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Rechts-FAQ: Werbung mit Bewertungen ab 28.05.2022 + Muster

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Wer mit Bewertungen wirbt, muss ab dem 28. Mai 2022 deutlich veränderte rechtliche Vorgaben beachten. In diesen FAQ erfahren Unternehmer alles Wichtige zu den Neuerungen. Nutzen Sie gerne unsere Muster.

1. UWG-Änderung: Neue Infopflichten bei Bewertungen

Zum 28. Mai 2022 ändert sich durch die Omnibus-Richtlinie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter anderem werden neue Informationspflichten zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen eingeführt, die Unternehmen kennen müssen.

Die neue Informationspflicht wird in § 5b Abs. 3 UWG geregelt sein. Sie lautet etwas verklausuliert:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

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2. Was besagt die neue Informationspflicht?

Neben dem Preis sind Kundenbewertungen einer der wichtigsten Faktoren bei der Kaufentscheidung. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich Fake Bewertungen zu einem ernstzunehmenden Problem entwickelt haben, vor allem im Internet.

Die neue Informationspflicht zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen sagt Fake Bewertungen den Kampf an. Sie soll Verbrauchern ermöglichen, sich vor dem Kauf darüber zu informieren, ob und inwieweit es sich bei veröffentlichten Bewertungen um echte bzw. authentische Kundenbewertungen handelt.

Unternehmen, die mit Bewertungen werben, müssen ab dem 28.05.2022 darüber informieren, ob sie Prüfmechanismen zu deren Authentifizierung einsetzen. Ist dies der Fall, muss im zweiten Schritt darüber aufgeklärt werden, welche Prüfmechanismen dies sind.

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3. Bin ich von der Informationspflicht betroffen?

Soweit Sie also ausschließlich oder ergänzend zu Ihrer eigenen Internetpräsenz auf externen Internetseiten mit Händlerprofilen vertreten sind (z.B. auf Verkaufsportalen wie Amazon, eBay, etc.), sind Sie in Bezug auf diese externen Webauftritte nicht von der Informationspflicht betroffen. In dieser Konstellation müssen die neuen Informationen nur vom Betreiber der externen Plattform bereitgestellt werden.

Sobald Sie hingegen ein eigenes Bewertungssystem auf Ihrer Internetseite anbieten oder auf externe Bewertungsplattformen Bezug nehmen, sind Sie von der Informationspflicht betroffen. Nach Schätzungen sind mindestens 45% aller Unternehmen, die sich nur oder auch an Verbraucher richten, hiervon betroffen.

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Widgets: Sobald Sie externe Bewertungen über Widgets optisch auf Ihrer Internetseite einbinden, sind Sie von der Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG betroffen, da Sie auf die externen Bewertungen aktiv Bezug nehmen und Sie Verbrauchern zugänglich machen. Fragen Sie in diesem Fall beim Betreiber der Bewertungsplattform nach, ob und welche Authentifikationskontrollen dieser vornimmt. Einige Betreiber haben entsprechende Informationen bereits veröffentlicht. Es steht zu erwarten, dass die übrigen Betreiber diese Informationen noch rechtzeitig vor dem 28. Mai 2022 bereitstellen werden, so dass Sie auf diese verweisen und ggf. übernehmen können.

Links: Verweisen Sie bloß über einen Hyperlink auf Verbraucherbewertungen, die auf externen Plattformen veröffentlicht wurden und sich auf die von Ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen beziehen, stellt dies nach der Gesetzesbegründung noch keine infopflichtige Bezugnahme dar, so dass für Sie in diesem Fall keine Informationspflicht besteht.

Ungeklärt ist, wie die Rechtsprechung den Begriff der „Zugänglichkeit“ in § 5b Abs. 3 UWG auslegen wird. Im Zusammenhang mit einer Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) haben sich Gerichte bereits damit beschäftigt, inwieweit das Bereitstellen von Informationen via Hyperlinks als leichte Zugänglichmachung anzusehen sein kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2019, Az. 6 U 114/18). Ob die Rechtsprechung den Verweis auf externe Bewertungen mittels Hyperlink tatsächlich als Zugänglichmachung im Sinne des § 5 b Abs. 3 UWG auslegen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist aufgrund der gegenteiligen Gesetzesbegründung derzeit nicht von einer Informationspflicht für schlichte Verlinkungen auf Bewertungen auszugehen.

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5. Was ist bei externen Kundenbewertungen zu beachten, z.B. Google-Bewertungen?

Bei Bewertungen auf externen Plattformen wie z.B. Google Maps müssen Sie nur dann Informationen bereitstellen, wenn Sie aktiv auf diese Bezug nehmen (z.B. über Widgets).

Ohne aktive Bezugnahme müssen Sie nicht über etwaige Authentizitätskontrollen informieren. Die Informationspflicht trifft in diesem Fall nur die Betreiber der externen Plattform – in unserem Beispiel Google.

