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OLG Köln: Einblendung von Filmausschnitt in YouTube-Video

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Die Einblendung fremder Videoausschnitte in ein YouTube-Video ist nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt, wenn keine selbstständige Auseinandersetzung mit dem fremden Werk erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13).

Zitatrecht setzt eigene Auseinandersetzung mit fremdem Werk voraus

In gebotenem Umfang erlaubt § 51 UrhG das Zitieren aus fremden Werken ohne Erlaubnis des Urheber und ohne nachfolgende Vergütungspflicht. Gäbe es § 51 UrhG nicht, müsste für Zitatstellen die Einwilligung des jeweiligen Urhebers eingeholt werden, was eine erhebliche Erschwerung der Auseinandersetzung mit fremden Werken darstellen würde. Auf der anderen Seite greift das Zitatrecht aus § 51 UrhG nur dann zu Gunsten des Verwenders ein, wenn im Rahmen der eigenen Ausführungen eine geistige Auseinandersetzung mit der Zitatstelle erfolgt. Dabei zieht die Rechtsprechung (im Gegensatz zur Praxis) die Grenzen des Zitatrechts recht eng, so auch im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Köln:

„Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).“

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