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GPSR: Große Rechtsübersicht zur Produktsicherheitsverordnung

produktsicherheitsverordnung faq

In dieser ausführlichen Rechtsübersicht erfahren Sie alles Wichtige zur Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, kurz: GPSR).

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwältin Katja Schott

Unsere Kanzlei ist spezialisiert und IT-Recht und Wettbewerbsrecht. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

1. Was ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?

Die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, kurz: GPSR) soll einheitliche Gesundheits- und Sicherheitsstandards für alle Verbraucherprodukte in der EU schaffen – sowohl online als auch offline.

Die GPSR ersetzt die bisher geltende Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD), die im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt worden war. Anders als bei der Produktsicherheitsrichtlinie handelt es sich bei der neuen Produktsicherheitsverordnung um direkt anwendbares Recht. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist also nicht nötig.

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2. Ab wann gilt die GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung ist seit Juni 2023 in Kraft und gilt verbindlich seit dem 13. Dezember 2024 in der gesamten Europäischen Union.

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3. Für welche Produkte gilt die GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung reguliert die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt gleichermaßen für Produkte, die online angeboten werden als auch für Produkte, die „vor Ort“ gehandelt werden.

Wird ein Verbraucherprodukt online oder über eine anderes Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon) angeboten, gilt die Produktsicherheitsverordnung bereits, wenn sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in der Union richtet (Art. 4 GPSR). Damit betrifft die Verordnung einen Großteil der im EU-Binnenmarkt gehandelten Produkte.

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3.1 Was sind Verbraucherprodukte?

Verbraucherprodukte sind in erster Linie Produkte, die für den Verbrauchermarkt gedacht sind. Die GPSR erfasst aber auch nicht für Verbraucher bestimmte Produkte, wenn sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Gemeint sind für die gewerbliche Nutzung konzipierte Produkte, die erfahrungsgemäß auf den Verbrauchermarkt gelangen. Solche Produkte können ebenfalls ein Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

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3.2 Für welchen Produktzustand gilt die GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung erfasst neu hergestellte Produkten ebenso wie gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte. Eine Ausnahme gilt für Produkte, die als reparaturbedürftig angeboten werden.

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3.3 Was gilt in zeitlicher Hinsicht?

Produkte, die vor dem 13.12.2024 hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden (das heißt vor dem Inkrafttreten der GPSR) müssen die Anforderungen der alten Produktsicherheitsrichtlinie erfüllen (Art. 51 GPSR). Mit dem Begriff „Inverkehrbringen“ ist die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemeint.

Für Produkte, die vor dem 13.12.2024 hergestellt, aber erst danach in den Verkehr gebracht wurden, gilt dagegen die neue GPSR.

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3.4 Gibt es Ausnahmen in der GPSR?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt nicht für alle Verbraucherprodukte. Für bestimmte Produktkategorien existieren bereits Gesetze, die sich mit der Sicherheit dieser Produkte auseinandersetzen und auf die Besonderheiten der jeweiligen Produktkategorie zugeschnitten sind. Diese Gesetze sind spezieller als die Produktsicherheitsverordnung und haben Vorrang.

Es ist zu differenzieren, ob die Vorschriften der speziellen Gesetze die Sicherheit der Produktkategorie abschließend regeln. Ist dies der Fall, ist die Produktsicherheitsverordnung auf diese Produkte nicht anzuwenden. Regeln die speziellen Gesetze dagegen nur einen Teil der für die Sicherheit des Produkts relevanten Gesichtspunkte, ist die Produktsicherheitsverordnung ergänzend heranzuziehen, soweit eine Regelungslücke besteht (Art. 2 Abs. 1 GPSR).

Der Geltungsbereich der Produktsicherheitsverordnung lässt sich in drei Kategorien unterteilen:

  1. Kategorie 1: Verbraucherprodukte, für die die Produktsicherheitsverordnung nicht gilt,
  2. Kategorie 2: Verbraucherprodukte, für die die Produktsicherheitsverordnung teilweise gilt (sog. „harmonisierter Bereich“),
  3. Kategorie 3: Verbraucherprodukte, für die die Produktsicherheitsverordnung ohne Einschränkung gilt (sog. „nicht harmonisierter Bereich“).

Kategorie 1: Verbraucherprodukte, für die die GPSR nicht gilt

Nicht von der Produktsicherheitsverordnung umfasst sind:

Kategorie 2: Verbraucherprodukte, für die die GPSR teilweise gilt

In den „harmonisierten Bereich“ fallen beispielsweise folgende Produkte:

Eine Liste der harmonisierten Produkte befindet sich in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020.

