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Filesharing: Keine Anwaltskosten ohne Unterlassungsklage

Abmahnung Filesharing Anwalt

Für einen via Filesharing verbreiteten Pornofilm beträgt der Schadenersatzanspruch 100,00 €. Anwaltskosten sind nicht zu erstatten, wenn der Unterlassungsanspruch nicht ebenfalls gerichtlich durchgesetzt wird (AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13).

In einem vor dem Amtsgericht Hamburg geführten Prozess wurde eine Privatperson wegen illegalen Filesharings eines Pornofilms verklagt. Obwohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert worden war, erhob der Abmahner allerdings nur Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 400,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR.

Der mit dem Fall befasste Amtsrichter entschied daraufhin, dass der Beklagte nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich Schadenersatz in Höhe von 100,00 EUR an den Kläger zahlen müsse, was „allemal ausreichend“ sei. Anwaltskosten müsse der Beklagte dagegen nicht ersetzen. Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten sei unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig (unter Verweis auf die Entscheidung LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, ausführlich besprochen bei der Kanzlei LHR).

Weitere ausführliche Informationen rund um das Thema Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon. Nehmen Sie ggf. unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

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