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BGH: Keine Ordnungsmittelandrohung in Prozessvergleich möglich

prozessrecht rechtsanwalt

In einem Prozessvergleich ist es den Parteien nicht möglich, wirksam eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren. Das gilt selbst für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt (BGH, Beschluss vom 02.02.2012, Az. I ZB 95/10).

Zum Verständnis das folgende

Beispiel

B wird von seinem Mitbewerber A auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens in Anspruch genommen, z.B. der Verwendung von fünf AGB-Klauseln. Nach erfolgloser Abmahnung erhebt A Klage vor dem Landgericht. In der mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, in dem B sich verpflichtet, es zu unterlassen, drei der abgemahnten Klauseln weiter zu verwenden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird (auf Anraten des Gerichts) die Androhung eines behördlichen Ordnungsmittels in den Vergleich aufgenommen, weil B befürchtet, dass A bei Vereinbarung einer Vertragsstrafenzahlung alles daran setzen würde, die Unterlassungserklärung zu „vergolden“. Die Ordnungsmittelandrohung lautet (sinngemäß):

„Der Beklagte verpflichtet sich, die Verwendung der AGB-Klauseln […] im Internet unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen.“

Nach BGH ist dies in einem Prozessvergleich unzulässig, weil die Androhung der Verhängung eines Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2 ZPO) nur von einem Richter ausgesprochen werden könne.

Will B sich vergleichen, muss er die Androhung einer Vertragsstrafenzahlung in den Vergleich aufnehmen lassen, auch damit für A keine Rechtschutzlücke entsteht. Diese Auffassung wurde bereits vorher von der herrschenden Meinung vertreten und nun höchstrichterlich bestätigt.

Ältere Prozessvergleiche

Auf ältere Prozessvergleiche, die entgegen des obigen Beschlusses eine Ordnungsmittelandrohung enthalten, könnte die Entscheidung insoweit Auswirkung haben, als dass bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht kein Ordnungsmittel gegen den Schuldner festgesetzt werden kann.

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