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Pixel.Law Abmahnung trotz Urheberangabe im Impressum

Foto Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Pixel.Law mahnt Nutzer des Stockarchives Fotolia im Namen des Fotografen Benjamin Thorn ab – neuerdings sogar trotz vorhandener Aufzählung im Impressum. Wir halten derartige Abmahnungen aus den folgenden Gründen für unberechtigt.

Fotograf reicht Aufzählung im Impressum nicht aus

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung der Berliner Kanzlei Pixel.Law Rechtsanwälte vor, in der einem Verwender von Fotolia-Fotos vorgeworfen wird, keinen rechtlich korrekten Urheberhinweis auf den Fotografen Benjamin Thorn angebracht zu haben, obwohl er den Copyright-Vermerk exakt wie von Fotolia gefordert im Impressum seiner Website gestaltet hatte. Unser Mandant, der eine größere Zahl von Fotolia-Bildern auf seine Website einsetzt, hatte Benjamin Thorn im Impressum wie folgt als Urheber ausgewiesen:

© Benjamin Thorn – Fotolia.com

Erstaunlicherweise hielt Pixel.Law diese Urheberbenennung vorliegend nicht für ausreichend. Die Kanzlei begründet ihre Ansicht damit, dass durch die größere Zahl anderer Fotolia-Urheberhinweise im Impressum keine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk gewährleistet sei. Aus dem vorhandenen Copyright-Hinweis ergebe sich nicht, Urheber welchen Bildes Benjamin Thorn auf der Website sei.

Zur Beseitigung der angeblichen Urheberrechtsverletzung stehen dem Betroffenen nach Meinung der Abmahner die folgenden Möglichkeiten offen:

Dabei sei es laut Pixel.Law grundsätzlich erforderlich,

„diese Benennung unmittelbar an der Abbildung selbst vorzunehmen, eine bloße Nennung in einem Verzeichnis genügt hingegen nicht.“

Was ist von der Pixel.Law Abmahnung zu halten?

In der Abmahnung stützen sich Pixel.Law Rechtsanwälte zunächst korrekt auf § 13 UrhG, der bestimmt, dass der Urheber bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes verlangen kann, als Schöpfer kenntlich gemacht zu werden. Die weitere Argumentation baut dagegen genau auf den Passus der Fotolia-Lizenzbedingungen auf, der eine Kennzeichnung im Impressum explizit als eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten ansieht.

Die für die Urheberkennzeichnung maßgebliche Ziffer 3. des „Download Vertrags“ der Fotolia Standard Lizenz lautet:

„3. Einschränkungen

Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

(k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: „© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“.“

Durch die Möglichkeit zur Kennzeichnung im Impressum erlaubt Fotolia ein räumliches Auseinanderfallen zwischen Foto und Urheberhinweis – anders etwa als der vermeintlich kostenlose Konkurrent Pixelio, der einen Urheberhinweis am Bild selbst oder am Seitenende fordert. Fotolia lässt dem Nutzer dagegen die Wahl, ob er die Kennzeichnung am Bild oder im Impressum vornimmt. Wenn Pixel.Law also suggeriert, dass abgesehen von einer Bildlöschung nur eine Urheberkennzeichnung am Bild rechtskonform sei, ist dies falsch.

Fotolia Lizenzen stellen keine Sonderregeln für Bilderlisten auf

Die Abmahnung ist aber auch unberechtigt, soweit sich Benjamin Thorn daran stört, im Impressum von Websites als einer von vielen (Fotolia-)Fotografen genannt zu werden, ohne dass unmittelbar ersichtlich wird, zu welchem Foto sein Urheberhinweis gehört.

Das aus § 13 UrhG folgende Urheberbenennungsrecht an sich ist zwar unabdingbar. Das gilt jedoch nicht für die Art und Weise der Urheberbenennung, die individuell bzw. wie hier über die vorformulierten Fotolia Lizenzbedingungen vereinbart werden kann. Sofern Benjamin Thorn wie behauptet Urheber des betroffenen Fotos ist, musste er sich beim Upload des Bildes gegenüber Fotolia dazu verpflichten, jedem interessierten Nutzer auf Grundlage der Lizenzbedingungen der Fotoplattform ein Nutzungsrecht an dem Bild zu erteilen. Dadurch machte er sich die von Fotolia vorformulierten AGB für seine geschäftlichen Zwecke zu Eigen, sodass ihm die Einbeziehung der AGB zuzurechnen ist (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 Rn. 27; Maaßen: Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung: Grenzen eines Geschäftsmodells, GRUR-Prax 2013, 127 ff.).

