Ohne ausreichenden Grund dürfen Unternehmen befristete Aktionsangebote nicht mehrfach verlängern, auch nicht unter anderem Namen (LG Hanau, Urteil vom 05.11.2025, Az. 6 O 27/25).
Mehrfache Verlängerung von befristetem Aktionsangebot
Der Mobilfunkanbieter Drillisch bewarb auf seiner Internetseite sim24.de einen zeitlich befristeten Mobilfunktarif als Valentinstags-Tarif mit einem deutlich sichtbaren Countdown. Die Aktion lief zunächst „nur bis 14.02. 11 Uhr“.
Direkt danach verlängerte der Mobilfunkanbieter die Aktion unter gleichem Namen „nur bis 18.02. 11 Uhr“, erneut mit prominentem Countdown.
Am 18.02. wurde das faktisch gleiche Angebot schließlich unter der Bezeichnung Power-Surf-Tarif weitergeführt, nunmehr befristet „nur bis 21.2. 11 Uhr“, wiederum unter Verwendung eines Countdowns.
Beachte: Drillisch berechnete die Aktionstarife auf Basis unterschiedlicher Alt-Tarife (All-net-Flat 10 + 40 GB als Basis des Valentinstags-Tarifs, dann All-net-Flat 15 + 35 GB als Basis des Power-Surf-Tarifs). Im Kern wurden aber jeweils 50 GB zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten.
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1, 3 Satz 1 UWG und nahm Drillisch auf Unterlassung in Anspruch.
LG Hanau: Irreführung über Angebotsverfügbarkeit
Das Landgericht Hanau gab der Klage statt und konkretisierte die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz zeitlich begrenzter Verkaufsaktionen und den Schutz vor künstlich erzeugtem Zeitdruck.
Aus Verbrauchersicht erweckten die Aktionsangebote angesichts der Kombination aus klar benanntem Endzeitpunkt und Countdown den Eindruck, dass der beworbene Preis nur innerhalb des angegebenen Zeitfensters erhältlich sei.
Die späteren Verlängerungen desselben Angebots hätten diese Erwartung konterkariert. Werde eine als befristet beworbene Verkaufsaktion nach Ablauf unverändert fortgesetzt, bestehe eine Diskrepanz zwischen der werblichen Ankündigung und der tatsächlichen Praxis. Dies begründete aus Ansicht des Landgerichts eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots.
Den Trick des Mobilfunkunternehmens, die Aktionstarife auf Basis unterschiedlicher Alt-Tarife zu berechnen und diesen unterschiedliche Namen zu geben, um so dem Vorwurf einer grundlosen Aktionsverlängerung zu entgehen, durchschaute das Landgericht. Diese formellen Unterschiede seien rechtlich nicht relevant. Stattdessen sei entscheidend, dass die vorgeblich befristeten Sonderangebote jeweils zu identischen Konditionen verlängert wurden.
Exkurs: Wann ist eine Verlängerung befristeter Aktionsangebote erlaubt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verlängerung von zeitlich befristeten Aktionsangeboten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09 – 10 % Geburtstags-Rabatt) gilt:
- Nennen Unternehmen im Rahmen einer Sonderverkaufsaktion eine feste zeitliche Grenze, müssen sie sich hieran grundsätzlich festhalten lassen.
- Plant das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung / Aktion, diese nach Ablauf der Befristung zu verlängern, liegt regelmäßig Irreführung vor.
- Selbst wenn das Unternehmen die Verlängerung der befristeten Aktion nicht bereits von Beginn an geplant hat, es sich also erst aufgrund nach dem Erscheinen der Werbung aufgetretener Umstände für eine Verlängerung der Aktion entscheidet, muss es die Umstände darlegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Dabei gehört der wirtschaftliche Erfolg der Aktion nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die Verlängerung nahelegen können.
Solche Umstände konnte das Mobilunternehmen nicht bzw. nicht überzeugend darlegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Drillisch hat Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt (Az. 6 U 313/25).
Kommentar von Rechtsanwalt Plutte
Zeitlich begrenzte Aktionsangebote erzeugen künstlichen Kaufdruck. Ihr Ziel ist es, bei Kunden die Sorge auszulösen, ein besonderes Sparangebot zu verpassen, das so schnell nicht wieder verfügbar sein wird. Es handelt sich um eine Form der Kundenmanipulation, die prinzipiell legal ist, solange der Effekt nicht missbraucht wird. Mit anderen Worten: Dürfte man (gut laufende) Aktionsangebote immer wieder verlängern, gäbe es den behaupteten künstlichen Kaufdruck gar nicht. Die Verlängerung einer befristeten Verkaufsaktion muss daher die Ausnahme bleiben und begründbar sein, wobei der wirtschaftliche Erfolg der Aktion gerade keinen erlaubten Verlängerungsgrund darstellt.
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