verständlicher und leicht zugänglicher Form mitzuteilen.

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IV. Muss ich Menschen um Erlaubnis fragen, wenn ich ihr Foto veröffentlichen will?

Wie schon bei der Herstellung von Personenfotos muss zunächst geprüft werden, ob die Veröffentlichung des Fotos nach Art. 6 DSGVO oder §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu beurteilen ist.

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1. Grundsatz: Einwilligung des Abgebildeten

Bildnisse einer Person wie z.B. ein Foto dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Beispiele

Das bloße Herumzeigen von Fotografien am Arbeitsplatz unter Arbeitskollegen kann bereits ein öffentliches Zurschaustellen sein (Grillfest, LG Oldenburg GRUR 1988, 694 ff.). Anders dagegen, wenn Fotos auf einer Feier dritten befreundeten Personen gezeigt werden. Hier kommt es insbesondere darauf an ob und wie die Beteiligten persönlich untereinander verbunden sind.

Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erfolgen, weil eine derartige Anforderung lebensfremd wäre. Wer beispielsweise in einer Fußgängerzone einem Fernsehteam spontan ein kurzes Interview gibt und danach einfach weitergeht, hat durch schlüssiges Verhalten zu verstehen gegeben, dass er mit der Veröffentlichung einverstanden ist – Juristen nennen das eine konkludente Einwilligung.

Was im normalen Umgang miteinander einleuchtend ist, kann im Internet problematisch werden. Wie in der nicht-digitalen Welt nehmen Menschen auch im Internet rechtserhebliche Handlungen vor – oftmals ohne sich dessen bewusst zu sein. Die Rechtsprechung ist hier relativ streng:

Wer etwa Fotos von sich selbst ohne technische Sicherungsmaßnahmen in ein soziales Netzwerk einstellt, das für Suchmaschinen optimiert ist, willigt möglicherweise durch dieses Einstellen ein, dass diese Bilder auch in anderen Medien veröffentlicht werden. So entschied zum Beispiel das OLG Köln für den Fall, dass von der eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen kein Gebrauch gemacht wird und die AGB ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09).

Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien, ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich, sowohl nach § 22 KUG als auch Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).

Soll ein „Kinderfoto“ später erneut veröffentlicht werden, genügt es nicht, wenn ursprünglich nur die Erziehungsberechtigten in die Veröffentlichung eingewilligt hatten. Mit Erreichen der Volljährigkeit dürfen Kinder selbst entscheiden. Eine erneute Veröffentlichung ist daher nur noch mit Einwilligung des mittlerweile erwachsenen Kindes zulässig (LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019, Az. 2-03 O 454/18).

Eine wirksam erteilte Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist grundsätzlich bindend und kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen widerrufen werden (hier: YouTube-Videos: OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2024, Az. 4 U 238/23Coaching).

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2. Vermutung für Einwilligung: Abbildungen gegen Entgelt und TFP

In § 22 Satz 2 KUG heißt es:

„Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Erhält beispielsweise ein Fotomodell von einem Fotografen für das Shooting Geld (sog. Pay-Shooting), sind die dabei entstehenden Aufnahmen für den Fotografen frei nutzbar, da er Urheber der Werke ist. Wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist, darf der Fotograf die Fotografien veröffentlichen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die sehr häufig zwischen Fotografen und Models (im Hobby- und Profibereich) anzutreffende Bezeichnung der TFP-Vereinbarung bzw. des TFP-Shootings. Diese Akronyme stehen für „Time for prints“ bzw. „Time for Pictures“ und meinen Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge bzw. digitale Versionen der Bilder erhält. Hier fließt kein Geld, das Model willigt im Regelfall also nicht in die Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufnahmen ein. Umgekehrt darf das Model die Aufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen nicht ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlichen, etwa in einer Sedcard (Bewerbungsmappe für Modelaufträge). Um eine sinnvolle Nutzung der Fotos für beide Parteien zu ermöglichen, sollten sich beide gegenseitig entsprechende Rechte einräumen, am besten in einem schriftlichem Vertrag. Gängig ist es, dem jeweils anderen Teil die Nutzung zu Zwecken der Selbstvermarktung (Sedcard des Models, Website des Fotografen) einzuräumen, einen Weiterverkauf an Endnutzer oder Agenturen aber auszuschließen.

