Wer fremde Videoausschnitte in eigene Reaction-Videos bei YouTube einbindet, muss die Quelle klar und leicht auffindbar angeben, sonst greift das Zitatrecht nicht (LG Frankenthal, Urteil vom 29.04.2025, Az. 6 O 269/24).
Reaction Videos durch Zitatrecht gedeckt?
Der Kläger betreibt einen Twitch-Kanal und veröffentlicht dort Videos. Der Beklagte stellte auf YouTube drei eigene Videos online. In diesen Videos nutzte er Ausschnitte aus Videos des Klägers. Eine Erlaubnis des Klägers lag nicht vor.
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die vom Beklagten verwendeten Videos des Klägers urheberrechtlich geschützt waren. Der Beklagte berief sich jedoch darauf, er habe die Ausschnitte im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 UrhG verwendet. Streit bestand darüber, ob und wann in den YouTube-Videos eine ausreichende Quellenangabe vorhanden war. Außerdem ging es um die Ausgestaltung der Quellenangabe in der Infobox und um die Auffindbarkeit der Links zum Kanal des Klägers.
Im Verlauf der Auseinandersetzung zeigte sich, dass zum Zeitpunkt des Uploads der Reaction Videos bei YouTube Quellenangaben fehlten. Diese wurden erst später vom Beklagte ergänzt.
Videonutzung ohne ordnungsgemäße Quellenangabe rechtswidrig
Das Landgericht Frankenthal verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der drei YouTube-Videos, soweit die Nutzung ohne Quellenangabe erfolgte (§ 97 Abs. 1 UrhG). Außerdem sprach das Gericht dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,70 Euro zu.
Zitatrecht setzt deutliche und leicht auffindbare Quellenangabe voraus
Für die Praxis ist wichtig zu wissen, dass der Unterlassungsausspruch im Prozess nicht an der Übernahme der Videoausschnitte als solcher ansetzte. Dass die Videos vom Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers genutzt wurden, war unstreitig. Im Kern ging es um die Frage, ob der Beklagte die Nutzung mit dem Zitatrecht des § 51 UrhG rechtfertigen konnte.
Das Gericht knüpfte bei seiner Prüfung an § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG an und verlangte eine deutliche Quellenangabe. Erforderliche Angaben bei Internetwerken seien der Name des Urhebers, Titel des jeweiligen Videos sowie dessen Fundstelle. Die Quellenangaben müssten so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Mühe erkennbar und leicht aufzufinden seien.
Bezogen auf YouTube wertete das Gericht die Infobox unterhalb der Videos als geeigneten Ort. Quellenangaben seien dort branchenüblich und würden mit dem Werk in Verbindung gebracht. Es war also nicht zwingend erforderlich, die Quelle im Video selbst einzublenden. Maßgeblich blieb freilich, dass die Angaben tatsächlich vorhanden und ausreichend klar waren.
Da der Beklagte die Angaben nicht schon beim Upload, sondern erst später in der Infobox ergänzt hatte, genügte er den Anforderungen des § 63 Abs. 1 UrhG nicht.
Kein Rechtsmissbrauch, Streitwert von 5.000 Euro pro Video
Den Einwand des Rechtsmissbrauchs wies das Gericht zurück. Es sah in fortlaufenden Veröffentlichungen des Beklagten über den Kläger einen nachvollziehbaren Anlass, gegen einzelne Videos vorzugehen.
Den Gegenstandswert der Abmahnung und den Streitwert des Klageverfahrens setzte das Gericht auf 15.000,00 Euro fest. Es hielt 5.000,00 Euro pro Video für ausreichend und angemessen.
Praxis-Tipp: Wer fremde Inhalte in Reaction- oder Kommentarvideos nutzt, muss die Quellenangaben von Beginn an so platzieren, dass sie ohne Suchen auffindbar sind.

