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OLG München: Werbekennzeichnung bei Online-Teasern

affiliate rechtliches

Online-Teaser, die auf Artikel mit Affiliate-Links hinweisen, müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Eine spätere Kennzeichnung im Artikel reicht nicht (OLG München, Urteil vom 30.10.2025, Az. 29 U 2633/24 e).

Produktempfehlungen innerhalb von Beiträgen

Eine Online-Zeitung hatte auf ihrer Startseite Teaser platziert, d.h. kurze Vorschautexte mit Bild und Überschrift, die auf verschiedene Artikel verwiesen. Einer dieser Teaser trug die Überschrift „Produktempfehlung“ und verlinkte auf einen Beitrag, in dem diverse Hörbücher vorgestellt wurden. Dort wurde über Affiliate-Links auf externe Händlerseiten verlinkt. Kam es über solche Affiliate-Links zum Kauf eines Produkts, entstand ein Provisionsanspruch.

Optisch waren Werbeteaser nicht von Teasern zu rein redaktionellen Inhalten zu unterscheiden, weder auf der Startseite noch in den Suchergebnissen der Website. Erst im verlinkten Text war im Fließtext, nach Foto und Überschrift, ein Hinweis auf mögliche Provisionen zu finden – nicht jedoch im Teaser selbst.

Das reichte aus Sicht der Wettbewerbszentrale nicht aus, um den kommerziellen Charakter des Teasers für Verbraucher erkennbar zu machen; vielmehr liege eine unzureichende Kennzeichnung vor.

OLG München: Schon Teaser muss Werbecharakter erkennbar machen

Nachdem die Onlinezeitung bereits in erster Instanz verurteilt worden war, bestätigte auch das OLG München die Sichtweise der Wettbewerbszentrale.

Bei dem Verlinken eines Teasers auf einen Beitrag mit Affiliate-Links handele es sich um eine geschäftliche Handlung, die der Förderung des eigenen Unternehmens diene und – da durch die Affiliate-Links Einnahmen erzielt werden – auch der Förderung fremder Unternehmen. Weil der Teaser selbst keine ausreichenden Hinweise auf den wirtschaftlichen Zweck enthielt und er optisch nicht von rein redaktionellen Vorschauen zu unterscheiden war, sei er nicht als Werbung erkennbar.

Schon der Teaser unterfalle dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar habe der Teaser den Begriff „Produktempfehlung“ verwendet, doch reiche dieser Hinweis nicht aus. Eine „Empfehlung“ könne auch als redaktionelle Bewertung verstanden werden, ohne dass ein kommerzieller Zweck für den Nutzer erkennbar wäre. Nur wenn der werbliche Charakter unmittelbar erkennbar sei, werde der Verbraucher nicht über den kommerziellen Hintergrund der geschäftlichen Handlung getäuscht.

Kennzeichnungspflicht schon in Vorschau / Teaser

Das OLG München folgt der etablierten Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht bei Affiliate-Links und werblichen Inhalten. Bereits Teaser bzw. Vorschauen müssen mit dem Hinweis „Werbung“ bzw. „Anzeige“ gekennzeichnet werden und sich durch optische Gestaltung eindeutig von redaktionellen Teasern unterscheiden. Eine Kennzeichnung erst im verlinkten Artikel reicht nicht, da der Leser bereits durch das Anklicken des Teasers in die geschäftliche Handlung eingebunden wird.

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