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Abmahnung pixel.Law für Benjamin Thorn (Fotolia-Bilder)

Foto Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei PixelLaw aus Berlin mahnt für den Fotografen Benjamin Thorn wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Bilder ab. Die Abmahnungen sind rechtlich zweifelhaft.

Abmahnung wegen falscher Urheberzitierung

In der mir vorliegenden Abmahnung rügt PixelLaw eine den Lizenzbestimmungen von Fotolia nicht entsprechende Verwendung eines Bildes, das ursprünglich auf www.fotolia.de zum kostenpflichtigen Download angebotenen war. Die mittlerweile dort nicht mehr erhältliche Aufnahme („Yvonne 192“) wurde von der Werbeagentur meiner Mandantin regulär erworben und im Anschluss auf der eigenen Firmenwebsite verwendet. Benjamin Thorn störte sich daran, dass das Bild im Impressum der Website nicht entsprechend den Lizenzbedingungen von Fotolia gekennzeichnet worden sei. Die maßgebliche Klausel in den Lizenzbedingungen von Fotolia lautet:

3. Einschränkungen

Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

(k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: „© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.“;

Vorsorglich muss man klarstellen, dass das Bild sowie dessen Urheber im Impressum der Firmenwebseite meiner Mandantin durchaus zitiert war. Die Zitierung entsprach lediglich nicht exakt der obigen Vorgabe.

In der 15-seitigen Abmahnung fordert PixelLaw die

  1. Unterlassung dieses Verhaltens
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die beigefügte Vorlage setzt sage und schreibe 6.000,00 EUR Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung an)
  3. Erstattung von Abmahnkosten (546,69 EUR inkl. MwSt.)
  4. Zahlung von Schadenersatz nach Lizenzanalogie (558,00 EUR)
  5. Zahlung von Verletzerzuschlag (558,00 EUR)

Insgesamt verlangt PixelLaw für Benjamin Thorn damit den stattlichen Betrag von insgesamt 1.662,69 EUR vom Abgemahnten; man bedenke: all das für die falsche Zitierung eines rechtmäßig bei Fotolia erworbenen Bildes. Ich halte das für maßlos.

Stellungnahme von Fotolia

Auf Nachfrage äußerte sich Fotolia dankenswerterweise zu den Abmahnungen und erklärte, dass die „Machenschaften“ des Benjamin Thorn dort bekannt seien. Die bisherigen Bemühungen, den Fotografen von seinem Tun abzubringen, hätten aber leider keinen Erfolg gehabt. Interessant ist, dass die Uploader von Bildern zumindest gegenüber Fotolia auf ihr Recht zur Urhebernennung verzichten. Insgesamt erscheint es daher zumindest als fraglich, ob Benjamin Thorn überhaupt noch die für die Abmahnberechtigung vorausgesetzten alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am betroffenen Bild besitzt. Außerdem steht im Raum, ob aufgrund der Lizenzbestimmungen zwischen Fotolia und dem Uploader im Falle einer falschen Urheberzitierung nicht der Urheber selbst, sondern allenfalls Fotolia zur Rechtsverfolgung berechtigt wäre.

Kosten

PixelLaw langt bei den Kosten erheblich zu und verlangt zumindest im mir vorliegenden Fall insgesamt 1.662,69 EUR vom Abgemahnten. Der angesetzte Streitwert von 6.000,00 EUR ist jedoch schon bei unstreitigen Urheberrechtsverletzungen nicht mehr angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11). Dies gilt umso mehr, als es sich hier um ein rechtmäßig erworbenes Bild handelte, bei dem lediglich die Frage der korrekten Urheberkennzeichnung strittig ist. Der Fall einer nicht formgerecht erfolgten Urheberkennzeichnung eines Bildes mit dem Namen des Unterlassungsgläubigers kann in seiner Verletzungsintensität aber keinesfalls mit einer gänzlich unberechtigten Werkverwendung („Bilderklau“) gleichgesetzt werden, was den Streitwert noch einmal deutlich senkt. Aus dem gleichen Grund wäre auch allenfalls nur ein einfacher Schadenersatz nach der Lizenzanalogie zu zahlen. Die Kollegin Birgit Rosenbaum weist außerdem zu Recht darauf hin, dass die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes so wohl nicht haltbar ist. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen verweise ich auch auf diesen Artikel. Schließlich bestünde kein Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer, da Benjamin Thorn als professioneller Fotograf vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte und den Mehrwertsteuerbetrag nach Rechnungsvorlage vom Finanzamt erstattet bekommt. Insgesamt besteht  einiger Verhandlungsspielraum mit der Gegenseite – auch weil zu dieser Thematik bislang keine Rechtsprechung bekannt ist.

