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LG Hamburg: Pinterest Re-Pin kann Urheberrecht verletzen

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Wer als Unternehmen ein fremdes Foto auf Pinterest „repinnt“, kann dadurch das Recht des Fotografen zur öffentlichen Wiedergabe verletzen. Das gilt auch dann, wenn Pinterest das Foto zur Verwendung vorgeschlagen hat (LG Hamburg, Urteil vom 17.09.2026, Az. 310 O 162/24).

Architekturfoto auf gewerblichem Pinterest-Account

Der Kläger ist Berufsfotograf und auf Architekturfotografie spezialisiert. Er hatte die streitgegenständliche Fotografie 2015 im Auftrag eines Architekturbüros erstellt.

Dem Architekturbüro hatte er nur einfache Nutzungsrechte zur Veröffentlichung auf der eigenen Website eingeräumt. Rechte zur Nutzung in sozialen Medien oder zur Weitergabe der Fotografie an Dritte waren davon nicht umfasst.

Die beklagte GmbH betrieb einen Pinterest-Account zur Bewerbung handgefertigter Messer und Scheren. Dort erschien die Fotografie des Klägers mindestens seit August 2017 auf einer Pinnwand des Unternehmens.

Die Nutzung erfolgte durch das Setzen eines Pins bzw. Re-Pins. Eine entsprechende Lizenz des Fotografen lag nicht vor. Auch als Urheber wurde er nicht genannt.

Nach einer Abmahnung entfernten die Beklagten die Fotografie, lehnten aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz ab.

Re-Pin ist eine öffentliche Wiedergabe

Das LG Hamburg bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a UrhG.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Nutzung einer Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. Re-Pins auf einer Pinterest-Pinnwand eine öffentliche Wiedergabe dar. Dabei stützte sich die Kammer auf die Rechtsprechung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe durch Hyperlinks (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15 – GS Media BV gegen Sanoma Media Netherlands BV u.a.).

Entscheidend war, dass die Fotografie durch den gesetzten Pin dem Pinterest-Auftritt der Beklagten hinzugefügt und dort sichtbar wiedergegeben wurde.

Dass die Bilddatei möglicherweise nicht auf einen eigenen Server hochgeladen wurde, steht einer urheberrechtlich relevanten Wiedergabehandlung daher nicht entgegen.

Pinterest-Nutzer macht sich fremde Fotografie sichtbar zu eigen

Nach Auffassung des LG Hamburg reichte es für eine Wiedergabehandlung aus, dass ein Werk einer Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder darauf zugreifen können.

Auch das Setzen eines Hyperlinks kann deshalb eine Handlung der Wiedergabe darstellen.

Bei Pinterest kommt hinzu, dass die verlinkte Fotografie nicht nur als abstrakter Link erscheint. Durch den Pin wird das Foto vielmehr auf der eigenen Pinnwand des Nutzers sichtbar dargestellt. Genau darin sah die Kammer die relevante Wiedergabehandlung.

Die Wiedergabe erfolgte zugleich gegenüber einer Öffentlichkeit. Der Unternehmensaccount war für eine unbestimmte und hinreichend große Zahl potentieller Pinterest-Nutzer zugänglich.

Strenge Prüfpflichten bei gewerblicher Nutzung

Entscheidend war anschließend, dass die Beklagte den Pinterest-Account gewerblich nutzte.

Die Fotografie diente der Bebilderung des Unternehmensauftritts und stand neben Abbildungen der angebotenen Messer und Scheren. Das LG Hamburg ging daher von einer Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht aus.

Damit griffen die vom EuGH in der Entscheidung „GS Media“ entwickelten Grundsätze. Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlinkt, muss danach grundsätzlich überprüfen, ob dieses Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde. Unterbleibt eine solche Prüfung, wird nach der EuGH-Rechtsprechung vermutet, dass der Verlinkende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Veröffentlichung hatte.

Die Beklagten konnten diese Vermutung im Verfahren nicht widerlegen.

„Pinterest hat das Foto empfohlen“ reicht nicht

Die Beklagten beriefen sich darauf, dass ihnen die Fotografie von Pinterest zur Verwendung vorgeschlagen worden sei. Zudem seien sie davon ausgegangen, auf Pinterest vorhandene Fotografien kostenlos nutzen zu dürfen.

