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AG München: Urheberrechtsschutz für KI-generierten Content?

ki logo urheberrechtlich geschützt

Das AG München hat eine der ersten Entscheidungen in Deutschland zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit rein KI-generierter Grafiken gefällt (AG München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25).

„Klau“ von KI-generierten Logo-Grafiken

Der Kläger hatte mithilfe von KI die nachfolgenden drei Grafiken („Logos“) erstellt, teilweise mithilfe von detaillierten iterativen Prompts, d.h. über einen Dialog mit aufeinanderfolgenden Prompts, wie man es von ChatGPT her kennt.

Um diese KI-Grafiken ging es im Prozess.

Ein Bekannter des Klägers kopierte die Logos und fügte sie in seine eigene Website ein. Deshalb verklagte der Kläger ihn auf Unterlassung.

Ausgangspunkt: Werkbegriff und persönliche geistige Schöpfung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.

Urheberrechtsschutz erfordere nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Grafiken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Persönlichkeit des Urhebers müsse sich im Werk widerspiegeln, indem es seine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringe. Nicht der technische Entstehungsprozess sei maßgeblich, sondern das Ergebnis und die Frage, ob dieses Ergebnis auf menschlicher Kreativität beruhe.

Mit anderen Worten: Der Werkcharakter von KI-generierten Erzeugnissen hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.

Prompting als entscheidender Prüfungsmaßstab

Das Gericht setzte sich im Anschluss ausführlich mit der Rolle des Promptings auseinander.

Ein urheberrechtlicher Schutz ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn KI eingesetzt wird. Vielmehr kann ein Schutz denkbar sein infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

„Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).“

Entscheidend sei letztlich, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Klägers in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringe, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung dürfe nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger müsse darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C-393/09BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).

Erforderlich sei bildlich gesprochen, dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline).

Der Input müsse den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Dagegen reichen bloß allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen nicht aus. Bleiben die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen der KI überlassen, fehlt es an der erforderlichen menschlichen Schöpfungshöhe.

Keine persönliche Note durch bloße Anleitung

Im konkreten Fall verneinte das Amtsgericht München bei allen Logos eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung. Zwar habe der Kläger teilweise sehr detaillierte und zeitaufwändige Prompts verwendet und den Erstellungsprozess iterativ begleitet. Gleichwohl sah das Gericht darin überwiegend technische und handwerkliche Tätigkeiten.

Die Anweisungen beschränkten sich nach Ansicht des Gerichts auf die Beschreibung gewünschter Ergebnisse, vergleichbar mit einem Auftrag an einen Dritten. Eine freie und kreative Einflussnahme, die gerade die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegelt, war nicht erkennbar. In der Gesamtschau überwog daher die technische Tätigkeit der Software gegenüber der individuellen menschlichen Einflussnahme.

Zeitaufwand und Kosten ohne rechtliche Relevanz

Deutlich positionierte sich das Gericht zur Frage des Investitionsaufwands. Weder ein hoher Zeitaufwand für das Prompting noch die Nutzung einer kostenpflichtigen Premium-Version der KI seien für die urheberrechtliche Bewertung relevant.

Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Das Urteil des Amtsgerichts ist in der Sache korrekt. Rein KI-generierter Content (Grafiken, Texte, Videos, Codes etc.) genießt regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz, solange der Mensch nur steuernd oder anleitend tätig wird.

Richtigerweise lässt das Gericht aber Raum für urheberrechtlichen Schutz in Konstellationen, in denen der menschliche Beitrag über bloßes Prompting hinausgeht und den Output objektiv und eindeutig prägt. Wo diese Grenze verläuft, ist aktuell noch offen.

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