Update 13.03.2013

Zwischenzeitlich hat sich PixelLaw zu meiner Erwiderung geäußert. Die Stellungnahme von Fotolia sei widersprüchlich, da eine Nennungspflicht in den eigenen Nutzungsbedingungen statuiert würde. Außerdem folge die Pflicht zur Urhebernennung aus § 13 UrhG („Anerkennung der Urheberschaft“). Auf dieses Recht könne der Künstler zwar verzichten, aber nur ausdrücklich, was hier nicht erfolgt sei. Schließlich sei auch meine Kritik am Gegenstandswert von 6.000,00 EUR unberechtigt, wie z.B. die Entscheidung LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, 23 S 386/11 zeige. Trotzdem reduzierte PixelLaw den geforderten Schadenersatz auf pauschal 600,00 EUR und die Anwaltsgebühren auf 411,30 EUR netto (Gegenstandswert jetzt 5.000,00 EUR). Statt 1.662,69 EUR beträgt das neue Vergleichsangebot damit 1.011,30 Euro, also immerhin rund 650 Euro weniger als in der Abmahnung gefordert worden war.

Ich halte jedoch auch diesen Betrag für überhöht. Das vorstehende Düsseldorfer Urteil kann aus meiner Sicht nicht (oder zumindest nicht vollständig) auf den vorliegenden Fall übertragen werden. PixelLaw stellt die falsch zitierte Verwendung des Bildes weiterhin ausdrücklich als „Bilderklau“ dar. Damit wird der vorliegende Fall in eine Reihe mit gänzlich unberechtigter Bildnutzung („Copy&Paste“) gestellt. Das dürfte nicht haltbar sein. Hier wurde das betroffene Bild nämlich rechtmäßig und selbstverständlich kostenpflichtig bei Fotolia erworbenen. Faktisch geht es allein um eine nicht den Lizenzbedingungen von Fotolia entsprechende Urheberzitierung – aus meiner Sicht eine Lappalie. Wer es für nötig hält, einen derartigen Formfehler zu rügen, sollte jedenfalls nicht mehr als eine symbolische Lästigkeitspauschale verlangen dürfen.

Update 17.06.2013

In diesem Blog habe ich darüber berichtet, dass der Fotograf Benjamin Thorn durch die Kanzlei pixelLaw aus Berlin Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen lässt. In diesem Zuge hatte ich kritisiert, dass teilweise Abmahnungen nicht nur bei fehlenden Urheberkennzeichnungen, sondern auch bei fehlerhaften Zitierungen erfolgten. Meine Artikel fussten auf Auskünften von Abgemahnten, von denen ich mittlerweile leider annehmen muss, dass sie falsch sind. Entsprechend halte ich auch den hier getätigten Vorwurf nicht länger aufrecht, dass Herr Thorn bei fehlerhaften Urheberkennzeichnungen Abmahnungen aussprechen lässt.

Update 09.09.2013

Bitte beachten Sie meinen neuen Artikel „Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung„. Abgemahnte dürften danach regelmäßig nur auf Zahlung von Schadenersatz haften.

Update 05.03.2014

Nachdem mir aktuell mehrere Vertragsstrafenforderungen von PixelLaw für Benjamin Thorn wegen Verstoßes gegen abgegebene Unterlassungserklärungen vorliegen, weise ich darauf hin, dass es nicht ausreicht, das betroffene Bild nur aus dem jeweiligen Artikel bzw. von der jeweiligen Unterseite zu löschen. Abgemahnte Bilder müssen vom Server gelöscht werden! Andernfalls droht eine Geltendmachung der Vertragsstrafe durch PixelLaw mit Kosten von ca. 5.000,00 – 6.000,00 EUR.

Update 29.03.2014

Aktuell liegt mir ein Schreiben der Kanzlei PixelLaw im Namen von Benjamin Thorn vor, mit dem ein Websitebetreiber abgemahnt wurde, obwohl der Urhebervermerk mittels Mouseover-Effekt angezeigt wurde. PixelLaw erwähnt den Mouseover-Effekt auch ausdrücklich im Abmahnschreiben, hält diese Kennzeichnungsform aber nicht für ausreichend, weil der Urhebervermerk auf mobilen Endgeräten nicht sichtbar werde.

Ob die Kennzeichnung eines Fotolia-Bildes via Mouseover eine den Fotolia-Lizenzbedingungen genügende Urheberbenennung „am Bild“ bzw. einen „dezidierten Bildnachweis“ darstellt, wurde meines Wissens nach noch nicht gerichtlich geklärt. Mehrere Gerichte entschieden allerdings bereits, dass die Verlinkung rechtlicher relevanter Informationen per Mouseover unzureichend ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10; LG Bochum, Beschluss vom 19.06.2013, Az. I-13 O 69/13), so dass bei Fotos von Fotolia oder anderen Stockarchiven eine Urheberbenennung keinesfalls allein mittels Mouseover-Effekt angebracht werden sollte.

pixel.Law Abmahnung erhalten – was tun?

  1. Selbst falls man davon ausgeht, dass Benjamin Thorn über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am abgemahnten Lichtbild verfügt, sollte die vorgelegte Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf ansonsten dem Grunde nach berechtigt ist.
  2. Die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch) sind betragsmäßig überzogen. Die Forderungen sollten erheblich reduzierbar sein.
  3. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Kostenlose Ersteinschätzung zu Abmahnung

Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie uns das Abmahnschreiben sowie auf Wunsch eine Vollmacht vorab als Scan zusenden. Im Anschluss erhalten Sie zeitnah eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung.

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