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Account gesperrt? Was Unternehmen rechtlich tun können

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Wurde das Konto Ihres Unternehmens auf Instagram, Facebook, LinkedIn, Google, TikTok oder einem anderen Portal gesperrt? Wir zeigen, wie man den Account wieder entsperren lassen kann.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kontoentsperrung hier prüfen lassen

1. Social Media Kontosperren als Geschäftsrisiko

Wird ein geschäftliches Social Media Konto plötzlich gesperrt (etwa bei Instagram, Facebook, LinkedIn oder TikTok), kann das einschneidende wirtschaftliche Folgen haben. Kundenzugriff, Werbekampagnen und Kommunikationskanäle brechen schlagartig weg – eine Notlage.

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2. Beschwerde gegenüber Social Media Plattform

Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet große Plattformen, eine Kontosperre gegenüber dem Betroffenen zu begründen (sog. „Statement of Reasons“, Art. 17 DSA). Das gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen mit Sitz in der EU (Art. 1 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 DSA). Fehlt eine Begründung für die Sperre oder ist sie inhaltlich unzureichend, liegt bereits ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 17 DSA vor, der die Maßnahme rechtswidrig machen kann.

Zusätzlich müssen die Plattformen ein internes Beschwerdemanagementsystem vorhalten (Art. 20 DSA), über das Unternehmen Beschwerde gegen die Sperre einlegen können. Beschwerden müssen von den Plattformen zeitnah, sorgfältig und objektiv bearbeitet werden (Art. 20 Abs. 4 DSA). Wird eine Beschwerde monatelang nicht bearbeitet, können sich Unternehmen auf eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 DSA berufen.

Nach Abschluss des internen Beschwerdeverfahrens besteht die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung über zertifizierte Stellen (Art. 21 DSA).

Wer im ersten Schritt das interne Beschwerdeverfahren der jeweiligen Plattform ohne anwaltliche Hilfe nutzen möchte, sollte sein Anliegen gut aufbereiten. Neben einem Nachweis der Kontoinhaberschaft, also zum Beispiel die verknüpfte E-Mail-Adresse, die Unternehmensdomain, ggf. ein Handelsregisterauszug oder ein Hinweis auf das Impressum müssen alle relevanten Umstände der Sperrung sorgfältig dokumentiert werden (Screenshots der Sperrbenachrichtigung, Datum und Uhrzeit, ggf. Angaben zu laufenden Werbekampagnen oder Kooperationen sowie die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen etc.). Wichtig ist, sämtliche Bestätigungs-E-Mails oder Ticketnummern aufzubewahren, da diese später als Nachweis für die Erschöpfung des internen Rechtsbehelfs dienen. Schließlich sollte eine Gegendarstellung formuliert werden, in der sachlich erklärt wird, warum die Sperrmaßnahme fehlerhaft war.

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3. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt

Führt der Weg über das interne Beschwerdemanagementsystem nicht zum Erfolg oder sind wirtschaftliche Interessen akut gefährdet, sollten betroffene Unternehmen umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Erneut geht es im ersten Schritt um die bereits skizzierte Beweissicherung. Dazu gehören z.B. Screenshots des Sperrbildschirms, die Konto-URL, Nachweise des Unternehmensbezugs (z. B. Impressum, Domain, Handelsregisterauszug) und ggf. Dokumente über laufende Werbekampagnen oder vertragliche Verpflichtungen, die durch die Sperrung beeinträchtigt werden. Auch eine Kopie aller bisherigen Mitteilungen der Plattform ist hilfreich.

Der beauftragte Rechtsanwalt wird auf dieser Basis eine juristische Analyse der Kontosperre vornehmen. Zu prüfen ist, welche Nutzungsbedingungen gelten, welche Gemeinschaftsstandards angeblich verletzt wurden und welche vertraglichen oder gesetzlichen Anhörungspflichten bestehen. Besonders wichtig ist die Prüfung der neuen Pflichten aus dem Digital Services Act: Hat die Plattform eine Begründung für die Sperre nach Art. 17 DSA übermittelt? Wurde eine interne Beschwerde des gesperrten Unternehmens sachlich und zeitnah bearbeitet (Art. 20 Abs. 4 DSA)? Falls Mängel festgestellt werden, kann dies ein entscheidender Hebel für weiteres Vorgehen gegen die Plattform sein.