Kategorie 3: Verbraucherprodukte, für die die GPSR uneingeschränkt gilt

Der „nicht harmonisierte Bereich“ umfasst alle anderen Verbraucherprodukte, die nicht unter Kategorie 1 oder 2 fallen.

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4. Wer ist Adressat der GPSR?

Die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung greifen für Wirtschaftsakteure, die in der Lieferkette von Verbraucherprodukten tätig werden. Die GPSR nimmt dabei alle Akteure in den Blick, die auf die Sicherheit von Produkten einwirken können oder in der Lage sind, mögliche Sicherheitsrisiken an die Verbraucher zu kommunizieren.

Den Begriff des Wirtschaftsakteurs definiert Art. 3 Nr. 13 GPSR als „den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.“ Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Auch die einzelnen Wirtschaftsakteure definiert die GPSR wie folgt:

Ein Produkt, das von der Produktsicherheitsverordnung betroffen ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Konformität des Produktes zuständig ist (zuständige Person), Art. 16 GPSR.

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5. Was bedeutet das allgemeine Sicherheitsgebot der GPSR?

Das Allgemeine Sicherheitsgebot in Art. 5 GPSR ist die zentrale Vorschrift der Produktsicherheitsverordnung, auf die auch im Rahmen der Pflichten der Wirtschaftsakteure Bezug genommen wird.

Nach dem allgemeinen Sicherheitsgebot dürfen die Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Entspricht ein Produkt nicht dem allgemeinen Sicherheitsgebot, handelt es sich um ein gefährliches Produkt.

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5.1 Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

Art. 6 GPSR nennt die hinsichtlich der Sicherheit des Produkts zu berücksichtigende Aspekte. Diese stellen die Kriterien dar, die bestimmen, ob ein Produkt ein sicheres Produkt ist. Schon nach der alten Rechtslage mussten Verbraucherprodukte sicher sein. Mit der GPSR werden allerdings neue Kriterien für die Bewertung der Sicherheit eingeführt.

Die Sicherheit des Produkts muss hinsichtlich folgender Aspekte gewährleistet werden, wobei es auf die Eigenarten des Produkts ankommt, welche der aufgeführten Aspekte zu beachten ist:

Damit ein Produkt ein sicheres Produkt ist, muss es sicher im Hinblick auf die genannten Kriterien sein. Sollte sich nach der Gestaltung des Produkts ein Restrisiko für die Sicherheit der Verbraucher ergeben, soll dieses Risiko durch Sicherheitsvorkehrungen wie Warnhinweise oder Anweisungen gesenkt werden.

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5.2 Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot

Wenn ein Produkt den Anforderungen europäischer Produktsicherheitsnormen entspricht oder (sofern es keine (vorrangigen) europäischen Produktsicherheitsnormen zu dieser Produktkategorie gibt), den Anforderungen nationaler Produktsicherheitsnormen entspricht, gilt eine Vermutung, dass das Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot konform ist (Art. 7 GPSR).

Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Liegen Anzeichen vor, dass das Produkt trotz vermuteter Produktsicherheit gefährlich ist, kann die Marktüberwachungsbehörde eingreifen und die nach der GPSR vorgesehenen Maßnahmen zu gefährlichen Produkten treffen.

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6. Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der GPSR

Die einzelnen Wirtschaftsakteure haben unterschiedliche Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung zu erfüllen.

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6.1 Hersteller (Art. 9 GPSR)

Die Herstellerpflichten gelten in erster Linie für Hersteller im Sinne der Verordnung, können sich aber auch auf andere Akteure erstrecken (Art. 13 GPSR). Zum einen sind Personen gemeint, die ihren Namen oder ihre Marke auf dem Produkt anbringen und damit den Anschein erwecken, Hersteller zu sein. Darüber hinaus müssen auch diejenigen Akteure, die das Produkt wesentlich verändern und damit auf die Sicherheit des Produktes einwirken, die Herstellerpflichten erfüllen. Hierbei kann es sich um eine physische oder digitale Änderung handeln. Eine Änderung ist erheblich, wenn sie von der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht umfasst ist und eine neue Gefahr darstellt, eine Gefahr ändert oder sich durch sie das Risikoniveau erhöht. Ausgenommen sind Veränderungen, die im Auftrag des Verbrauchers vorgenommen wurden.

Die Herstellerpflichten umfassen:

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6.2 Bevollmächtigte (Art. 10 GPSR)

Der Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag umfasst mindestens die folgenden Aufgaben:

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6.3 Einführer (Art. 11 GPSR)

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6.4 Händler (Art. 12 GPSR)

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6.5 Fulfilment-Dienstleister

Die Produktsicherheitsverordnung richtet keine gesonderten Pflichten an Fulfilment-Dienstleister. Da es sich bei ihnen laut Verordnung aber ebenfalls um Wirtschaftsakteure handelt, haben sie die Pflichten zu erfüllen, die die Produktsicherheitsverordnung allen Wirtschaftsakteuren auferlegt. Daher müssen sie über interne Verfahren verfügen, um die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung zu erfüllen (Art. 14 GPSR) und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten (Art. 15 GPSR).

6.6 Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf den Fernabsatz (Onlinehandel)

Im Fernabsatz und damit insbesondere im Onlinehandel gelten gemäß Art. 19 GPSR besondere Pflichten. Danach haben alle Wirtschaftsakteure, die Produkte im Wege des Fernabsatzes anbieten, das Produktangebot mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

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6.7 Pflichten bei Unfällen

Ist die Sicherheit eines Produktes beeinträchtigt, kann es zu Unfällen kommen. Unfälle sind Vorkommnisse, bei denen es zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit eines Menschen kommt. Das können Verletzungen, andere körperliche Schädigungen, Krankheiten oder chronische Gesundheitsauswirkungen sein (Art. 20 Abs. 2 GPSR).

Kommt es zu einem Unfall wegen mangelnder Sicherheit eines Produkts, haben die Wirtschaftsakteure die Pflichten des Art. 20 GPSR zu beachten. Händler müssen den Unfall unverzüglich über das Safety-Business-Gateway an die zuständigen Behörden melden. Die Meldung muss Art und Identifikationsnummer des Produktes enthalten und, wenn bekannt, die Umstände des Unfalls. Auf Verlangen der Behörden hat der Händler weitere Informationen zu übermitteln.

Erlangt der Einführer oder der Händler Kenntnis von einem Unfall, muss er den Hersteller unverzüglich darüber unterrichten. Der Hersteller hat den Unfall zu melden bzw. den Einführer oder einen der Händler anzuweisen, den Unfall zu melden.

Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, ist die verantwortliche Person (Art. 20 GPSR) für die Meldung zuständig.

7. Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Für Betreiber von Online-Marktplätzen gelten nach Art. 20 GPSR besondere Pflichten. Betreiber von Online-Marktplätzen sind Dienste, die Unternehmen eine Plattform anbieten, um mit Verbrauchern einen Kaufvertrag abzuschließen, also beispielsweise eBay, Etsy oder Amazon. Sie gehören nicht zu den Wirtschaftsakteuren nach der Produktsicherheitsverordnung, sondern stellen eine gesonderte Kategorie von Akteuren dar.

Zu den Pflichten für Online-Marktplätzen gehört es beispielsweise, ihre Schnittstellen so zu gestalten, dass Unternehmen ihre Produkte mit Informationen zur Kontaktmöglichkeit des Herstellers und zur Identifizierung des Produkts, sowie etwaigen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen anbieten können.

Auf Anordnung der Marktüberwachungsbehörden haben Online-Marktplätze für den Fall, dass auf ihrer Plattform gefährliche Produkte angeboten werden, diese Inhalte von ihren Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder entsprechende Warnhinweise auszustellen. Verstoßen Unternehmer wiederholt gegen die Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung, haben die Online-Marktplätze ihnen den Zugang zu ihren Diensten für einen angemessenen Zeitraum zu verweigern.

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8. Informationsaustausch über das Safety-Gate

Die Produktsicherheitsverordnung modernisiert auch den Informationsaustausch hinsichtlich gefährlicher Produkte. Dieses System zum Informationsaustausch wird „Safety-Gate“ benannt. Es umfasst 3 Elemente:

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9. Produktsicherheitsrückruf und Sicherheitswarnung

Kann die Sicherheit eines Produkts nicht gewährleistet werden, haben die Wirtschaftsakteure einen Produktsicherheitsrückruf oder eine Sicherheitswarnung auszusprechen. Eine Sicherheitswarnung liegt vor, wenn die Verbraucher informiert werden müssen, wie das Produkt sicher verwendet werden kann.