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf, ob bei Aufruf des Impressum unmittelbar eine Verbindung zwischen Fotograf und Foto erkennbar ist, etwa durch Benennung der Bildverwendungorte auf der Website. Das mag sicherlich im wirtschaftlichen Interesse des Fotografen liegen. Maßgeblich bleibt aber allein der Inhalt der oben zitierten Fotolia Lizenzbedingungen, die keinerlei Sondervorgaben für die Kennzeichnung von größeren Bilderlisten im Impressum enthalten. Auch die FAQ von Fotolia regeln keine speziellen Kennzeichnungspflichten.

Fotolia hätte spätestens in seinen FAQ erläutern können, dass bei Bilderlisten anders zu kennzeichnen ist als bei Einzelaufnahmen. Sonderregeln finden sich jedoch auch in den Fotolia FAQ nicht.

Kurz: Wer sich als Fotograf an den Fotolia-Vorgaben stört, darf schlichtweg keine Aufnahmen über die Plattform anbieten.

Hohe Schadensersatzforderungen

Den anrüchigen Gesamteindruck der Abmahnung verbessert nicht, dass Pixel.Law Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren + 100% Verletzerzuschlag) in Höhe von stattlichen 702,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR fordern, was im Ergebnis einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.248,50 EUR entspricht. Ausführliche Informationen zum Schadensersatz bei Bildrechten haben wir hier zusammengefasst.

Update vom 20.05.2015 durch RA Plutte

Unser Mandant hat die geforderten Rechtsanwalts- und Schadensersatzbeträge zwischenzeitlich an die Gegenseite bezahlt, allerdings allein deshalb, weil ihm die Summe in voller Höhe von Fotolia erstattet wurde. Ich hatte vorher zu einer Zahlungsverweigerung geraten und bin auch weiterhin der Auffassung, dass Herrn Thorn keine Ansprüche aus der Sache zustanden, verstehe angesichts der vollständigen internen Kostenübernahme durch Fotolia aber gleichzeitig die Entscheidung des Mandanten, die mit einer Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken vermeiden zu wollen. Die gestern und heute von Herrn Thorn in mehreren E-Mails an mich und Betreiber anderer Blogs aufgestellten Behauptungen bzw. Mutmaßungen, mir sei vom Mandanten das Vertrauen entzogen worden, sind falsch. Wir behalten uns insoweit rechtliche Schritte vor.

Unser Fazit

Wir halten die Abmahnung für unberechtigt, da sie die Fotolia Lizenzvorgaben missachtet. Unserem Mandanten haben wir empfohlen, weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben noch Zahlungen an die Gegenseite zu leisten. Über den vorliegenden Fall hinaus bietet die Abmahnung erhebliches Konfliktpotential für andere Websitebetreiber. Fotolia-Bilder werden unserer Erfahrung nach sehr häufig im Impressum ohne Beschreibung des Verwendungsorts oder Angabe des Bildnamen gekennzeichnet. Sollte sich die Auffassung des abmahnenden Fotografen in der Rechtsprechung durchsetzen, würden unzählige Abmahnungen drohen.

Wer bei der Kennzeichnung von Fotolia Bildern angesichts des aktuell verbleibenden Restrisikos sicher gehen möchte, sollte den Urheberhinweis bei jeder einzelnen Aufnahme

  1. unmittelbar am Bild setzen, besser sogar noch über eine manuelle Bearbeitung der Bilddatei im Bild oder
  2. im Impressum aufführen mit Bezugnahme auf Name und Verwendungsort des Bildes, etwa wie folgt: [Bildname, Bezeichnung der Webseite], © [Name Fotograf] – Fotolia.com

Haben Sie eine Abmahnung von Pixel.Law erhalten? Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

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