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3. Ausnahmefälle, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden darf

In § 23 KUG werden Fälle aufgezählt, in denen eine Verbreitung selbst dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung weder ausdrücklich noch nach den Umständen erteilt wurde. Hierbei läuft es stets auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus.

So dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stets verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Bilder oder Videos von Prominenten oder wichtigen Ereignissen. Hier stehen sich das Recht am eigenen Bild einzelner Personen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit gegenüber. Die Rechtsprechung ist dabei relativ großzügig zu Lasten der Einzelperson. Auch wenn der Begriff der Zeitgeschichte auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lässt, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, das heißt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Auch durch rein unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung nach Meinung des BGH unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.

Bilder, auf denen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wer sich zum Beispiel an einem touristisch beliebten Ort oder bei einer Demonstration aufhält, genießt einen geringeren Schutz durch das KUG.

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V. Kann ich eine einmal erteilte Einwilligung zurücknehmen oder widerrufen?

Art. 7 Abs. 3 DSGVO räumt dem Betroffene das Recht ein, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Das Kunsturhebergesetz sieht eine Möglichkeit zur Rücknahme bzw. zum Widerruf einer erteilten Einwilligung dagegen nur bei wichtigem Grund vor. Schließlich hat auch die andere Partei ein – in der Regel wirtschaftliches – Interesse an der Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung. Auch diese Position ist schutzwürdig. Die Problematik ist gegenwärtig noch nicht vollständig geklärt.

Unabhängig davon kann eine Einwilligung sowohl nach DSGVO als auch KUG wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies kommt etwa bei Bildmaterial mit sexuellem bzw. pornographischem Inhalt in Betracht. Auch die von einem stark Betrunkenen abgegebene Einwilligung, zum Beispiel auf einer Party, ist rechtlich nicht bindend. Das gleiche gilt für eine Einwilligung, die unter dem Eindruck eines Irrtums oder einer Drohung des Anderen abgegeben wurde.

Darüber hinausgehende Gründe für den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung sieht die Rechtsprechung im Bereich des KUG äußerst kritisch. Beispielsweise soll kein hinreichender Grund für einen Widerruf gegeben sein, wenn eine oftmals unbekleidet fotografierte Schauspielerin ins „ernste Fach“ wechseln will (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10).

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VI. Gilt dieser Schutz auch für Gebäude oder Gegenstände?

Nein. Im deutschen Recht gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache (bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 24 W 700/19 für das Fotografieren eines Oldtimers und posten der Aufnahme auf einer gewerblichen Facebook-Seite).

Heimliche Bildaufnahmen von Betriebsstätten oder Geschäftsräumen können aber, soweit ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlt, aus anderen rechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das gleiche gilt für Aufnahmen eines privaten Wohnhauses oder Kraftfahrzeugs.

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VII. Wie wehre ich mich gegen Rechtsverletzungen?

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild muss man als Betroffener nicht hinnehmen. Gegen den unmittelbaren Verletzer (und je nach Fall auch gegen Dritte) bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, die außergerichtlich per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung bzw. Klage verfolgt werden. Sind die Ansprüche berechtigt, muss der Verletzer die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen.

Erfolgte die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, stehen dem Betroffenen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz zu, unter Umständen auch auf Zahlung einer Geldentschädigung („Schmerzensgeld“).

Gegen unberechtigte Veröffentlichungen von Fotos eines Kindes (im Internet) können nur alle Erziehungsberechtigten ( = typischerweise beide Elternteile) im gegenseitigen Einvernehmen vorgehen, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Elternteil kann also nicht alleine im Namen des Kindes gegen eine unerwünschte Veröffentlichung vorgehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18). Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).

Auf strafrechtlicher Ebene ist zu beachten, dass Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre oder dem geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Wohnung, Hotelzimmer) nach § 201a StGB strafbar sein können. Nach § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. In solchen Fällen muss ggf. Strafanzeige gegen den Täter gestellt werden.

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VIII. Prozessuales

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 AR 35/17). Im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt eine Divergenzvorlage nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Zuständigkeit als das im Rechtszug nächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO. Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit; diesbezüglich entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.08.2019, Az. 1 W 57/19).

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