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6. Was bedeutet die neue Informationspflicht für mich?

Wenn Sie direkt auf Ihrer eigenen Internetseite die Abgabe von Bewertungen ermöglichen und/oder aktiv auf externe Bewertungen verweisen, müssen Sie darüber informieren, ob und ggf. welche Prüfmechanismen eingesetzt werden, um die Authentizität der einzelnen Bewertungen sicherzustellen.

Die Infopflicht besteht in diesen Fällen auch dann, wenn keine Authentifikationskontrolle erfolgt. Selbst wenn also Verbraucherbewertungen in keiner Weise auf Authentizität überprüft werden, muss dieser Umstand kenntlich gemacht werden.

Einige Unternehmen wie z.B. Jameda haben bereits entsprechende Informationen veröffentlicht (hier: „Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Bewertungen„). Weitere Bewertungsplattformen dürften in Kürze nachziehen. Eventuell übernehmen einige externe Bewertungsplattformen Ihre Informationspflichten sogar für Sie, indem sie beispielsweise in den zum Einsatz kommenden Widgets bereits Informationen zum Bewertungsprozess bereitstellen.

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7. Was versteht man unter authentischen Bewertungen?

Verbraucherbewertungen sind authentischer, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Bewertungen tatsächlich von echten Verbrauchern stammen.

Bewertungen gewinnen umso mehr an Authentizität, je wahrscheinlicher es wirkt, dass die einzelne Bewertung von einem Mensch verfasst wurde. Dies kann zum Beispiel anhand der Qualität der Bewertung erfolgen. Je kritischer sich die Bewertung mit den Vor- und Nachteilen eines Produktes oder einer Dienstleistung auseinandersetzt, desto glaubwürdiger wird sie. Auch die Offenlegung etwaiger Gegenleistungen für die Bewertungsabgabe (z.B. virtuelle Punkte oder Wertgutscheine) können die Authentizität einer Bewertung fördern.

Je klarer die Umstände sind, unter denen eine dargestellte Verbraucherbewertung zustande gekommen ist, desto zutreffender wird die Einschätzung interessierter Kunden sein, ob und in welchem Maße Sie die Bewertung in ihre Kaufentscheidung einfließen lassen möchten.

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8. Was sind Authentifikationskontrollen und welche Infos müssen offengelegt werden?

Unter dem Begriff Authentifikationskontrolle versteht man alle Prozesse und Verfahren, die zur Überprüfung der Echtheit von Verbraucherbewertungen ergriffen werden. Als Authentitfikationskontrollmaßnahmen kommen diverse automatisierte und manuelle Bewertungsfilter in Betracht, soweit sich diese direkt oder indirekt mit der Plausibilität einer Bewertung auseinandersetzen. Die Plausibilitätsprüfung kann sich u.a. auf den Inhalt der Bewertung, die Umstände der Bewertungsabgabe oder die Bewertungshistorie eines Nutzeraccounts beziehen.

Neben der Information, ob überhaupt eine Authentifikationskontrolle stattfindet, muss die genaue Art und Weise der Kontrolle beschrieben werden.

Sie müssen eindeutige Informationen darüber bereitstellen, unter welchen Voraussetzungen Bewertungen bei ihnen abgegeben werden können und was mit den einzelnen Bewertungen im Rahmen dieser Kontrollmaßnahmen geschieht, sprich, wie mit diesen weiter verfahren wird. Das bedeutet, Sie müssen die Kriterien veröffentlichen, nach denen Bewertungen aussortiert und veröffentlicht werden.

Außerdem muss darüber informiert werden, ob positive und negative Bewertungen in gleicher Art und Weise veröffentlicht werden. Falls beispielsweise negative Bewertungen häufiger auf ihre Plausibilität hin überprüft und aussortiert werden als positive, muss das mitgeteilt werden.

Im Ergebnis ist entscheidend, dass über den gesamten Bewertungsprozess so klar wie möglich informiert wird.

Unserer Ansicht nach müssen dabei auch Filtermaßnahmen benannt werden, die erst in einem zweiten Schritt und somit erst indirekt zur Überprüfung der Authentizität einer Bewertung beitragen können.

Beispiele für Authentifikationskontrollmaßnahmen:

Insoweit ist es beispielsweise auch von Interesse, ob für die Abgabe einer Bewertung nur eine E-Mailadresse hinterlegt oder ein Nutzeraccounts mit zusätzlicher 2-Faktor SMS-Identifikation erstellt werden muss. Interessant ist, ob man es nur Nutzeraccounts ermöglicht, Bewertungen für Produkte abzugeben, welche auch auf der Internetseite erworben wurden oder ob es unabhängig von einem nachgewiesenen Erwerb möglich ist, eine Bewertung zu hinterlassen. Das gilt auch für die Frage, ob vorgefilterte Bewertungen in jedem Fall manuell nachgeprüft werden oder ob diese ohne weitere Prüfung schlichtweg nicht veröffentlicht werden.

