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BGH Urteil Morpheus: Eltern haften grds. nicht für Minderjährige

Abmahnung Filesharing Anwalt

Kracher gefällig? Mit Urteil vom 15.11.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihres 13jährigen Kindes haften, wenn diesem der Download von geschützten Inhalten verboten worden war. Solange kein Anlass für eine Missachtung vorliegt, müsse die Einhaltung des Verbots nicht einmal überwacht werden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus).

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Das bemerkenswerte Urteil beantwortet eine der umstrittensten Fragen der letzten Jahre im Kontext von Filesharingverfahren und schafft Rechtssicherheit zu Gunsten der elterlichen Anschlussinhaber. Zwar wurde bislang lediglich eine Pressemitteilung (Nr. 193/12) veröffentlicht, schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung hat es jedoch in sich. Lesen Sie nachfolgend alles Wesentliche zum Fall.

Filesharing Clients Morpheus & Bearshare auf PC des Kindes

Mehrere Tonträgerhersteller gingen 2007 wegen der Verletzung von Urheberrechten via Tauschbörsen gegen ein Ehepaar vor, über dessen Anschluss 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten worden waren. Im Rahmen einer damals noch üblichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchung wurde der PC des 13jährigen Sohnes beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen. Dem Sohn war von den Eltern verboten worden, Tauschbörsen zu nutzen.

Die Tonträgerhersteller mahnten die Eltern anwaltlich vertreten ab und forderten Ersatz ihrer Anwaltskosten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.000,00 EUR für insgesamt 15 Musiktitel. Die Eltern gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber die Begleichung der Zahlungsforderungen.

Vorinstanzen: Eltern haften, weil Verbotsbefolgung nicht überprüft wurde

Die ersten beiden Instanzen gaben der Zahlungsklage der Abmahner statt (LG Köln, Urteil vom 30.03.2011, Az. 28 O 716/10; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11). Aus Sicht der Kölner Richter war gegenüber Minderjährigen die Aussprache eines „Downloadverbots“ nicht ausreichend, um die Haftung der Eltern zu beseitigen. Die Einhaltung des Verbots müsse darüber hinaus auch laufend überwacht werden. Sei dies nicht (oder nicht nachweisbar) erfolgt, müsse der Anschlussinhaber gemäß § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing seines minderjährigen Kindes entstandenen Schaden haften, weil er seine elterliche Aufsichtspflicht verletzt habe (Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung für Dritte finden Sie hier).

BGH: Elterliches Verbot reicht aus, Prüfungspflicht nur im Ausnahmefall

Der Bundesgerichtshof hob die vielfach als lebensfremd kritisierten Entscheidungen am 15.11.2012 auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Der zentrale Satz der Pressemitteilung lautet:

„Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“

Ausblick

Die schriftlichen Urteilsgründe sind mit Spannung zu erwarten, vor allem im Hinblick darauf, ob sich der BGH ein Hintertürchen zu Gunsten der Rechteinhaber offen hält. Angesichts der unzweideutig formulierten Pressemitteilung dürfte es jedoch kaum möglich sein, ein Urteil zu schreiben, dass die obige Kernaussage zum Umfang der elterlichen Pflichten nicht oder nur stark aufgeweicht enthält.

Spannend ist auch, welche Folgen sich aus der Entscheidung für ähnliche Fallkonstellationen wie jüngere, vor allem aber ältere Kinder ableiten lassen. Hält der BGH bereits einen 13jährigen für ausreichend einsichtsfähig, das Downloadverbot seiner Eltern zu befolgen, wird dies umso mehr für ältere Minderjährige gelten müssen, denen mit jedem zusätzlichen Lebensjahr eine Erhöhung ihrer Einsichtsfähigkeit unterstellt werden darf.

Abzuwarten bleibt auch, ob die Tonträgerhersteller von der Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen. Mit dem Urteil des BGH ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft, nun könnte nur noch das Bundesverfassungsgericht mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung helfen. Diskutieren ließe sich spontan etwa eine Aushöhlung der Eigentumsgarantie (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz), bei längerem Nachdenken finden sich bestimmt auch weitere Angriffspunkte.

Denn machen wir uns nichts vor: Der Download urheberrechtsverletzender Dateien in Tauschbörsen wird in Familien oft nicht durch die als Anschlussinhaber gemeldeten Eltern, sondern deren (minderjährige) Kinder begangen. Falls die Urteilsgründe also halten, was die Pressemitteilung verspricht, müssten die Abmahnkanzleien direkt gegen die Minderjährigen vorgehen oder sich darauf einstellen, eine riesige Zahl von Fällen und mit ihnen Forderungen in Millionenhöhe abzuschreiben.

Wurden Sie wegen eines verbotenen Downloads in Tauschbörsen abgemahnt? Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

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