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Markenrecht: Die Handlung im geschäftlichen Verkehr

Handlung im geschäftlichen Verkehr

Ansprüche wegen Markenverletzung setzen nach § 14 MarkenG eine Verletzungshandlung im geschäftlichen Verkehr voraus. Wir erklären, wie die Rechtsprechung mit dem Merkmal umgeht.

I. Indizien und Beurteilungskriterien der Rechtsprechung

Eine Marke wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung

im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt“ (BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17Tork; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08Google und Google France).

Beurteilungskriterien gelten allgemein und sind immer zu beachten. Auf sie muss in jedem Fall eingegangen werden. Indizien sollen eine Anwendung der Beurteilungskriterien auf den konkreten Fall erleichtern, indem sie für bestimmte Fallkonstellationen ein Ergebnis nahelegen. Indizien sind nicht allgemeingültig und können im Einzelfall widerlegt werden. Das bedeutet, dass sie weniger Begründungsaufwand auslösen als sonst nötig, während zur Begründung eines gegenteiligen Ergebnisses erhöhter Aufwand erforderlich ist.

Praxistipp: Ist im Streitfall fraglich, ob die Verletzungshandlung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde, sollte im ersten Schritt geprüft werden, ob ein Indiz für eine geschäftliche Handlung spricht. Trifft das zu, müssen anschließend dennoch stets die Beurteilungskriterien geprüft werden. Bestätigt sich hiernach das indizierte Ergebnis, muss es nicht weiter begründet werden. Ergibt sich anhand der Beurteilungskriterien dagegen eine Widerlegung des indizierten Ergebnisses, muss besonders eingehend begründet werden.

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1. Indizien

Um die Prüfung des Vorliegens einer Handlung im geschäftlichen Verkehr zu erleichtern, wird in bestimmten Fallkonstellationen dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen vermutet. Bestimmte Fallkonstellationen indizieren das Vorliegen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr:

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2. Beurteilungskriterien

Zur Einstufung, ob eine Zeichennutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist, hat die Rechtsprechung folgende allgemeine Kriterien entwickelt.

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a. Kommerzielle Tätigkeit muss positiv festgestellt werden

Im Interesse des Markenschutzes sind keine hohen Anforderungen an eine Handlung im geschäftlichen Verkehr zu stellen. Das Vorliegen muss aber positiv festgestellt werden, eine bloße Vermutung genügt nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 U 121/18Replica-Integralhelm; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06Ohrclips).

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b. Was ist das erkennbare Handlungsziel?

Entscheidend ist die nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 U 121/18Replica-Integralhelm; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06Ohrclips). Sie muss darauf schließen lassen, dass die Handlung der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003, Az. I ZR 103/01 – GeDIOS). Einem Geschäftszweck dienen können nicht nur Handlungen zum Absatz eigener Produkte, sondern auch Nachfragehandlungen (Erwerb fremder Produkte). Nicht erforderlich sind Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 73).

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c. Anknüpfungspunkt ist konkrete Benutzungshandlung

Rechtlich beurteilt wird in erster Linie die konkrete Benutzungshandlung (BeckOK MarkenR/Mielke, § 14 MarkenG Rn. 63). Aus der Person des Benutzers und seinen vorherigen Handlungen können sich aber (widerlegbare) Vermutungen für die konkret betroffene Handlung ergeben.

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d. Abgrenzung zu privaten, wissenschaftlichen, politischen und amtlichen Zwecken

Abzugrenzen ist das Handeln im geschäftlichen Verkehr vor allem zu Handlungen, die dem Privatbereich zuzuordnen sind. Daneben stellen auch Handlungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, politischen oder amtlichen Zwecken dienen, im markenrechtlichen Verständnis kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003, Az. I ZR 103/01GeDIOS).

Privatbereich, Wissenschaft, Politik und Amtshandeln bilden damit die Gegenpole zum Geschäftsverkehr, der für die Anwendbarkeit von § 14 MarkenG erforderlich ist.

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II. Verhältnis zum geschäftlichen Verkehr nach dem UWG

Die Formulierung „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ erinnert an die wettbewerbsrechtliche Tatbestandsvoraussetzung der „geschäftlichen Handlung“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Für das Verhältnis von geschäftlicher Handlung nach dem UWG und Benutzung im geschäftlichen Verkehr nach dem MarkenG gilt: Alle dem UWG unterfallenden geschäftlichen Handlungen stellen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nach dem MarkenG dar (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG Kommentar, 3. Auflage, § 14 Rn. 67).

Abweichend vom UWG können nach dem Markengesetz auch rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wenn diese als Beispiele in § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG genannt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2004, Az. I-20 U 62/03Atlas).

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III. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast

Weil das Handeln im geschäftlichen Verkehr eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 14 MarkenG ist, liegen Darlegungslast und Beweislast im Grundsatz beim Gläubiger / Kläger als Anspruchsteller.

