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Abgemahnt wegen Filesharing? Beachten Sie diese Tipps und Tricks!

Abmahnung Filesharing Anwalt

Haben Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten? Dann ist es mit der Abgabe einer (ggf. modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung oft nicht getan. Hier erhalten Sie Tipps und Tricks, wie Sie sich vor Vertragsstrafen und weiteren Abmahnungen schützen können.

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1.  Schluss mit Filesharing, Löschung illegal geladener Dateien

Filesharing-Programme sind nicht per se illegal, sondern vom Prinzip her nur technische Hilfsmittel zum Tausch von Dateien. Trotzdem sollten Sie ab jetzt auf vollständig auf die Nutzung von Tauschbörsen verzichten. Das Risiko, beim Dateitausch – wenn auch nur unbewusst – fremde Urheberrechte zu verletzen, ist schlicht zu groß.

Erstellen Sie eine Liste aller geladenen Dateien. Löschen Sie illegal geladene Dateien im Anschluss von allen als Gefahrenquelle in Betracht kommenden Rechnern. Achtung: Löschen Sie auch die – oft mit der Bezeichnung „Shared“ versehenen – Ordner der Filesharing-Software, in denen bereits vollständig geladenen Dateien abgelegt werden. Diese Ordner verbleiben nach Löschung des Hauptprogramms teilweise auf dem Rechner und sind damit besonders risikobehaftet. Deinstallieren Sie vorsorglich auch jegliche Filesharing-Software.

2.  WLAN Passwortschutz (WPA 2)

Falls ihr WLAN bisher nicht oder nur über technisch veralteten Passwortschutz verfügt, können Dritte den Anschluss unter Umständen ohne Ihr Wissen nutzen, z.B. zu weiterem Filesharing. Das WLAN muss daher sofort (!) per Passwort vor unberechtigtem Zugriff von außen gesichert werden. Überprüfen Sie dazu in der Konfiguration Ihres Routers, ob Ihr WLAN Zugang die Eingabe eines Passworts nach der Verschlüsselungsmethode „WPA 2“ voraussetzt. Falls nicht, muss unverzüglich ein entsprechender Passwortschutz eingerichtet werden. Ziehen Sie ggf. fachkundige technische Hilfe hinzu.

Wenn bereits Passwortschutz bestand, sollten Sie sicherheitshalber ein neues Zugangspasswort vergeben. Teilen Sie das Passwort nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Wenn sie befürchten, dass das Passwort nicht geheim gehalten wird, sollten Sie den Verzicht auf WLAN ernsthaft erwägen.

3. Benutzerkonten / Firewall

In gewissem Rahmen besteht die Möglichkeit, der Nutzung von Filesharing-Software durch die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten entgegenzuwirken. Beispielsweise kann eingestellt werden, dass der Nutzer keine neue Software installieren kann. Über Firewalls können die Schnittstellen bestimmter Programme gezielt geblockt werden mit der Folge, dass diese sich nicht mit dem Internet verbinden können, zumindest nicht in ihrer Standardeinstellung. Außerdem sollten Sie regelmäßig die „Log“-Dateien des Routers exportieren und abspeichern. Viele gängige DSL-Router bieten die Möglichkeit, genutzte IP-Adressen pro Zeitpunkt in eine später einsehbare Datei zu schreiben.

4. Haushaltsmitglieder

Oft werden die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen nicht von den Anschlussinhabern, sondern von ihren (minderjährigen) Kindern begangen. Welche Belehrungs- und Kontrollpflichten auf Seiten der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast gegenüber den Mitgliedern ihres Haushalts bestehen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Belehren Sie in jedem Fall alle Ihren Anschluss nutzende Personen über das Verbot illegalen Filesharings.

5.  Ummeldung des Anschlusses auf eine andere Person, z.B. den (Ehe-) Partner?

Der Schock einer Abmahnung wird vergehen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung aber gilt 30 Jahre. Falls es – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb dieser langen Zeitspanne zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, drohen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro. Melden Sie den Anschluss daher wenn möglich auf eine andere Person um, da eine weitere Abmahnung im Vergleich zu einer Vertragsstrafe deutlich günstiger ist.

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