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Abschlusserklärung und Abschlussschreiben in der Übersicht

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Bei einem Abschlussschreiben handelt es sich um eine Maßnahme des Gläubigers im Nachgang zu einer einstweiligen Verfügung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Abschlussschreiben und Abschlusserklärungen. Nutzen Sie unsere Erfahrung aus tausenden Abmahnungen für eine kostenlose Erstberatung.

1. Zweck und Inhalt einer Abschlusserklärung

Die Abschlusserklärung wurde entwickelt, um einen Hauptsacheprozess in derselben Sache zu vermeiden, wie er aufgrund der nur vorübergehenden Wirkung einer einstweiligen Verfügung eigentlich notwendig wäre. Zweck der Abschlusserklärung ist ein Verzicht des Schuldners auf seine Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO sowie ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung gleich einem Urteil im Hauptsacheprozess.

Tipp: Beachten Sie die weiteren Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung samt jeweiliger Vorteile und Nachteile.

Gäbe es keine Abschlusserklärung, würde bspw. in Wettbewerbssachen mit Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis der Wettbewerbsverletzung Verjährung (§ 11 UWG) drohen, was zur Folge hätte, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben werden könnte. Die Abschlusserklärung bringt hier auf schnelle und pragmatische Weise Rechtssicherheit für beide Parteien. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage entfällt allerdings nur, wenn die vom Schuldner abgegebene Abschlusserklärung dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspricht (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az. I ZR 127/ 02). Die Abschlusserklärung darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH, Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 146/07). Auch in anderen Rechtsbereichen, etwa im Marken- oder Presserecht, muss eine Abschlusserklärung abgegeben werden, um das Risiko eines Hauptsacheverfahrens zu verhindern (BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07).

Eine Abschlusserklärung sollte der Schuldner immer dann abgeben, wenn er sich nicht gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr setzen will. Das gilt auch dann, wenn nach Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein Anerkenntnisurteil ergeht, da das Anerkenntnis im Verfügungsverfahren nicht gleichbedeutend mit einem Anerkenntnis der Ansprüche in der Hauptsache ist. Je nach Lage des Falls könnte aber Nr. 2301 VV RVG greifen.

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2. Zugang und Form von Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Für Abschlussschreiben und Abschlusserklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Der Gläubiger ist aber für den Nachweis des Zugangs des Abschlussschreibens verantwortlich (es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten zum Zugang einer Abmahnung). Er hat außerdem Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung. Es ist daher zweckmäßig, das Abschlussschreiben schriftlich zu verfassen. Nicht beweisen muss der Gläubiger hingegen, dass die Erhebung einer Hauptsacheklage beabsichtigt wird (LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14 KfH IV; a.A. angeblich: LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 822/09).

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3. Kosten des Abschlussschreibens – Regelfall: 0,8 1,3 Geschäftsgebühr

Ein Abschlussschreiben gehört gebührenrechtlich nicht zum Eilverfahren, sondern zum Hauptsacheverfahren. Es handelt sich um eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne von § 17 Nr. 4 lit. b RVG (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/04).

Die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens können nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) bzw. analog § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig sein. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung ist, dass

  1. die Versendung des Abschlusschreibens erforderlich war, dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung also ein Unterlassungsanspruch zustand und
  2. dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach (BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10).

Teilt der Antragsgegner dem Antragssteller nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, aber vor Ablauf der angemessenen Wartefrist mit, dass er innerhalb der entsprechend § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist unaufgefordert darauf zurückkommen werde, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen wird und es keines Abschlussschreibens bedürfe, hat der Antragsteller keine Anspruch auf Kostenersatz, wenn er trotzdem ein Abschlussschreiben an den Antragsgegner verschickt (OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20). Ausdrücklich bezeichnet das Gericht in dieser Lage versendete Abschlussschreiben als funktionslos und überflüssig, da sie weder erforderlich seien noch dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechen würden. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden.

Umstritten war, in welcher Höhe Anwaltsgebühren abgerechnet werden können. Auszugehen ist davon, dass die entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen ist, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08). Das OLG Hamburg hielt auf dieser Grundlage im Regelfall eine 0,8 Geschäftsgebühr für angemessen. Diese Auffassung teilte der BGH in der Revisionsinstanz jedoch nicht. Im Regelfall entsteht laut BGH eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Nr. 2300 RVG-VV). Eine noch höhere Gebühr könne nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher “überdurchschnittlich” war.

Beispiele aus der Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14Kosten für Abschlussschreiben II in Abänderung von: OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, Az. 6 U 174/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10.

Falls ausnahmsweise besondere Einzelfallumstände vorliegen, kann es sich beim Abschlussschreiben auch um ein Schreiben einfacher Art handeln mit der Folge, dass nur eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (früher: Nr. 2302 VV RVG) zu ersetzen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn weder eine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts noch der abgegebenen Abschlusserklärung nötig und die Abgabe der Abschlusserklärung bereits in Aussicht gestellt worden war (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08). Schon die Abgabe einer abweichend formulierten Abschlusserklärung (sowie ggf. das Bestreiten der Pflicht zur Anwaltskostenerstattung) führt hingegen dazu, dass die Abschlusserklärung vom Rechtsanwalt des Gläubigers rechtlich geprüft werden muss, ob sie das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren in gleicher Weise entfallen lässt wie die angeforderte Abschlusserklärung. In diesem Fall greift Nr. 2301 VV RVG nicht (LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14 KfH IV).

