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LG Köln zum Urheberrechtsschutz für technische Symbole

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genießen nur ausnahmsweise Urheberrechtsschutz (LG Köln, Urteil vom 05.03.2026, Az. 14 O 195/24).

Streit um Symbolbibliotheken für Krankenhauspläne

Die Klägerin plante Medizintechnik für Krankenhäuser und arbeitete mit einer Symbol-Bibliothek für Bauzeichnungen. Die Zeichen sollten Geräte und Ausstattungen herstellerneutral in Plänen abbilden. Streit entstand um Unterlagen für ein Hospital. Dort verwendeten die Beklagten in Bauantragsunterlagen und in einem Brandschutzkonzept Symbole, die laut Klägerin aus ihrer Symbol-Bibliothek stammten.

Alle Symbole der Bibliothek seien von angestellten Bauzeichnern entworfen worden (CAD-Team). Die Bauzeichner hätten im Rahmen zahlreicher Besprechungen immer wieder relevante Details, wie die Fragen der Strichstärken, Darstellungsvarianten etc., Armlängen, Querschnitte, Durchmesser und Darstellungstypologien diskutiert. Jeder einzelne Gegenstand sei bewusst entfremdet worden, um ihn produktneutral zu gestalten und den Wiedererkennungswert etwaiger Produktdatenblätter zu entfremden.

Im Streit standen diese Symbole:

Die Klägerin stützte sich auf Urheberrecht und ergänzend auf Wettbewerbsrecht. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten.

Urheberrechtlicher Schutz technischer Symbole bleibt Ausnahme

Das Landgericht wies die Klage ab. Für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gelte der unionsrechtliche Werkbegriff, wonach Urheberrechtsschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraussetze.

Bei Symbolen in Bauzeichnungen sah die Kammer aber einen deutlich begrenzten Gestaltungsspielraum. Die Gestaltung sei geprägt durch Lesbarkeit, Verständlichkeit, technische Funktion und Herstellerneutralität. Hinzu käme ein beachtliches Freihaltebedürfnis für geläufige Formen. Die meisten Zeichen erschöpften sich deshalb nach Auffassung des Gerichts in einfachen, naheliegenden und branchenüblichen Gestaltungen.

Dass Wettbewerber teils andere Symbole verwendeten, genüge nicht. Aus bloßen Varianten folge noch keine Werkqualität. Nur für zwei Lampensymbole hielt das Gericht Schutz grundsätzlich für denkbar.

Miturheber: Konkrete Zuordnung kreativer Entscheidungen

Im Prozess hatte die Klägerin vorgetragen, dass Symbole durch ihr CAD-Team in Miturhebergemeinschaft geschaffen worden. Das genügte dem Gericht jedoch nicht, weil allein dadurch keine nachvollziehbare Zuordnung konkreter kreativer Entscheidungen zu bestimmten Personen möglich sei.

Dies sei aber erforderlich, um prüfen zu können, ob sich in einem Symbol tatsächlich die Persönlichkeit eines Urhebers widerspiegele. Der pauschale Hinweis auf gemeinsames Arbeiten im Team sei zu unbestimmt. Eine Beweisaufnahme musste vor diesem Hintergrund nicht stattfinden, weil sie auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Auch lauterkeitsrechtlich hatte die Klage keinen Erfolg. Die Symbole besaßen aus Sicht des Gerichts keine wettbewerbliche Eigenart, weil sie nur untergeordnete Elemente von Bauplänen waren. Eine eigenständige Herkunftsvorstellung läge deshalb fern.

Praxisfolge: Wer Symbolsammlungen bzw. Symbolbibliotheken im Team entwirft, sollte kreative Beiträge der einzelnen Mitarbeiter dokumentieren, um Aussicht auf urheberrechtlichen Schutz zu haben. Bei standardnahen und funktional geprägten Symbolen liegt die Schutzschwelle hoch.

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