Wer in Google Ads mit Preisen wirbt, muss auf ggf. anfallende Versandkosten hinweisen. Es reicht nicht, Versandkosten erst auf der Landingpage anzugeben. Reicht der zur Verfügung stehende Platz in der Werbeanzeige nicht, darf auch kein Preis angegeben werden (LG Bochum, Urteil vom 25.03.2025, Az. 18 O 13/25).
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Hintergrund
Eine Onlinehändlerin bewarb über Google Ads ein Desinfektionsmittel mit einem Preis von 5,35 Euro. Erst auf der verlinkten Produktseite im eigenen Onlineshop wurden zusätzliche Versandkosten von 3,99 Euro genannt. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und klagte auf Unterlassung.
Fehlender Hinweis ist Wettbewerbsverstoß
Das LG Bochum bejahte eine Wettbewerbsrechtsverletzung (§§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 PAngV). Wer in einer Google-Anzeige einen konkreten Preis nennt, müsse zugleich angeben, ob Versandkosten anfallen.
Nach Auffassung des Gerichts gehe der Verbraucher davon aus, dass der in der Google Ads Anzeige genannte Preis der Endpreis sei. Fehle der Versandkostenhinweis, werde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, die für seine Kaufentscheidung erheblich ist.
„Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.“
Der Umstand, dass der Nutzer durch Anklicken der Google Ads Anzeige auf eine Landingpage mit vollständigen Preisangaben weitergeleitet wird, ändere daran nichts. Aus der Preisangabenverordnung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass die erforderlichen Informationen bereits in der Werbeanzeige selbst enthalten sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 16/08 – Froogle II). Eine Werbeanzeige mit Preisen ohne Versandkostenhinweis erwecke sonst den Eindruck eines besonders günstigen Angebots und verschaffe einem so werbenden Händler einen unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten.
Wie weist man in Google Ads auf Versandkosten hin?
- Wer in Google Ads mit Preisen wirbt und zusätzlich Versandkosten verlangt, muss bereits in der Google Ads Werbeanzeige den konkreten Versandkostenbetrag angeben. Wer die beiden Beträge nicht aufsplitten möchte, kann alternativ auch nur den Endpreis angeben (Summe aus Produktpreis und Versandkosten, falls weitere Kosten zwingend anfallen auch diese).
- Ein allgemeiner Hinweis wie „zzgl. Versandkosten“ genügt bei Google Ads nicht.
- Kann der Versandkostenhinweis technisch oder aus Platzgründen nicht eingeblendet werden, darf man in der Werbeanzeige schlicht nicht mit Preisen werben, da eine nachgelagerte Information auf der Landingpage nicht genügt.
- Plattformen, bei denen Werbetreibenden nur so limitierter Platz zur Verfügung gestellt wird, dass eine rechtskonforme Werbung mit Preisangaben nicht möglich ist, dürfen nicht verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2023, Az. 6 W 28/23).

