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LG Berlin: Keine Haftung von Google für AI Overviews

KI Übersicht Abmahnung

KI-Suchergebnisse mit Markenbezug und Links zu Nachahmungen führen nicht zu marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Google (LG Berlin II, Urteil vom 01.06.2026, Az. 52 O 62/26 eV).

KI-Texte zu Markenparfums und Duftzwillingen

Eine Parfumherstellerin ging per Eilverfahren gegen Google vor. Anlass waren KI-generierte Übersichts- und Antworttexte sowie Hinweise auf Produktnachahmungen (sog. Duftzwillinge bzw. Dupes), die bei Suchanfragen zu den Markenparfums in den Google Suchergebnissen ausgespielt wurden.

Unstreitig wurden in den KI-generierten Texten die Marken der Parfumherstellerin genannt. Zugleich verwiesen die Ergebnisse auch auf Anbieter von Duftzwillingen. Eingebunden waren Links, Snippets und Vorschaubilder. Im Umfeld der KI-Texte erschienen außerdem gesponserte Produkte.

Die Parfumherstellerin sah darin von Google begangene Markenrechtsverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße.

LG Berlin: Keine markenmäßige Benutzung durch Google

Das Landgericht Berlin II war jedoch anderer Meinung.

Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Verletzer das fremde Zeichen markenmäßig benutzt hat. Das war aus Sicht des Landgerichts nicht der Fall. Google habe durch die AI Overviews nur die technischen Voraussetzungen für die Anzeige der Inhalte bereitgestellt. Bei den eingeblendeten Texten handele es sich aber nicht um eigene kommerzielle Kommunikation von Google.

Ein normal informierter Nutzer würde die KI-Texte als Zusammenfassungen fremder Quellen verstehen in dem Sinne, dass ein neues Suchergebnisformat geschaffen worden sei. Google übe nach den Feststellungen des Gerichts keinen bestimmenden Einfluss auf Auswahl und Inhalt der von der KI genutzten Quellen aus (ein sehr diskutabler Punkt, da die KI selbst ja von Google entwickelt wurde). Die bloße Nennung der Marken samt Verweis auf Alternativen – hier in Gestalt von Dupes – stelle keine markenmäßige Benutzung durch Google dar. Die Einblendung gesponserter Produkte im Umfeld der KI-Texte ändere daran nichts.

Die Grenze zu markenmäßiger Benutzung würde nach dem Verständnis des Gerichts erst überschritten, wenn der Content als eigene Produktkommunikation der Suchmaschine erscheine und von dieser inhaltlich inhaltlich beherrscht werde. Beides verneinte die Kammer im verhandelten Fall.

LG Berlin: Keine UWG-Ansprüche mangels Wettbewerbsverhältnis

Auch lauterkeitsrechtlich hatte die Parfumherstellerin keinen Erfolg. Um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, muss zwischen den Parteien nach allgemeinen Grundsätzen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen (§ 8 UWG).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises anbieten. In dieser Konstellation entsteht das Risiko, dass sie sich gegenseitig im Absatz behindern bzw. stören können.

Das war nicht der Fall. Eine Partei vertrieb Parfum, während die andere eine Suchmaschine betreibt.

In bestimmten Konstellationen kann zwar auch ein bloß mittelbares Wettbewerbsverhältnis ausreichen, um Ansprüche aus dem UWG herleiten zu können. Der BGH nimmt dies an, wenn ein Unternehmen nicht selbst in direkter Konkurrenz zu einem anderen steht, aber den Wettbewerb eines Dritten fördert, der wiederum unmittelbarer Mitbewerber des Geschädigten ist.

Im Verfahren hatte die Parfumherstellerin argumentiert, dass die KI-Texte den Absatz von Dupe-Anbietern fördern würden. Auch dieser Ansicht folgte das Landgericht jedoch nicht. Der möglicherweise für die Dupe-Anbieter entstehende Vorteil sei eine nur reflexartige Folge, aber keine geschäftliche Handlung von Google zur Förderung fremden Wettbewerbs.

Dass Googles Suchergebnisse durch AI Overviews generell attraktiver werden, reichte dem Gericht nicht aus, um vergleichende Werbung anzunehmen, da die Attraktivitätssteigerung keinen wettbewerblichen Bezug zum Absatz von Parfumprodukten habe (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG).

Macht ein Vorgehen gegen Google wegen AI Overviews Sinn?

Die Bedeutung des Berliner Urteils geht weit über den Parfumbereich hinaus. Es betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang Google und andere Suchmaschinen für den Inhalt ihrer AI Overviews haften müssen. Konfliktgefährdet sich insbesondere Nutzersuchen nach Brands, wenn daraufhin Alternativen, Vergleiche und Nachahmungen in den Suchergebnissen angezeigt werden.

Das Landgericht hätte die KI-Übersichten wie eigene Werbeaussagen von Google behandeln können, entschied sich aber dagegen. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Es wäre ebenso vertretbar gewesen, Google haften zu lassen, weil sich die Suchmaschine aus wohlkalkulierten wirtschaftlichen Gründen für den Einsatz von AI Overviews entschieden hat, und zwar sogar an oberster Position der Suchergebnisse, d.h. am kommerziell relevantesten Punkt der eigenen Dienstleistung.

Dass Google die Aussagen selbst entwickelter Software nicht als eigene Äußerungen gegen sich gelten lassen muss, erscheint zumindest fragwürdig. Frühere Entscheidungen, in denen der BGH Googles Angebot rechtlich privilegiert hatte (z.B. in Bezug auf die Anzeige von fremden Fotos in der Google-Suche), lassen sich schon deshalb nicht direkt auf AI Overviews übertragen, weil es sich jetzt um eigene Inhalte von Google handelt.

Bei den Vorschaubilder-Urteilen hatte der BGH in der Anzeige fremder Fotos durch Google vereinfacht gesagt ein so hohes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit bei gleichzeitig geringem Eingriff in die Rechte der Urheber angenommen, dass er eine Sonderausnahme zugunsten von Google erfand. Bei den AI Overviews müsste der BGH entweder die nächste Ausnahme erfinden oder Google haften lassen.

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