Das ließ das LG Hamburg jedoch nicht gelten. Eine Empfehlung der Plattform beseitige die urheberrechtlichen Prüfpflichten eines gewerblichen Nutzers nicht.

Wer sich selbst dazu entscheide, ein fremdes Foto durch einen Pin seiner Pinnwand hinzuzufügen, bleibe dafür verantwortlich zu prüfen, ob die hierfür erforderlichen Rechte bestehen.

Besonders deutlich wird das Urteil bei der Frage des Vertrauens auf Plattformfunktionen: Allein weil Pinterest das technische Re-Pinnen eines Fotos ermögliche oder sogar empfehle, folge daraus noch keine Berechtigung des Nutzers gegenüber dem tatsächlichen Urheber.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Das LG Hamburg betonte außerdem die hohen Sorgfaltsanforderungen des Urheberrechts.

Wer ein fremdes Werk nutzen wolle, müsse sich grundsätzlich Gewissheit darüber verschaffen, dass er hierzu berechtigt ist. Selbst eine vermeintliche Gestattung durch einen Dritten entbinde den Nutzer nicht ohne Weiteres von dieser Prüfung. Hintergrund ist, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden können.

Das Risiko, dass derjenige, von dem eine Nutzungsmöglichkeit abgeleitet wird, tatsächlich gar nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, trage daher grundsätzlich der Nutzer.

Auch Pinterest-interne Re-Pins können erfasst sein

Interessant ist, dass das LG Hamburg keinen Unterschied machte, ob der Pin auf eine externe Website oder auf einen anderen Pinterest-Account verweist. Einer Wiedergabehandlung stehe nicht entgegen, wenn sich die verlinkende und die verlinkte Seite auf derselben Plattform befänden.

LG Hamburg grenzt Fall von EuGH-Vorlage des LG Köln ab

Das Gericht setzte sich auch mit einem aktuellen Vorlageverfahren des Landgerichts Köln auseinander.

Das LG Köln hatte dem EuGH Anfang 2026 Fragen vorgelegt, ob die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe ohne Weiteres auf Linksetzungen innerhalb eines sozialen Netzwerks übertragen werden kann.

Das LG Hamburg sah den Pinterest-Fall jedoch als anders gelagert an. In dem Kölner Verfahren gehe es um Beiträge in einem sozialen Netzwerk, die durch Schnelllebigkeit, begleitende Texte und die Meinungsäußerungsfreiheit geprägt seien. Die Fotografie im Hamburger Verfahren sei dagegen dauerhaft zur Bebilderung eines gewerblichen Pinterest-Auftritts und zur Bewerbung der angebotenen Produkte eingesetzt worden.

Daher seien die bestehenden Grundsätze zur öffentlichen Wiedergabe anwendbar.

Geschäftsführer haftete persönlich

Neben der GmbH haftete der alleinige Geschäftsführer auch persönlich. Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens über Social Media gehöre zu den Bereichen, über deren grundsätzliche Ausgestaltung typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde. Dazu gehöre auch die Frage, ob ausschließlich eigene Inhalte verwendet oder fremde Inhalte verlinkt werden.

Die Geschäftsführung müsse daher organisatorisch sicherstellen, dass bei der Verwendung fremder Inhalte die erforderlichen urheberrechtlichen Prüfungen vorgenommen werden.

Dass der Geschäftsführer den konkreten Pin möglicherweise nicht persönlich gesetzt hatte, genüge nicht, um seine Haftung auszuschließen.

1.800 Euro Schadensersatz wegen eines Fotos

Das LG Hamburg sprach dem Fotografen zusätzlich Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu.

Ausgangspunkt war eine fiktive Lizenzgebühr von 900 Euro. Der Fotograf hatte eine entsprechende eigene Lizenzierungspraxis für die Verwendung seiner Fotografien in sozialen Medien nachgewiesen.

Die streitgegenständliche Fotografie war zudem über einen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren auf dem Pinterest-Account abrufbar. Wegen der fehlenden Urheberbenennung verdoppelte das Gericht den Grundlizenzbetrag um 100 Prozent auf insgesamt 1.800 Euro.

Hinzu kamen die Abmahnkosten.

Was Unternehmen bei Pinterest beachten sollten

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