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9. Muss ich wegen der Informationspflicht eine Authentifikationskontrolle einführen?

Nein. Sie müssen keine eigene Authentifikationskontrolle in Ihrem Unternehmen einrichten. Die Informationspflicht verpflichtet Sie nur dazu, Informationen bezüglich des Bewertungsprozesses als solchen zu veröffentlichen. Nicht mehr und nicht weniger.

Ungeachtet dessen bietet sich eine Implementierung von Prüfmechanismen eventuell an. Denn perspektivisch dürfte die neue Infopflicht dazu führen, dass einer Internetseite und den angebotenen Produkten weniger Vertrauen entgegengebracht wird, wenn Bewertungen ohne jede Authentifikationskontrolle abgegeben und veröffentlicht werden.

Zudem dürfen Sie bei fehlenden Prüfmechanismen fortan nicht mehr damit werben, dass es sich bei den dargestellten Bewertungen überhaupt um „Kunden/-Verbraucherbewertungen“ handelt.

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10. Wie und wo muss ich die Pflichtinformationen auf meiner Internetseite anzeigen?

Die Informationen sollten gemäß § 5a Abs. 2 UWG so übersichtlich und einfach zugänglich wie möglich ausgestaltet werden und in einem optischen Bezug zu den Bewertungen stehen.

Es wird sich meist anbieten, die Informationen über einen Link direkt unter den einzelnen Bewertungen abrufbar zu machen und einen Verweis mit – „Informationen zur Authentizität von Bewertungen“ – auf ihrer unteren Navigationsleiste anzulegen. Benutzen Sie für diese Informationen eine ausreichend große und gut lesbare Schriftgröße.

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11. Muster und Formulierungsbeispiele

Ein für alle Unternehmen passendes Standard-Muster gibt es nicht, schon deshalb, weil nicht alle Unternehmen Prüfmechanismen einsetzen. Jedes Unternehmen handhabt sein Bewertungssystem und die jeweiligen Prüfmechanismen unterschiedlich. Die Informationspflichten hängen entsprechend davon ab, ob und ggf. welche Maßnahmen im Unternehmen tatsächlich zur Anwendung kommen.

Muster 1: Abgabe von Bewertungen ohne Überprüfung

Muster 2: Abgabe von Bewertungen mit Überprüfung

Muster 3: Kontrolle von Bewertungen

Unsere nachfolgenden Muster unterscheiden zwischen automatischen bzw. algorithmusbasierten auf der einen Seite und manuellen Prüfmechanismen auf der anderen Seite. Selbstverständlich können Komponenten aus beiden Bereichen kombiniert werden. Verwenden Sie nur diejenigen Mustertexte, die auf das bei Ihnen eingesetzte Verfahren zutreffen, ggf. mit Anpassungen.

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12. Darf ich damit werben, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, obwohl keine Authentifikationskontrolle durchgeführt wird?

Falls Sie keine Authentifikationskontrolle einsetzen, um zu überprüfen, ob Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Ware oder Dienstleistung auch tatsächlich erworben oder genutzt haben, dürfen Sie auch nicht behaupten oder damit werben, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen.

Ebenfalls dürfen Sie keine falschen Darstellungen von Verbrauchern in sozialen Medien (z.B. „Likes“) beauftragen oder Bewertungen von Verbrauchern verfälschen (z.B. indem Sie nur positive Bewertungen veröffentlichen und negative löschen). Grund hierfür ist die „schwarze Liste“‘ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, welche über die Nummern 23b und 23c entsprechend erweitert wird.

Dadurch wird auch das Beauftragen von Produkttestern und Bewertungsvermittlungsagenturen mit dem Ziel, ausschließlich positive Bewertungen für das Unternehmen zu generieren, ohne dies entsprechend kenntlich zu machen, in besonders eindrücklicher Art und Weise verboten.

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13. Was gilt für Bestandsbewertungen?

Bestandsbewertungen, die vor dem 28.05.2022 abgegeben wurden, sind ebenfalls von den Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG betroffen.

Dies hat zur Folge, dass alle Bewertungen, die vor Einführung von Authentifikationskontrollen zugunsten des Unternehmens generiert wurden, entweder nicht weiter auf der Internetseite angezeigt oder zumindest mit einem deutlichen Hinweis versehen werden müssen, wonach es sich um nicht überprüfte Bewertungen handelt.

Das Anzeigen solcher Bestandsbewertungen als „Verbraucher-/Kundenbewertungen“ würde andernfalls einen Verstoß gegen die schwarze Liste des UWG darstellen und könnte abgemahnt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Maurits van Straten erstellt.

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