Ein US-Unternehmen in der Rechtsform LLC darf den eigenen Vertretungsberechtigten im Impressum seiner Website als CEO bezeichnen. Als Anschrift reicht die Angabe einer Briefkastenadresse aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 150/19).
Streit über Pflichtangaben im Impressum der Website
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatten sich zwei Softwareanbieter u.a. über den Inhalt von Pflichtangaben im Impressum einer US-Firmenwebsite gestritten.
Einerseits war fraglich, ob ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vorliegt, wenn das als LLC (Limited Liability Company, deutsch: Unternehmen mit beschränkter Haftung) geführte US-Unternehmen seinen Vertretungsberechtigten als CEO (Chief Executive Officer) bezeichnete und nicht als Geschäftsführer.
Zum anderen stritt man darüber, ob im Impressum als ladungsfähige Anschrift eine bloße Briefkastenadresse angegeben werden darf oder ob eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals bestehen muss.
OLG Frankfurt: Keine Verstöße gegen § 5 Abs. 1 TMG
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in beiden Fragen zu Gunsten des beklagten US-Unternehmens. Bei einer LLC sei es zulässig, im Impressum die Angabe CEO für den Vertretungsberechtigten zu verwenden. Außerdem ließe sich § 5 TMG nicht entnehmen, dass unter der anzugebenden Anschrift der Niederlassung Räumlichkeiten und Personal vorhanden sein müssen (anders bei Werbung mit Standorten).
Aus dem Urteil zur CEO-Angabe:
„Die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben – Angaben über die Vertretungsberechtigten, vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie Angabe einer E-Mail-Adresse – vorhanden. So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden.“
sowie zur Angabe einer Briefkastenadresse:
„Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter der angegebenen Adresse der A Unternehmensgruppe LLC nur ein Briefkasten vorhanden sein soll, was das Landgericht zu Unrecht zu einer entsprechenden Verurteilung im angefochtenen Urteil veranlasst hat. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (vgl. dazu Köhler/Bornkamm UWG, § 5a Rn 4.34), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss.“
Wichtig: Das Urteil darf nicht so verstanden werden, als ob Unternehmen mit deutscher Rechtsform (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt) den eigenen Geschäftsführer nun im Impressum bzw. in E-Mailsignaturen als CEO bezeichnen dürften – unserer Erfahrung nach ein erstaunlicher häufiger Fehler. Ob weitere Gerichte der Entscheidung des OLG Frankfurt hinsichtlich der Angabe einer Briefkastenadresse als ladungsfähiger Anschrift folgen werden, bleibt abzuwarten.
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