Website-Icon Kanzlei Plutte

Filesharing: Verjährung von Abmahnkosten nach 10 Jahren?

Abmahnung Filesharing Anwalt

Die im Filesharingbereich abmahnende Kanzlei WeSaveYourCopyrights vertritt aktuell die Auffassung, dass bestimmte Kostenforderungen aus Abmahnungen nicht nach drei, sondern erst nach zehn Jahren verjähren, wenn die Täterschaftsvermutung nicht entkräftet wurde.

Abmahnungen wegen Filesharing aus 2009 bzw. 2010

Nicht nur, aber insbesondere durch die Frankfurter Kanzlei WeSaveYourCopyrights wurden im Verlauf des Jahres 2013 zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer Tauschbörsen ausgesprochen, die auf „Downloads“ aus den Jahren 2009 und 2010 zurückgehen.

Die nachfolgend beschriebene Problematik betrifft natürlich auch Folgejahre, also z.B. Abmahnungen aus 2015 wegen Downloads aus 2011.

Beispiele

WeSaveYourCopyrights mahnte u.a. für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH, die Songwriter Ballinas-Olsson/Peifer/Reuter, die Zooland Music GmbH sowie die Uptunes GmbH wegen Filesharing aus 2009 bzw. 2010 ab. Ähnliche Abmahnungen wurden z.B. auch durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk ausgesprochen.

Wann verjähren Zahlungsansprüche aus Filesharing-Abmahnungen?

In P2P-Abmahnverfahren werden stets drei Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, nämlich Ansprüche auf

  1. Unterlassung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  2. Aufwendungsersatz: Aufforderung zur Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahngebühren,
  3. Schadensersatz: Aufforderung zur Zahlung einer (Pauschal-) Summe an den Rechteinhaber als Kompensation für die erlittene Urheberrechtsverletzung.

1. Unterlassungsanspruch

Meines Wissens nach entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch nach drei Jahren verjährt, wobei die Verjährungsfrist nicht am Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Rechteinhaber bzw. die für ihn abmahnende Kanzlei sowohl von der Rechtsverletzung als auch Namen und Anschrift des Anschlussinhabers Kenntnis erlangt, § 102 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Umstrittener ist dagegen die Frage, wann die aus Anwaltsgebühren und Schadenersatz zusammengesetzten Zahlungsansprüche verjähren.

2. Aufwendungs- und Schadenersatz

Basierend auf der vorstehend beschriebenen Rechtslage zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs entschieden mehrere Gerichte, dass der Schadenersatzanspruch sowie die aus dem Unterlassungsanspruch abgeleitete Forderung auf Erstattung gegnerischer Anwaltsgebühren nach § 102 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ebenfalls nach drei Jahren verjähren (teilweise ohne explizite Unterscheidung: LG Köln, Urteil vom 25.04.2013, Az. 14 O 500/12 mit Verweis auf LG Köln, Beschluss vom 09.07.2012, Az. 33 O 795/11; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10; LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10).

Kostenforderungen aus Abmahnungen wegen Filesharing in den Jahren 2009 bzw. 2010 verjährten nach dieser – aus meiner Sicht zutreffenden – Auffassung spätestes zum 01.01.2014, sofern zwischenzeitlich keine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung eingetreten war, z.B. durch Erhebung einer Zahlungsklage oder Beantragung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB).

LG Düsseldorf & WeSaveYourCopyrights: Verjährungsfrist von 10 Jahren

Anderer Auffassung war das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 31.10.2012 (Az. 12 O 405/11). Habe der Abgemahnte durch die Verletzung des Urheberrechts auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, finde nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung.

„Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.“

In einem mir vorliegenden Fax aus Mitte Januar 2014 schreibt auch WeSaveYourCopyrights:

„Nach nochmaliger, auf Ihr Schreiben hin veranlasster Prüfung der Sach- und Rechtslage sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Ihnen erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls im Hinblick auf die aus der unerlaubten Handlung resultierenden Schadenersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus § 102a UrhG i.V.m. § 812 BGB unbegründet ist. Die diesbezügliche Verjährung richtet sich, da vorliegend nach wie vor eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortlichkeit besteht, nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB und beträgt zehn Jahre ab Entstehung des Anspruches. In Bezug auf die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs ist zu beachten, dass der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem gebührenauslösenden Ereignis, also in der Regel mit der Vornahme der Abmahnung entsteht (vgl. KG, Urteil vom 20.05.2009, 24 U 54/08), denn die Abmahnung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage § 11 UWG, Rn. 1.19).“

Keine BGH-Rechtsprechung zur Verjährung bei P2P-Abmahnungen

Höchstrichterlich hat der BGH zur Verjährungsthematik im Filesharingbereich meines Wissens nach noch nicht Stellung genommen, so dass die gegensätzlichen Entscheidungen eine gewisse Rechtsunsicherheit für die Betroffenen zur Folge haben.

Persönlich bin ich allerdings weiterhin der Auffassung, dass die besseren Argumente für eine Verjährung nach den hier beschriebenen Regeln sprechen. Danach beträgt bei P2P-Abmahnungen die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Anwaltskosten und Schadenersatz nur drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Gläubiger Kenntnis von Verstoß sowie Name und Anschrift des Anschlussinhabers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 199 Abs. 1, 195 BGB. Angesichts der massiven zeitlichen Verlängerung kann es meines Erachtens nicht auf die oft ungewisse Erschütterung der Täterschaft des Anschlussinhabers ankommen, nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Rechtsprechungsunterschiede bei der Frage, wie Anschlussinhaber die Vermutung ihrer Täterschaft wirksam entkräften müssen.

Update 03.04.2014

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) entschieden, dass Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen nach drei Jahren verjähren. Diese Verjährungsfrist gelte sowohl für den Anspruch auf Unterlassung und den hieraus abgeleiteten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als auch den Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers. Dagegen widersprach das Amtsgericht ausdrücklich der auch in den Kommentaren zu diesem Beitrag geäußerten Auffassung, der auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Schadensersatzanspruch verjähre in Filesharing-Angelegenheiten gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB erst nach zehn Jahren.

Aus den Urteilsgründen (mit Hervorhebungen durch RA Plutte):

„Auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 € ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nicht daran interessiert sei, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizenzieren. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.

Update 27.08.2014

Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich der Auffassung des Amtsgerichts Bielefeld angeschlossen und ebenfalls entschieden, dass für Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich ist, § 195 BGB (AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13).

Aus den Urteilsgründen:

„….Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.1.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.6.2010 und an nachfolgenden 3 Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an.“

Update 18.04.2015

Die Kollegen von WBS Law haben vor dem AG Köln eine weitere Entscheidung erstritten, die sich sowohl in Bezug auf Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten als auch Ansprüche auf Schadensersatz für eine dreijährige Verjährungsfrist ausspricht (AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 579/14).

Update 29.04.2015

In Gestalt des LG Bielefeld hat jetzt auch ein Landgericht entschieden, dass bei Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen (Anwaltskosten und Schadensersatz) eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14). Das LG Bielefeld bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13), das ich oben dargestellt hatte. Aus dem Beschluss:

„Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 –, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, – 424 C 7759/14 –, juris).“

Weitere Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.

Die mobile Version verlassen

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden