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Pixelio-Foto: Abmahnung wegen Vorschaubild bei Facebook

Facebook Recht

Der Journalist Udo Stiehl berichtet in seinem Blog über eine Abmahnung, mit der die Veröffentlichung eines Pixelio-Fotos auf Facebook gerügt wird. Besonderheit ist, dass das Bild nur als Vorschaubild unter einem verlinkten Blogartikel angezeigt wurde.

Vorschaubilder bei Facebook sind Abmahnrisiko

Im Fall hatte der Journalist seinen Blog mit dem eigenen Facebook-Profil verknüpft. Dies hatte zur Folge, dass im Blog veröffentlichte Artikel automatisch auch in seinem Facebook-Profil gepostet wurden. Der abmahnende Urheber störte sich allerdings daran, dass unter dem verlinkten Blogartikel ein von ihm stammendes Foto als Vorschaubild angezeigt wurde. Der Journalist hatte das Foto zuvor über Pixelio bezogen und ursprünglich zur Illustrierung seines Blogartikels verwendet. Facebook übernahm das Foto aufgrund der automatischen Verknüpfung dann standardmäßig als Vorschaubild für den Artikel.

Update: Udo Stiehl hat mich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine Abmahnung im eigentlichen Sinne handelt, mit der auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sondern eine reine Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz verbunden mit der Androhung, im Falle einer Verweigerung formell abzumahnen. Für die hier beschriebenen Zusammenhänge macht dies allerdings keinen Unterschied, so dass ich den Begriff Abmahnung beibehalten werde.

Problem Unterlizenzierung: Nutzung von Pixelio-Bildern auf Facebook nicht möglich

Pixelio erlaubt die Verwendung von Bildern in Sozialen Netzwerken nicht, wenn der Nutzer gezwungen ist, der Social Media Plattform für das jeweilige Bild eine Unterlizenz zu erteilen. Als Negativbeispiel nennt Pixelio ausdrücklich Facebook, dass sich von seinen Mitgliedern weitgehende Nutzungsrechte an Inhalten einräumen lässt, die vom Mitglied bei Facebook gepostet werden. So lautet Ziffer 2. der Facebook Nutzungsbedingungen:

„Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“

Bildnutzung doch erlaubt wegen BGH-Urteilen Vorschaubilder I und II?

Die Berechtigung der Abmahnung ist umstritten. Diskutiert wird insbesondere, ob die Veröffentlichung bei Facebook nach den Grundsätzen der „Vorschaubilder“-Entscheidungen des BGH erlaubt sein könnte.

In dem Verfahren Vorschaubilder I wies der BGH eine gegen Google gerichtete Unterlassungsklage zurück, die eine Künstlerin wegen ungefragter Veröffentlichung ihrer Kunstwerke in der Google-Bildersuche erhoben hatte. Der BGH entschied, dass die Anzeige der Werke in der Google-Bildersuche zwar eine öffentliche Zugänglichmachung darstellte, wie sie nach § 19a UrhG grundsätzlich allein dem Urheber vorbehalten ist. Die Veröffentlichung sei aber von einer schlichten Einwilligung der Urheberin gedeckt gewesen, da diese ihre Kunstwerke auf der eigenen Internetseite eingestellt und für Suchmaschinen zugänglich gemacht hatte (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 ZR 69/08 – Vorschaubilder I).

In der Entscheidung Vorschaubilder II urteilte der gleiche BGH-Senat, dass sich eine schlichte Einwilligung zur Anzeige von Werken als Vorschaubilder auch auf solche Werke erstrecken würde, die nicht vom Urheber selbst, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wurden, ohne das zugleich technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch Suchmaschinen getroffen wurden (BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. 1 ZR 140/10 – Vorschaubilder II).

BGH-Urteile nicht auf Artikel-Vorschaubilder bei Facebook übertragbar

Die „Vorschaubilder“-Urteile lassen sich aus meiner Sicht weder unmittelbar noch sinngemäß auf den aktuellen Fall übertragen. Der BGH wollte weitestgehend automatisiert arbeitende Suchmaschinen wie Google ersichtlich privilegieren und eine grundsätzliche Pflicht zur Einzelfallprüfung des Index verhindern.

Im vorliegenden Fall besteht für eine solche Privilegierung kein Anlass, da die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes auf einer individuellen Entscheidung des Journalisten basiert. Dass die Veröffentlichung über eine automatische Verknüpfung von Blog und Facebook-Profil erfolgte, ist nicht relevant, da dem Journalisten die vorhergehende Aktivierung der Verknüpfungsfunktion zuzurechnen ist. Aus rechtlicher Sicht wurde das Bild also nicht „automatisiert“ im Sinne der Vorschaubilder-Entscheide öffentlich zugänglich gemacht, sondern manuell.

Tipp: Wer in seinem Blog (auch) Pixelio-Bilder nutzt, sollte auf Komfortfunktionen zum automatischen Posten von neuen Artikeln verzichten und Artikellinks lieber manuell bei Facebook posten. Im Rahmen des manuellen Postens ist es möglich, alternative Vorschaubilder auszuwählen (die freilich nicht von Pixelio stammen dürfen) oder die Checkbox „Kein Miniaturbild“ zu aktivieren, wodurch die Anzeige eines Vorschaubildes unterdrückt wird.

Fazit

Aus meiner Sicht ist nach gegenwärtigem Stand eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Die „Vorschaubilder I und II“ – Rechtsprechung lässt sich weder unmittelbar noch sinngemäß zu Gunsten des Bildverwenders anführen, da der Nutzer nicht in einer Weise privilegiert werden kann wie eine Suchmaschine.

Will man die latenten urheberrechtlichen Abmahnrisiken in Social Media Netzwerken eindämmen, die nicht nur beim Posten von Pixelio-Bildern, sondern z.B. auch beim Teilen von Beiträgen bestehen, müssen der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung eine neue Ausnahme zu § 19 a UrhG entwickeln. Dagegen ist ein Verzicht zur Nutzung fremder Bilder in Social Media aufgrund unkalkulierbaren Abmahnrisikos unverhältnismäßig und letztlich mit dem Wesen von Social Media nicht zu vereinen.

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