Sämtliche Waren, die in Angeboten eines Onlineshops auf Produktbildern abgebildet sind, müssen Teil des Lieferumfangs sein. Andernfalls handelt es sich um irreführende Werbung, die abgemahnt werden kann (LG Arnsberg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 8 O 10/15).
Produktbild mit Schirm, Ständer und Betonplatten
Auf einer Internetplattform bot ein Verkäufer Sonnenschirme samt Ständern zum Verkauf an. Auf den Produktbildern waren neben Schirm und Ständer auch Betonplatten abgebildet. Diese Platten wurden vom Verkäufer im Falle einer Bestellung nicht mitgeliefert. Zwar hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass die zur Beschwerung des Ständers erforderlichen Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten seien. Diese Information befand sich allerdings erst unter den „Produktbeschreibungen“.
Irreführung, da Betonplatten nicht Teil des Lieferumfangs
Das Landgericht Arnsberg verbot dem Verkäufer auf Antrag des Konkurrenten per einstweiliger Verfügung, künftig auf die beschriebene Weise zu werben. Dabei folgte das Gericht der Auffassung des Konkurrenten, wonach die beanstandete Produktwerbung „zur Täuschung geeignete Angaben über … die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG enthalte. Ausreichend sei, dass das in der Werbeanzeige zu sehende Produktbild Betonplatten enthielt, die tatsächlich nicht zum Angebotspreis gehörten.
Praxistipp für Onlinehändler
Bei der Verwendung von Produktfotos drohen nicht nur Verletzungen von Urheberrechten, sondern wie gesehen auch Wettbewerbsverstöße. Achten Sie deshalb darauf, auf Produktbildern stets nur genau das abzubilden, was im Falle einer Bestellung Teil des Lieferumfangs sein wird.
Damit ist nicht gemeint, dass Waren ausschließlich vor einfarbigem Hintergrund dargestellt werden dürfen. Naturhindergründe wie Bäume oder eine Wiese werden z.B. regelmäßig kein Problem darstellen, da der Kunde nicht erwartet, dass diese Gegenstände im Falle einer Bestellung mitgeliefert werden. Pauschal gilt aber selbst dieses Beispiel nicht. So kann es z.B. anders zu bewerten sein, wenn Pflanzen den eigentlichen Verkaufsgegenstand darstellen. In diesem Fall sollten im Produktbild nur solche Pflanzen enthalten sein, die mitverkauft werden. Übertöpfe, die nicht mitverkauft werden, sondern die Pflanze nur ansprechender darstellen sollen, wären auf mein Beispiel übertragen schon irreführende Werbung.
Das Urteil des LG Arnsberg zeigt, dass man sich in einem solchen Fall nicht darauf verlassen könnte, dass die Irreführungsgefahr durch einen klarstellenden Hinweis in der Produktbeschreibung beseitigt wird.
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