Mit Urteil vom 30.01.2014 hat das LG Köln entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk zu kennzeichnen sind. Die beklagte iWare GmbH hat mich nun beauftragt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.
LG Köln: Pixelio-Fotos bedürfen einer Urheberkennzeichnung im Bild
Im verhandelten Fall war es nach streitbarer Auffassung der Kölner Richter nicht ausreichend, das Foto nur im Rahmen des Newsartikels mit einer Urheberkennzeichnung zu versehen, da die Bilddatei auch isoliert unter ihrer direkten Webadresse (URL) aufgerufen werden konnte, wo keine Kennzeichnung vorhanden war (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13).
Kritische Reaktionen auf Urteil
Medial hat die Entscheidung bundesweite Beachtung erfahren, etwa bei SPIEGEL Online oder der Süddeutschen Zeitung. Die Begründung des Gerichts wird dabei nicht nur von Pixelio selbst als falsch bzw. realitätsfern abgelehnt.
Welche praktischen Folgen das Urteil hat, ist gleichzeitig umstritten. Einen Ausschnitt der Meinungsvielfalt bietet die folgende Übersicht.
Thomas Schwenke: „Urteil LG Köln zu Pixelio-Bildern: Achtung! Handeln Sie sofort und prüfen Sie, ob Ihre Bilder die nötigen Urheberhinweise im Bild führen“
Thomas Stadler: „Abmahnfalle Pixelio-Bilder“
Nina Diercks: „Das LG Köln (Az. 14 O 427/13) und die Urhebernennung – Ist die Entscheidung die Aufregung wert?“
Arno Lampmann: „LG Köln: Pixelio-Bilder müssen Urheberhinweis im Bild selbst führen – Eine Fehlentscheidung“
Recht am Bild: „Pixelio-Urteil des LG Köln: Kritik und Handlungsmöglichkeiten“
Golem: „Direkte URLs zu Bildern können zur Abmahnfalle werden“
Heise Online: „Kommentar zu Pixelio und den Bildhinweis-Abmahnungen: Von wegen lizenzfrei“
Pressevertreter werden gebeten, Anfragen zum Verfahren per E-Mail an info@ra-plutte.de zu richten.
Update vom 13.02.2014
Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Köln lautet 6 U 25/14. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 15.08.2014 bestimmt.
Update vom 15.08.2014
Nach deutlichen Worten des OLG Köln in der mündlichen Verhandlung hat der Fotograf den Verfügungsantrag zurückgenommen.