Bestehen nach Prüfung Erfolgsaussichten, wird der Rechtsanwalt ein Aufforderungsschreiben an die Plattform versenden. Darin werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sperrung dargestellt und die Plattform aufgefordert, das Konto wiederherzustellen oder eine rechtlich tragende Begründung für die Sperre zu liefern. Das Schreiben sollte an die jeweils zuständige EU-Gesellschaft (z. B. Meta Platforms Ireland Ltd., TikTok Technology Ltd., LinkedIn Ireland Unlimited Company) adressiert werden. Üblich ist eine Fristsetzung von wenigen Tagen unter gleichzeitiger Androhung gerichtlicher Schritte. Läuft bereits ein internes Beschwerdeverfahren, sollte dies im Aufforderungsschreiben dokumentiert werden. Parallel kann der Rechtsanwalt – insbesondere bei größeren Werbeetats – über das Business-Support-System der Plattform versuchen, weitere Kontakte zu aktivieren. In manchen Fällen empfiehlt sich zusätzlich die Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach Art. 21 DSA, sofern eine zertifizierte Stelle vorhanden ist.

Wenn die Sperre erhebliche Umsatzeinbußen oder Rufschäden verursacht, sollte je nach Lage des Falls auch eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung des Kontos erwogen werden. Voraussetzung ist schnelles Handeln, da einstweilige Verfügungen neben der Verletzung rechtlicher Pflichten Dringlichkeit erfordern (je nach Gerichtsstandort dürfen seit der Sperre nicht mehr als 4-8 Wochen vergangen sein). Zu beachten ist, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur vor deutschen Gerichten in Betracht kommt, was bedeutet, dass diese zuständig sein müssen. Die Erwirkung ausländischer einstweiliger Verfügungen ist in der Praxis kaum relevant.

Materiell-rechtlich kommen verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht.

4. Gerichtliches Vorgehen gegen die Plattform

Verlaufen interne Beschwerdeverfahren und anwaltliche Aufforderungsschreiben erfolglos, bleibt oft nur der Gang zu Gericht.

Je nach Ziel kann eine Leistungsklage auf Wiederherstellung oder eine Unterlassungsklage gegen künftige Sperrungen erhoben bzw. ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden. Der Erlass einer auf Wiederherstellung des Kontos gerichteten einstweiligen Verfügung ist zulässig, wenn dem Antragsteller durch die Kontosperrung ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden droht (hier: Influencer, der mit den über das Konto veröffentlichten Videos seinen Lebensunterhalt verdient), während der Plattformbetreiber durch die vorläufige Wiederherstellung keine unzumutbaren Nachteile erleidet. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Rechtslage eindeutig und die Anspruchsberechtigung zweifelsfrei feststellbar ist; die Schutzwürdigkeit der Plattform sinkt, wenn sie die gebotene vorherige Anhörung des Nutzers unterlässt (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 28.07.2025, Az. 61 O 99/25 Kart eV).

Bei Social Media Kontosperren stellt sich die Frage, welches Gericht zuständig ist. Viele Social Media Plattformen – insbesondere Meta (Facebook, Instagram), LinkedIn und TikTok – haben in ihren AGB eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten irischer Gerichte verankert.

Gegenüber Unternehmern sind derartige Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 25 EuGVVO grundsätzlich wirksam, sofern sie ordnungsgemäß in den Vertrag zwischen Plattform und Nutzer einbezogen wurden. Nur wenn der geltend gemachte Anspruch als deliktisch einzustufen ist, also auf einer unerlaubten Handlung beruht, könnte der sogenannte Deliktsgerichtsstand in Deutschland eröffnet sein (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

Die unterschiedlichen Haltungen der Gerichte führen für betroffene Unternehmen zu erhöhtem Prozessrisiko. Bei Gerichten, die eine kartellrechtliche (oder deliktische) Haftung der Plattformen annehmen, bestehen aber gute Chancen, dass auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht wird. Andernfalls bleibt nur die Klage vor ausländischen Gerichten (in Irland). Urteile irischer Gerichte sind innerhalb der EU grundsätzlich anerkennungs- und vollstreckbar (Art. 39 ff. EuGVVO), was ein in Irland erstrittenes Urteil auch in Deutschland durchsetzbar macht. Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in Irland wird aber regelmäßig nur mit Unterstützung ausländischer Rechtsanwälte möglich sein.

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5. Beschwerde bei Bundesnetzagentur

Der Digital Services Act sieht neben den Rechten des einzelnen Nutzers gegenüber der Plattform auch eine aufsichtsrechtliche Ebene vor. So kann jeder Nutzer einer Social Media Plattform, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, über das Beschwerdeportal der Bundesnetzagentur beim Digital Services Coordinator (DSC) eine Beschwerde gegen mutmaßliche Verstöße der Social Media Plattform gegen den DSA einreichen (vgl. Art. 53 DSA).

Die Beschwerde kann sich auf jeden mutmaßlichen Verstoß gegen den DSA beziehen, z.B.:

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