Google haftet für Falschaussagen in KI-generierten Übersichten, weil es sich um eigene, der Suchmaschine zurechenbare Inhalte handelt (LG München, Urteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26).
Hinweis: Die Rechtsprechung zur Haftung von Suchmaschinen für AI Overviews ist im Fluss. Das Landgericht Frankfurt hielt eine Haftung von Google für KI-Falschaussagen grundsätzlich für möglich, während das LG Berlin II in einem marken- und wettbewerbsrechtlichen Fall Google nicht in der Verantwortung sah.
KI-Übersichten verbanden Unternehmen mit Betrugsmaschen und Abo-Fallen
Zwei Unternehmen gingen im Eilverfahren gegen Google wegen KI-generierten Übersichtstexten vor, die bei Suchanfragen nach ihren Namen erschienen. In den Texten wurden die Unternehmen mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und problematischen Vertragsmodellen in Verbindung gebracht.
Genannt wurden unter anderem angebliche Verbindungen zu Drittunternehmen, nicht stattgefundene Telefonate und Rechnungsstellungen ohne Grundlage. Hinzu kamen Vorwürfe zu wiederholten Zahlungsaufforderungen trotz Zahlung, häufigen Namens- und URL-Wechseln, nicht freigeschalteten digitalen Inhalten sowie fehlender Erreichbarkeit. Google verteidigte sich mit Verweis auf Internetinhalte und Nutzerbewertungen.
KI-Zusammenfassungen sind eigene Inhalte der Suchmaschine
Das Landgericht München I gab der einstweiligen Verfügung teilweise statt. Rechtlich war entscheidend, dass es die beanstandeten KI-Übersichten nicht als fremde Inhalte einstufte. Die KI-Funktion fasse Drittinhalte eigenständig zusammen, strukturiere sie und verdichte diese zu einer eigenen Aussage.
Die Darstellung in den KI-Übersichten gehe damit deutlich über klassische Suchergebnisse hinaus. Gerade die Verdichtung verleihe den Vorwürfen ein besonderes Gewicht. Google haftete deshalb als unmittelbarer Störer nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG.
Die bekannten Haftungsprivilegierungen für reine Suchergebnisse halfen Google nicht. Auch die Rechtsprechung zur Auto-Complete-Funktion ließ sich aus Sicht des Landgerichts nicht auf KI-Übersichten übertragen. Eine Beschränkung auf ein bloßes Notice-and-take-down-Modell lehnte die Kammer ab.
Keine Haftungsprivilegien aus dem Digital Services Act
Die Kammer sah in Art. 6 DSA keine Sperre für nationale Unterlassungsansprüche (siehe auch Art. 6 Abs. 4 DSA). Nach – unserer Meinung richtiger – Auffassung des Gerichts geht es bei derartigen KI-Übersichten schon nicht um neutral gespeicherte fremde Informationen, sondern um eigene Inhalte. Hinzu kam, dass die Prüfung solcher KI-Texte nach Ansicht des Gerichts für Google möglich und zumutbar sei.
Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie in unserem großen Beitrag zum Digital Services Act.
Unwahre Anknüpfungstatsachen machten ehrverletzende Aussagen unzulässig
In der Sache stand das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der beiden Firmen im Mittelpunkt, da die angegriffenen KI-Texte unmittelbar den sozialen Geltungsanspruch der Unternehmen betrafen. Zwar enthielten sie wertende Elemente, doch die Vorwürfe zu Betrugsmaschen und unseriösen Praktiken hatten einen klaren Tatsachenkern.
Solche Äußerungen wären nur zulässig gewesen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen zutreffen würden. Den Wahrheitsgehalt der belastenden Behauptungen konnte Google aber nicht glaubhaft machen. Der Verweis auf Nutzerbewertungen reichte nicht. Aus den vorgelegten Bewertungen ergab sich laut Landgericht kein belastbarer Zusammenhang mit den genannten Drittunternehmen. Auch Abo-Fallen und weitere konkrete Vorwürfe ließen sich daraus nicht herleiten. Die wertenden Aussagen waren deshalb unzulässig, weil sie auf unwahren oder jedenfalls nicht belegten Anknüpfungstatsachen beruhten.
Nicht erfolgreich war der Antrag, soweit es um eine behauptete Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen ging. Insoweit war die Unwahrheit nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb ein Antragsteil, der sich auf eine Formulierung bezog, die im KI-Text so nicht enthalten war. Im Übrigen bejahte die Kammer die Wiederholungsgefahr trotz späterer Änderungen der KI-Übersichten. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung blieb das Risiko weiterer gleichartiger Ausgaben bestehen.
Haftungsrisiko von Suchmaschinen für KI-Übersichten
Wer in KI-Übersichten nicht nur fremde Inhalte anzeigt, sondern diese zu eigenen Aussagen verdichtet, rückt haftungsrechtlich an einen Inhaltsanbieter heran. Für Unternehmen, die von KI-generierten kritischen Äußerungen betroffen sind, verbessert das Urteil die Chancen einer erfolgreiche Rechtsdurchsetzung.
Praxishinweis: Tauchen in KI-generierten Suchübersichten konkrete Falschbehauptungen über Ihr Unternehmen auf, sollte der Inhalt sofort gesichert und umgehend Unterlassungsansprüche gegen die Suchmaschinen geprüft werden, die per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden können. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.
