Persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen in Googles „Übersicht mit KI“ sind Google unmittelbar zuzurechnen. Für einen Unterlassungsanspruch muss die Suchmaschine aber zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden sein (LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, Az. 324 O 404/25).
Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch KI-Übersicht verletzt
Die Antragstellerin wehrte sich gegen Aussagen, die Google in seiner „Übersicht mit KI“ über sie ausspielte. Die Darstellung enthielt sowohl Tatsachenbehauptungen als auch wertende Elemente, durch die sich die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sah.
Bereits vor dem gerichtlichen Verfahren hatte sie Google konkret darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien. Google teilte jedoch mit, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen.
KI-Aussagen sind Google unmittelbar zuzurechnen
Das LG Hamburg untersagte Google daraufhin per einstweiliger Verfügung, die angegriffenen Aussagen weiter in der „Übersicht mit KI“ zu verbreiten.
Besonders wichtig ist die rechtliche Einordnung des KI-Outputs. Google hatte sich darauf berufen, dass die angezeigten Informationen auf Suchergebnissen und Inhalten von Internetseiten Dritter beruhten.
Das ließ das Landgericht nicht gelten. Stattdessen übertrug das Gericht die vom Bundesgerichtshof zur Autocomplete-Funktion entwickelten Grundsätze auf die „Übersicht mit KI“. Danach sind automatisch erzeugte Aussagen einem Suchmaschinenbetreiber unmittelbar zurechenbar, wenn sie aus einem von ihm geschaffenen technischen System stammen, auf dessen Auswertung beruhen und von ihm zum Abruf bereitgehalten werden.
Dass die KI für ihre Antwort Informationen aus Drittquellen verarbeite, ändere daran nichts. Die daraus erzeugte KI-Übersicht sei rechtlich eine Google zurechenbare Veröffentlichung.
Aber: Unterlassungshaftung erst nach Verletzung von Prüfpflichten
Die unmittelbare Zurechnung führt nach Auffassung des LG Hamburg allerdings nicht dazu, dass Google für jede rechtswidrige KI-Ausgabe automatisch haftet.
Das Gericht übertrug auch insoweit die Rechtsprechung zur Autocomplete-Funktion: Der Schwerpunkt des Vorwurfs an Google liege in einem Unterlassen. Prüfpflichten entstünden grundsätzlich erst, wenn Google hinreichend konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden sei.
Genau das war hier geschehen. Die Antragstellerin hatte Google die beanstandeten Aussagen genannt und darauf hingewiesen, dass die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen unwahr seien. Google hätte sich daraufhin inhaltlich mit der Beanstandung auseinandersetzen müssen. Weil die Suchmaschine diese Befassung mit der Sache abgelehnt hatte, haftete sie nun.
Im Fall kam ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Google hatte weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, aus welchen Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen eigentlich ergeben sollten. Mit anderen Worten: Google konnte nicht nachvollziehbar erklären, auf welcher tatsächlichen Grundlage seine eigene KI die Aussagen erzeugt hatte.
Wie passt der Beschluss zur bisherigen Rechtsprechung zu AI Overviews?
Die Rechtsprechung geht mit der Haftung von Google für rechtsverletzenden KI-Output noch nicht einheitlich um.
Das Landgericht München ging zur Haftung für Falschaussagen in AI Overviews weiter. Es behandelte die von Google erzeugten KI-Zusammenfassungen als eigene Inhalte und bejahte eine unmittelbare Störerhaftung. Eine Beschränkung der Haftung auf ein bloßes Notice-and-take-down-Modell nach den Autocomplete-Grundsätzen lehnte das Gericht ausdrücklich ab.
Auch das Landgericht Aachen erlaubte eine Inanspruchnahme von Google für Falschbehauptungen im KI-Modus. Dort hatte Googles KI schwerwiegende Vorwürfe gegen einen anderen Arzt fälschlicherweise dem Antragsteller zugeordnet. Auch in diesem Fall hatte der betroffene Arzt Google vor Einleitung des Gerichtsverfahrens konkret über den Fehler informiert, Google war aber nicht tätig geworden.
Anders gelagert war dagegen eine kürzliche ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin zu AI Overviews. Dort ging es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen und Persönlichkeitsrechte, sondern um Marken- und Wettbewerbsrecht. Das Gericht verneinte eine markenmäßige Benutzung durch Google. Die Entscheidung steht der Haftung von Google für persönlichkeitsverletzende KI-Falschaussagen daher nicht unmittelbar entgegen.
Praxistipps: Was tun bei falschen KI-Antworten?
Wer rufschädigende Falschinformationen in KI-Suchergebnissen entdeckt, sollte die konkrete Ausgabe möglichst vollständig sichern. Wichtig sind insbesondere:
- die genaue Suchanfrage beziehungsweise der verwendete Prompt,
- der vollständige Wortlaut der KI-Antwort,
- Datum und Uhrzeit der Abfrage,
- die verwendete Suchfunktion sowie
- die angezeigten Quellen und Links.
Anschließend sollte die Beanstandung konkret erläutern, welche Aussagen falsch sind und weshalb. Soweit verfügbar, sollten geeignete Nachweise beigefügt werden. Auch die Beschwerde und die Reaktion des Betreibers sollten dokumentiert werden.
Nach dem vorliegenden Beschluss des Landgerichts Hamburg sollte Google zudem aufgefordert werden, konkret darzulegen, aus welchen Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen ergeben. Das Unterlassen einer solchen konkreten Darlegung war im Fall mitentscheidend für die Verletzung der Prüfpflichten.
Bleiben schwerwiegende Falschbehauptungen abrufbar, kommen eine anwaltliche Abmahnung und gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Ob ein solches Vorgehen Erfolg verspricht, hängt von der konkreten Aussage, ihrer Nachweisbarkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.
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