Ist das Abschlussschreiben nur teilweise berechtigt, sind die Kosten wie im Falle einer nur teilweise berechtigten Abmahnung zu quoteln (OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, Az. 6 U 174/12).

Eine Abschlusserklärung, in der die einstweilige Verfügung als „endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt wird“, beinhaltet zugleich den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn daneben zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und – teilweise – aus § 927 ZPO, nicht aber (ausdrücklich) auch auf das Recht auf einen Widerspruch verzichtet wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Unterlassungsschuldner sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte. In diesem Fall besteht für den Unterlassungsgläubiger allenfalls Anlass, auf eine kurze Klarstellung der Abschlusserklärung hinzuwirken. Eine solche, durch einen Anwalt erfolgte Aufforderung zur Klarstellung ist gebührenrechtlich als einfaches Schreiben (Ziff. 2300 VV-RVG) einzustufen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 112/18). Dagegen erstreckt sich ein Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände, die auf einer Gesetzesänderung oder geänderter höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen. Das gleiche gilt, wenn eine bislang ungeklärte Rechtsfrage erstmals höchstrichterlich entschieden wird. Dann steht dem Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 68/23Leuchtmittel-Herstellergarantie).

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4. Wartefrist und Reaktionsfrist

Der Gläubiger hat in der Regel ein nachvollziehbares Interesse daran, schnell Klarheit darüber zu erlangen, ob zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich sein wird. Das Abschlussschreiben entspricht aber nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldners und ist auch nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen,

  1. wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist, z. T. auch als “Bedenkfrist” oder “Besinnungsfrist” bezeichnet) und
  2. wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist (Reaktionsfrist, z.T. auch als “Antwortfrist” bezeichnet).

Die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist darf nicht kürzer sein als die in § 517 ZPO geregelte Berufungsfrist, d.h. ein Monat (BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14Kosten für Abschlussschreiben II).

a. Wartefrist

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Abschlussschreiben setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von regelmäßig mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abwarten muss (Für Urteilsverfügung: BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14Kosten für Abschlussschreiben II; Für Beschlussverfügung: BGH, Urteil vom 09.02.2023, Az. I ZR 61/22Kosten für Abschlussschreiben III; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 263/15BretarisGenuair; zuvor ebenso: OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13; OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. I-4 U 12/10), gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB (LG Köln, Urteil vom 14.01.2020, Az. 33 O 81/19).

Innerhalb dieser Wartefrist trifft den Schuldner eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines – objektiv nicht mehr erforderlichen – Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen (BGH, Urteil vom 09.02.2023, Az. I ZR 61/22Kosten für Abschlussschreiben III).

Prozess-Tipp: Wird gegen eine Urteilsverfügung Berufung eingelegt und diese Berufung später zurückgenommen (etwa in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Gerichts), darf der Gläubiger ebenfalls binnen zwei Wochen ein Abschlussschreiben an den Schuldner versenden (LG Köln, Urteil vom 14.01.2020, Az. 33 O 81/19).

b. Reaktionsfrist

Die Frage, wie lange die im Abschlussschreiben gesetzte Reaktionsfrist zur Abgabe der geforderten Abschlusserklärung bemessen sein muss, ist mittlerweile ebenfalls entschieden. Der BGH hat die herrschende Meinung bestätigt, wonach der Gläubiger dem Schuldner zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen muss. In dieser Zeit darf der Schuldner prüfen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will.

Wichtig: Eine zu kurze Fristsetzung im Abschlussschreiben führt nicht zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs, sondern nur dazu, dass eine angemessene Erklärungsfrist in Gang gesetzt wird. Eine unangemessen kurze Antwortfrist beseitigt nicht die Pflicht zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens, sondern hat allenfalls Auswirkungen im Hinblick auf § 93 ZPO (BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14Kosten für Abschlussschreiben II; OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13).

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5. Entbehrlichkeit des Abschlussschreibens

Ein Abschlusschreiben durch den Gläubiger ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner bereits vor Absendung des Abschlussschreibens rechtzeitig und unaufgefordert von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14 KfH IV).

Das Abschlussschreiben und die damit verbundenen Kosten sind aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert, etwa durch die Ankündigung, gegen die Verfügung rechtlich vorzugehen, die Einlegung des Widerspruchs oder der Berufung oder durch einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß §§ 936, 926 ZPO (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13; KG Berlin, Urteil vom 25.09.2009, Az. 9 U 64/09). In den genannten Fällen kann der Gläubiger jedenfalls Hauptsacheklage erheben, ohne Gefahr zu laufen, die Kosten infolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen.

Aus Sicht des Landgerichts München sollen die Kosten eines Abschlussschreibens auch dann nicht erforderlich sein, wenn der Schuldner zuvor ausdrücklich erklärt hat, keine abschließende Erklärung abgeben zu wollen (LG München, Urteil vom 10.03.2020, Az. 33 0 10414/18). Ob andere Gerichte dieser Haltung folgen, ist offen.

Achtung: Will der Schuldner per Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, sollte er den Widerspruch nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern zeitgleich auch direkt gegenüber dem Gläubiger erklären. Erreicht den Gläubiger der Widerspruch nämlich erst nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist und versandte der Gläubiger deshalb ein Abschlussschreiben, kann der Schuldner zum Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens verpflichtet sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12).

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