Ob bei einer „Baustellenseite“ ein Impressum aufgeführt bzw. darauf verlinkt werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend ist, welche Inhalte auf der Website angezeigt werden.
LG Düsseldorf: Nur Vorschaltseite = keine Impressumspflicht
In einem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte die Beklagte auf der Vorschaltseite ihr Firmenlogo mit der Aussage »Alles für die Marke« aufgeführt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Internetseite zur Zeit gründlich überarbeitet werde. Besucher wurden gebeten, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mailadresse und Telefonnummer zu erreichen.
Das Landgericht Düsseldorf verneinte in dieser Situation einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 1 – 7 TMG, weil die Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstelle (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10).
Update: Die Berufung wurde nach einem Hinweis des OLG Düsseldorf zurückgenommen. Die Richter sahen in einer Baustellenseite keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, entsprechend bestehe keine Impressumspflicht.
LG Aschaffenburg: „Hier entsteht in Kürze eine neue Internetpräsenz“
In einem weiteren „Baustellenfall“ hatte das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12 zu beantworten, ob ein Impressum aufgeführt werden muss, wenn der Hinweis
„Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“.
auf der Website aufgeführt wird und Besucher gleichzeitig gebeten werden, die Website zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzurufen. Außerdem befand sich auf der vermeintlichen Baustellenseite das Logo des Seitenbetreibers und ein Link zu einer PDF, über den ein Anzeigenblatt heruntergeladen werden konnte.
Das LG Aschaffenburg verurteilte den Websitebetreiber in dieser Lage, ein Impressum aufzuführen. Entscheidend für die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG sei nicht, ob ein Internetauftritt vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist. Maßgeblich seien allein die inhaltlichen Angaben auf der Website. Spiegelt sich in diesen Angaben eine geschäftliche Tätigkeit wieder, also eine objektiv eigenen oder fremden Absatz fördernde Maßnahme, müsse ein Impressum aufgeführt werden. Das LG Aschaffenburg sah die Absatzförderung hier nicht nur in der Verlinkung des Anzeigenblatts, sondern auch in dem Hinweis an die Besucher, die Website später erneut aufzurufen.
Erzeugen Sie ein rechtskonformes Impressum über unseren kostenlosen Impressum Generator. Übrigens, die Impressumspflicht gilt auch für veraltete und Beta-Websites.