Der EuGH hat mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass Embedding von fremden Videos in eigene Webseiten grundsätzlich keinen Rechtsverstoß darstellt.
Eingebettetes Video via Framing
Ein Unternehmen hatte auf seiner Firmen-Website ein YouTube-Video eingebunden, in dem unerlaubterweise Filmmaterial eines Konkurrenten verwendet wurde. Der Konkurrent sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verklagte das Unternehmen.
Der BGH war der Ansicht, dass es sich beim Embedding um eine unbenannte verbotene Nutzungsform nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln könnte und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZR 46/12).
Embedding grundsätzliche keine Urheberrechtsverletzung
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage wie folgt:
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahrend in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG […..] dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“
In seiner Begründung verwies der EuGH auf sein „Svensson“-Urteil (C-466/12, EU:C:2014:76), in dem er entschieden hatte, dass eine „Wiedergabehandlung, die sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.“
Da das betroffene Video im vorliegenden Fall bereits auf einer anderen Website für alle Internetnutzer frei zugänglich gewesen war und dies mit Erlaubnis der Rechteinhaber geschah, sei das Embedding des YouTube-Videos nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen.
Fazit
Embedding ist erlaubt, wenn
- sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum richtet und
- keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird.
Es ist allerdings nach wie vor verboten, spezielle Kopierschutzmechanismen oder Zugangssicherungen zu umgehen oder fremde Videos für eigene Werbemaßnahmen zu verwenden.