Wer auf seiner Website mit Kundenbewertungen wirbt, muss darüber informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen überprüft wird. Fehlen diese Angaben, liegt regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25).
Kundenbewertungen: Trustsignal und Kauffaktor
Online-Bewertungen gehören insbesondere für Verbraucher zu den wichtigsten Entscheidungskriterien bei der Auswahl eines Anbieters. Positive Rezensionen schaffen Vertrauen und beeinflussen so die Kaufentscheidung. Entsprechend groß ist das Interesse des Gesetzgebers, Verbraucher vor irreführenden oder nicht nachvollziehbaren Bewertungen zu schützen.
Im verhandelten Fall ging es um die Website eines Photovoltaikanbieters, auf der Kundenbewertungen veröffentlicht waren. Gleichzeitig fehlten Informationen, ob und auf welche Weise sichergestellt wird, dass die Bewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Leistungen in Anspruch genommen hatten.
Neben weiteren wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen stand die Frage im Raum, ob die Darstellung der Kundenbewertungen den Anforderungen der §§ 5a, 5b UWG genügte.
Fehlende Echtheitsinfo ist UWG-Verstoß
Das Oberlandesgericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Nach § 5b Abs. 3 UWG müsse ein Unternehmen, das Kundenbewertungen veröffentlicht, darüber informieren, ob und wie es die Echtheit dieser Bewertungen überprüft. Grund ist, dass Verbraucher erkennen können sollen, ob die Rezensionen tatsächlich von Kunden stammen oder ob keine Kontrolle stattfindet. Das ermöglicht es aus Nutzersicht, die Aussagekraft der Bewertungen besser einzuschätzen.
Informationen zur Echtheit der Bewertungen fehlten auf der Website des verklagten Unternehmens, was zutreffend als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Transparenzanforderungen eingeordnet wurde.
Hinweis auf Bewertungsquelle genügt nicht
Erwähnenswert ist, dass der Photovoltaikanbieter seine Internetseite während des Prozesses überarbeitete. Er kennzeichnete die Bewertungen als Google-Rezensionen und verlinkte sie. Gleichwohl sah das Gericht darin richtigerweise keine Erledigung des Wettbewerbsverstoßes. Die Wiederholungsgefahr bestand fort, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Wichtiger ist jedoch, dass eine Kennzeichnung der Quelle (hier: Google Bewertungen) auch sonst nicht ausgereicht hätte. Durch einen derartigen Hinweis bliebe weiterhin offen, ob und wie die Echtheit der Bewertungen überprüft wird.
Die Entscheidung verdeutlicht damit einen in der Praxis häufig anzutreffenden Irrtum: Die bloße Angabe der Plattform, von der eine Bewertung stammt, ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Transparenz über den Umgang mit der Echtheit der Bewertungen.
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Die Vorgaben des § 5b Abs. 3 UWG gelten für alle Unternehmen, die auf ihren Websites, Onlineshops oder Landingpages Kundenbewertungen veröffentlichen oder einbinden.
Wer Bewertungen von Google, ProvenExpert, Trustpilot oder anderen Bewertungsplattformen auf seiner Internetseite anzeigt, muss prüfen, ob die gesetzlichen Pflichtinformationen zur Echtheitsprüfung gut lesbar und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbände oder qualifizierte Einrichtungen.
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