Allerdings kann den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast treffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 U 121/18Replica-Integralhelm; BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06Ohrclips). Hintergrund ist, dass es für den Kläger im Einzelfall schwierig sein kann, die genauen Umstände der Benutzungshandlung festzustellen. Wenn der Kläger zumindest darlegen kann, dass aus seiner Perspektive Anhaltspunkte für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen, muss der Beklagte wiederum darlegen, wieso er beispielsweise rein privat gehandelt hat.

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IV. Problemfall Internetplattformen

Eine häufig zu Streitigkeiten führende Benutzungsform ist der Verkauf von Markenware auf Internetportalen bzw. Plattformen. Allein dadurch, dass Waren über das Internet einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten werden, wird der private Bereich nicht verlassen, da Plattformen wie eBay und Amazon genau dies jeder Privatperson ermöglichen. Es kommt daher auf eine Gesamtschau aller Umstände an.

Entscheidend sind insbesondere:

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V. Beispiele

1. Handel auf eBay: Privatverkauf oder Gewerbe?

Der BGH erkannte mehrere Indizien für eine Handlung im geschäftlichen Verkehr: Die Beklagte habe wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen gehandelt, die sie erst kurz zuvor erworben habe. Anschließend nahm er eine Prüfung im Einzelfall nach den gängigen Beurteilungskriterien vor: Die Beklagte habe innerhalb eines halben Jahres insgesamt 91 Artikel zum Verkauf gestellt. Dass die angebotenen Waren alle aus dem Modebereich stammten, lege ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Zudem habe die Beklagte bereits mehr als 66 Rezensionen als Verkäuferin erhalten. Dass sie dazu noch Gegenstände für Dritte vertrieb, entspricht typischerweise auch einer geschäftlichen Tätigkeit. In Zusammenschau bejahte der BGH daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06Ohrclips).

Das OLG wies zunächst auf mehrere vorliegende Indizien für eine Handlung im geschäftlichen Verkehr hin: Der Beklagte handele nicht nur in der angegriffenen Auktion, sondern auch sonst gewerblich auf eBay, und zwar wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen. Das Angebot sei von der Aufmachung her von einem typischen gewerblichen Onlineangebot nicht zu unterscheiden, insbesondere sei eine Umsatzsteuer- und Identifikationssteuer angegeben und eine Widerrufsbelehrung angefügt worden. Die Auktion sei nicht als „Privatverkauf“ ausgezeichnet. Auch passe der Helm noch in die Kategorie Fanartikel, weil er nach einem ehemaligen berühmten Rennfahrer benannt sei. Dass der Beklagte seinen Angaben nach den Helm privat genutzt habe, sei unerheblich, weil dies nicht nach außen erkennbar war. Vielmehr sei nach außen ein gewerbliches Handeln erkennbar. Anders als zuvor das Landgericht bejahte das Oberlandesgericht daher eine Handlung im geschäftlichen Verkehr (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 U 121/18Replica-Integralhelm).

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2. Veränderungen an Markenware durch Privatperson

Der BGH stellte zunächst fest, dass grundsätzlich keine hohen Anforderungen an den Begriff des geschäftlichen Verkehrs bestehen. Jedoch gehöre die Art sich zu kleiden zum privaten Bereich eines jeden Menschen. Wer sich mit hochwertiger Markenware oder Luxusgegenständen schmücke, möge mit einer Steigerung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und bei geschäftlichen Kontakten rechnen. Die Art seines Auftretens bleibe aber seine persönliche Note. Wer Markenware trage, werde damit nicht selbst zu einem der Bestimmung des Markeninhabers unterworfenen Objekt. Eine andere Beurteilung könne aber bei solchen Personen gegeben sein, die sich aus kommerziellen Gründen zum Tragen bestimmter Markenwaren verpflichten und insoweit auf ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht verzichtet haben. Da dies in dem konkreten Fall jedoch nicht einschlägig war, waren die Veränderungen keine Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Rolex musste die Uhr deshalb herausgeben (BGH, Urteil vom12.02.1998, Az. I ZR 241/95Rolex-Uhr mit Diamanten).

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3. (Noch) keine kommerzielle Tätigkeit von EU-Kommission

Das EuG stellte fest, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zwar ein Indiz dafür sei, dass der Anmelder eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausübe. Dies sei im Einzelfall aber widerlegt, weil die Kommission keine Waren und Dienstleistungen auf dem Markt anbiete, sondern sich nur in der Forschungsphase befinde. Da es keine Konkurrenten auf dem Gebiet gäbe, sei ihr Handeln noch nicht geschäftlich. Die Forschungsphase müsse von einer etwaigen späteren Phase einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsergebnisse unterschieden werden (EuG, Urteil vom 10.05.2006, Az. T-279/03Galileo).

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VI. Schnellübersicht

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

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