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Kopieren von Facebook-Fotos für Privatgebrauch erlaubt

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Öffentlich zugängliche Fotos (z.B. Profilbilder bei Facebook) dürfen von Dritten für den Privatgebrauch heruntergeladen, aber nicht ohne Erlaubnis weiterverbreitet werden (LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13).

Recht zur Privatkopie gilt auch bei Fotografien

Gemäß § 72 UrhG, § 53 UrhG dürfen von einem Foto Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Foto offensichtlich rechtswidrig hergestellt bzw. offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurde.

Im Prozess hatte die Beklagte behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien bzw. Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. Als Folge hätte die Beklagte nun beweisen müssen, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Das gelang ihr jedoch nicht.

Aus dem Urteil:

„Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.“

Download von Facebook-Profilbild erlaubt, nicht aber Weiterverbreitung

Das Urteil darf nicht so verstanden werden, dass Dritte über das Herunterladen eines öffentlich zugänglichen Bildes für den Privatgebrauch hinaus berechtigt wären, die Aufnahme weiterzuverbreiten, etwa durch erneutes Hochladen ins Internet. Eine rechtliche Neuerung ist mit der Entscheidung also nicht verbunden.

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