Die Wirtschaftsakteure haben alle Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt über einen Produktsicherheitsrückruf oder eine Sicherheitswarnung zu informieren (Art. 35 Abs. 1 GPSR). Verfügen die Wirtschaftsakteure über ein Produktregistrierungssystem oder ein Kundenbindungsprogramm, sollen die Kunden die Möglichkeit haben, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Auf diesem Wege können die Wirtschaftsakteure die Kunden über einen Produktsicherheitsrückruf oder eine Sicherheitswarnung informieren.

Sollten nicht alle Kunden auf diesem Wege erreicht werden können, was wohl der Regelfall ist, haben die Wirtschaftsakteure andere Kanäle zu nutzen, um die Kunden über den Rückruf oder die Sicherheitswarnung zu informieren. Das können die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter, Verkaufsstellen oder aber Ankündigungen in Massenmedien sein.

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9.1 Anforderungen an die Rückrufanzeige

Art. 36 GPSR regelt die Anforderungen an die Rückrufanzeige. Eine Rückrufanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Rückrufs an den Verbraucher. Die Rückrufanzeige ist in leicht verständlicher Sprache in allen Sprachen der Mitgliedstaaten zu verfassen, in denen das Produkt bereitgestellt wurde.

Die Rückrufanzeige muss eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts unter Nennung des Namens, der Marke und der Produktionskennnummer (z.B. Serien- oder Chargennummer) enthalten. Soweit verfügbar, sind Angaben darüber zu machen, wo das Produkt verkauft wurde.

Darüber hinaus sind Angaben über die Gefahr zu machen, die von dem Produkt ausgeht, wobei verharmlosende Begriffe wie „vorsorglich“ oder „in seltenen Situationen“ nicht verwendet werden dürfen.

Die Rückrufanzeige muss klare Anweisungen an die Verbraucher erteilen, wie sie vorgehen sollen. Die Verbraucher müssen aufgefordert werden, die Verwendung des Produkts unverzüglich einzustellen. Es ist auf die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen hinzuweisen.

Die Verbraucher sind über eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst hinzuweisen, über die die Verbraucher weitere Informationen erhalten können. Die Verbraucher sollen aufgefordert werden, die Informationen über den Rückruf ggf. an weitere Personen zu verbreiten.

Hier finden Sie das offizielle Muster für die Rückrufanzeige.

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9.2  Abhilfemaßnahmen

Im Falle eines Produktrückrufs hat der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Abhilfemaßnahmen zu treffen (Art. 37 GPSR). Die Abhilfemaßnahmen gelten unabhängig vom kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht.

Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss dem Verbraucher mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen zur freien Auswahl stellen:

In Ausnahmefällen kann dem Verbraucher nur eine Abhilfemaßnahme angeboten werden. Das ist der Fall, wenn die anderen Maßnahmen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder unmöglich wären.

Die Abhilfemaßnahmen müssen wirksam sein und dem Verbraucher zeitnah und kostenlos angeboten werden. Gelingt es dem Wirtschaftsakteur nicht, das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren, hat der Verbraucher stets einen Anspruch auf Erstattung. Der Verbraucher hat keine Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts zu tragen. Ist das Produkt nicht transportable, hat der Wirtschaftsakteur für die Abholung zu sorgen. Dem Verbraucher dürfen durch den Rückruf keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen.

Auch die Reparatur durch den Verbraucher selbst kann eine zulässige Abhilfemaßnahme sein. Das gilt nur, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann und wenn eine Reparatur durch den Verbraucher in der Rückrufanzeige vorgesehen war. Hinzu kommt, dass der Wirtschaftsakteur die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen hat.

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10. Sanktionen

Die Produktsicherheitsverordnung selbst regelt keine konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen ihre Bestimmungen. In Art. 44 GPSR werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im nationalen Recht einzuführen.

Eine solche Regelung wurde vom deutschen Gesetzgeber noch nicht getroffen. Zwar hat die Bundesregierung im Dezember 2024 einen Gesetzesentwurf zur Erneuerung des Produktsicherheitsgesetzes vorgelegt, in dem auch die Sanktionen für Verstöße gegen die Produktsicherheitsverordnung vorgesehen waren. Es ist dem alten Gesetzgeber jedoch nicht gelungen, dieses Gesetz innerhalb der im März 2025 beendeten Legislaturperiode zu verabschieden. Es bleibt abzuwarten, wann sich der neue Gesetzgeber diesem Thema widmen wird.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Laura Hellfeuer erstellt.

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